European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00032.19H.0710.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Dem belangten Verband fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In der gemeinsam mit jener gegen die natürliche Person geführten (§ 22 Abs 1 VbVG) Hauptverhandlung am 27. September 2018 wurde in Gegenwart des Verteidigers des belangten Verbandes zunächst das Urteil über die natürliche Person und sodann – gemäß § 22 Abs 2 VbVG davon getrennt – das Urteil über den belangten Verband verkündet (ON 37a S 6 ff).
Dem belangten Verband stand es frei, das Urteil über die natürliche Person (ON 43) oder das über ihn ergangene Urteil (ON 44) oder beide Urteile zu bekämpfen (§ 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG; § 24 VbVG).
Innerhalb der in § 284 Abs 1 StPO bezeichneten Frist erklärte er zu AZ 35 Hv 63/18m des Landesgerichts Innsbruck (bloß), „gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. 09. 2018 innerhalb offener Frist die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ anzumelden.
Dieser Erklärungsinhalt ließ offen, gegen welches von beiden Urteilen sich sein Rechtsmittel richten soll. Ein Rechtsmittel wurde damit gegen keines von beiden Urteilen deutlich und bestimmt angemeldet (zu dieser Obliegenheit RIS‑Justiz RS0100007; jüngst insbesondere 13 Os 119/18a; vgl Ratz , WK‑StPO § 284 Rz 1 ff und § 294 Rz 2 ff).
Die vom belangten Verband nach Zustellung des Urteils gegen das Verbandsurteil ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wurde demnach von einer Person eingebracht, der diese Rechtsmittel nicht (mehr) zukommen (§§ 285a Z 1 StPO; 294 Abs 4 erster Satz StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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