European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00098.19X.0625.000
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Entscheidungen werden dahin abgeändert, dass die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen wird.
Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.721,33 EUR (darin enthalten 286,89 EUR USt) bestimmten Kosten des Zwischenstreits binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Der Kläger ist Polizeibeamter. Er wurde am 24. 2. 2018 zu einem Verkehrsunfall gerufen, bei dem der Lenker eines Kraftfahrzeugs ein Reh angefahren hatte, das dabei schwer verletzt worden war. Noch während der Anfahrt zur Unfallstelle verständigte ein Kollege des Klägers den zuständigen Jagdpächter, der veranlasste, dass sich der Revierjäger an die Unfallstelle begab.
Der Beklagte ist der für die Unfallstelle zuständige Jagdaufseher. Er wurde vom Revierjäger, der kein Gewehr mit sich führte, gerufen, weil er in der Nähe der Unfallstelle wohnt. Den Anwesenden teilte dieser mit, dass er den zuständigen Jagdaufseher verständigt habe. Der Beklagte traf kurz nach dem Kläger an der Unfallstelle ein und gab einen Schuss auf das verletzte Tier ab, das er jedoch verfehlte. Er holte von zu Hause ein mit einem besseren Zielfernrohr ausgerüstetes Gewehr, mit dem es ihm gelang, das verletzte Tier zu erlegen. Der Beklagte trug kein Jagdschutzabzeichen und gab sich den Anwesenden gegenüber auch nicht als Jagdaufseher zu erkennen.
Der Kläger begehrt vom Beklagten 4.000 EUR an Schmerzengeld, den Ersatz von Fahrtkosten und Nebenspesen sowie die Feststellung seiner Haftung für Spät‑ und Dauerfolgen aus der Schussabgabe. Der Beklagte habe für ihn völlig unerwartet in unmittelbarer Nähe einen Gewehrschuss abgegeben, wodurch ein starkes Pfeifen und dumpfes Geräusch in seinem linken Ohr aufgetreten sei. Er höre nach wie vor ein andauerndes Pfeifen, das medizinisch eine Tinnitus‑Symptomatik darstelle. Das Einschreiten des Beklagten habe nicht im Zusammenhang mit seiner allfälligen Tätigkeit als Jagdschutzorgan gestanden, sodass er nicht in Vollziehung der Gesetze gehandelt habe. Der Beklagte habe sich nicht als Aufsichtsjäger ausgewiesen, weswegen unklar geblieben sei, ob er als Organ oder als Privatperson eingeschritten sei.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein. Er sei als beeidetes und ordnungsgemäß bestelltes öffentliches Jagdschutzorgan in dem seiner Zuständigkeit zugewiesenen Jagdgebiet eingeschritten. Es gehöre zu seinem Aufgabenbereich, bei Unfällen mit Wildtieren tätig zu werden, sodass hoheitliches Handeln vorliege. Der Kläger hätte einen allfälligen Schaden als Amtshaftungsanspruch gegenüber dem Land geltend zu machen.
Das Erstgericht wies die Begehren des Klägers zurück. Nach den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes sei für jedes Jagdgebiet (ausgenommen berufsjägerpflichtige Reviere) vom Jagdpächter ein Jagdaufseher zu bestellen, welcher eine Jagdaufseherprüfung abzulegen habe und durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestätigen sei. In seiner Funktion als Jagdaufseher sei der Beklagte als Organ anzusehen. Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur sei, seien alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, sofern sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen würden. Als zuständiges Aufsichtsorgan sei der Beklagte nach den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes verpflichtet, für eine geordnete Wildhege zu sorgen. Er sei auch nicht als Privatperson zum Wildunfall gerufen worden, sodass die Abgabe des Schusses, um das Wild zu erlegen, in Vollziehung des Tiroler Jagdgesetzes erfolgt sei. Für Klagen gegen Organe sei der Rechtsweg gemäß § 9 Abs 5 AHG unzulässig.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs würden ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane, wenn sie im Rahmen des Jagdschutzes tätig sind, in Vollziehung der Gesetze handeln, sodass Schäden, die von ihnen als Träger hoheitlicher Zwangsbefugnisse rechtswidrig und schuldhaft verursacht würden, den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes unterlägen. Der Beklagte sei zu einem Verkehrsunfall mit einem Wildtier gerufen worden und damit in seiner Funktion als Jagdschutzorgan eingeschritten, sodass er in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sei. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob ein gemäß § 30 Tiroler Jagdgesetz bestellter, zu einem Wildunfall gerufener Jagdaufseher, der das verletzte Tier mit einem Fangschuss erlege, hoheitlich tätig und Schäden als Amtshaftungsansprüche geltend zu machen seien, soweit überschaubar, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Der vom Beklagten beantwortete Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig; er ist auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1.1 Nach § 1 Abs 1 AHG haften der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; das Organ haftet dem Geschädigten nicht.
1.2 Wird der Anspruch gegen das Organ selbst gerichtet, obwohl dieses den behaupteten Schaden in Vollziehung des Gesetzes zufügte, ist der Rechtsweg gegen das Organ nach § 9 Abs 5 AHG unzulässig (RIS‑Justiz RS0103737 ua; Schragel , AHG 3 Rz 258). Auch eine subsidiäre Geltendmachung solcher Ansprüche nach allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kommt nicht in Betracht (RS0022989), weil die Bestimmungen des AHG nicht dadurch umgangen werden können, dass der Kläger erklärt, er stütze seine Schadenersatzansprüche nicht auf diese Sondernormen, sondern leite sie aus dem bürgerlichen Recht ab (RS0049976).
1.3 Für die Begründung einer Organstellung kommt es darauf an, ob eine Person hoheitliche Aufgaben zu besorgen hat. Ist das der Fall, ist sie Organ, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt, gewählt, ernannt oder sonst herangezogen wurde und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist (RS0087679). Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (RS0049948).
2.1 Im Revisionsrekursverfahren ist nicht strittig, dass der Beklagte zum Jagdaufseher für das Revier bestellt ist, in dem sich der Verkehrsunfall ereignete. Damit ist er jagdschutzberechtigte Person im Sinn des § 30 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl 2004/41 idgF. Nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung obliegt der Schutz der Jagd (Jagdschutz) dem Jagdausübungsberechtigten, den er entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat. Absatz 2 bestimmt, dass der Jagdschutz regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben ist. Jagdschutz ist der Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern sowie die Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften (§ 2 Abs 5 TJG 2004).
2.2 In Ausübung ihres Dienstes kommen ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdschutzorganen (§§ 31 f, 34 TJG 2004) die in § 35 TJG 2004 aufgezählten besonderen Befugnisse zu. Dazu gehören das Recht zum Tragen von Waffen und zum Waffengebrauch (Abs 1), bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach jagdrechtlichen Vorschriften die Befugnis zur Anhaltung und zur Aufforderung, die Identität nachzuweisen, das Recht zur Anzeige und zur Durchsuchung sowie (vorläufigen) Abnahme von Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräten und Hunden (Abs 2a), die Befugnis zur Festnahme und Übergabe von festgenommenen Personen an die Bezirksverwaltungsbehörde (Abs 2b). Unter bestimmten Voraussetzungen kommt den Jagdschutzorganen auch die Befugnis zur Tötung von wildernden Hunden und Katzen zu (§ 35 Abs 2 lit c TJG 2004).
Nach § 34 Abs 3 TJG 2004 haben sie bei der Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen.
2.3 Jagdschutzorgane sind funktionell Verwaltungsorgane zur Vollziehung des Jagdgesetzes und sind damit zur Erfüllung von Aufgaben der staatlichen Hoheitsverwaltung beliehene bzw in Pflicht genommene Private (VwGH 2012/03/0091; Ro 2014/03/0048 zu den insoweit gleichgelagerten Bestimmungen nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz).
3.1 Im Revisionsrekursverfahren ist ausschließlich die Frage zu klären, ob der Beklagte an der Unfallstelle in Vollziehung des Tiroler Jagdgesetzes eingeschritten ist. Der Kläger macht dazu geltend, der Beklagte habe den Fangschuss, der zu seiner Beeinträchtigung geführt habe, als Privatperson abgegeben. Die Schussabgabe und das Erlegen eines Tieres seien nicht grundsätzlich einer hoheitlichen Tätigkeit vorbehalten.
3.2 Werden ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane in Wahrnehmung des Jagdschutzes tätig, handeln sie in Vollziehung der Gesetze (VwGH 2012/03/0091). Schäden, die von einem solchen Jagdschutzorgan in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Zwangsbefugnisse rechtswidrig und schuldhaft verursacht werden, unterliegen den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (Abart, Komm zum Tiroler Jagdgesetz³, § 35 Anm 23).
3.3 Nach der Zweckbestimmung in § 2 Abs 5 TJG 2004 hat der Jagdschutz in erster Linie die Aufgabe, vorbeugend zu wirken, nämlich zu verhüten, dass dem Wild von Wilderern nachgestellt, dass es von Raubzeug oder Raubwild angegriffen wird, und dass die zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften des Tiroler Jagdgesetzes übertreten werden. Jagdschutzorgane haben bei ihren Aufenthalten in dem Jagdrevier, für welches sie bestellt sind, daher stets darauf zu achten, ob die Voraussetzungen für die von ihnen nach § 35 TJG wahrzunehmenden Befugnisse vorliegen, und diese gegebenenfalls auszuüben (vgl VwGH 2012/03/0091).
3.4 Eine Person, die ordnungsgemäß zum Jagdschutzorgan bestellt und bestätigt wurde (§ 31 Abs 1 TJG 2004) handelt daher nur dann hoheitlich, wenn ihre Tätigkeit in einem hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Jagdschutzes (§ 2 Abs 5 TJG 2004) steht. Die Abgabe eines Schusses durch den Beklagten, um ein bei einem Verkehrsunfall verletztes Tier zu erlegen, fällt nicht darunter:
4.1 Das Einschreiten des Beklagten an der Unfallstelle stand in keinem Zusammenhang mit einer Übertretung der zur Ausübung des Jagdrechts erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen. Sein Handeln diente damit auch nicht der Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften im Sinne des § 2 Abs 5 zweiter Satz TJG 2004.
4.2 Das Jagdrecht ist nach § 1 Abs 1 TJG 2004 die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis, a) den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen und zu erlegen, b) sich erlegtes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen. Handelt es sich um ein Eigenjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechts dem Grundeigentümer zu. Übt er dieses nicht selbst aus, so hat er die Ausübung des Jagdrechts zu verpachten oder auf einen Jagdleiter zu übertragen (§ 11 Abs 2 TJG 2004). Auf einem Genossenschaftsjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu. Sie hat die Ausübung des Jagdrechts zu verpachten, sofern es nicht durch einen bestellten Jagdleiter selbst ausgeübt wird (§ 11 Abs 4 TJG 2004).
4.3 Wild ist vor dessen Erlegung herrenlos und kann nur nach den Bestimmungen der jeweiligen Landesgesetze angeeignet werden (Eccer/Riss, KBB5 § 295 Rz 2). Die Verletzung von Wild bei einem Verkehrsunfall berührt damit die Rechte des Jagdausübungsberechtigten. Tiere sind nach dem Gesetz zwar keine Sachen; die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf sie aber grundsätzlich anzuwenden (§ 285a ABGB). Wird daher ein jagdbares Tier (dazu § 2 Abs 1 TJG 2004) bei einem Verkehrsunfall verletzt, besteht nach § 4 Abs 5 StVO Meldepflicht (Pürstl, StVO‑ON14.01 § 4 StVO Rz 27).
Danach haben die Personen, die mit einem Verkehrsunfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (§ 4 Abs 1 StVO) ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf nur dann unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Entsprechend diesen Vorgaben begab sich der Kläger mit einem zweiten Polizeibeamten an den Unfallsort. Der Kollege des Klägers verständigte den Jagdpächter als den zur Ausübung der Jagd im Revier Berechtigten, in dessen Auftrag sich der Revierjäger an die Unfallstelle begab.
4.4 Die Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur (§ 11b Abs 1 TJG 2004). Zur weidgerechten Jagdausübung (Weidgerechtigkeit) zählt daher die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage ethischer Grundsätze unter Beachtung insbesondere des Gebots, dem Wild unnötige Qualen zu ersparen (§ 11b Abs 2 lit a TJG 2004). Sowohl Hege als auch das Erlegen von Wild sind Handlungen, die von der Jagdausübung erfasst werden (VwGH 2768/77).
4.5 Der Beklagte hat den Schuss abgegeben, um das durch den Verkehrsunfall verletzte Wild von seinen Qualen zu erlösen. Dabei hat er nicht in Wahrnehmung der ihm als Aufsichtsjäger bzw Jagschutzorgan zukommenden Aufgaben des Jagdschutzes gehandelt, sondern an Stelle des vom Jagdpächter (Jagdausübungsberechtigten) an den Unfallort entsandten Revierjägers das Jagdrecht ausgeübt. Es zählt nämlich zur Hege und damit zur Jagdausübung, kümmerndes und krankes Wild weidgerecht zu erlegen. Solches ist vom Abschussplan zwar nicht erfasst (§ 39 Abs 1 TJG 2004); der Jagdausübungsberechtigte hat Hegeabschüsse aber unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden (§ 3 Abs 6 der zweiten Durchführungsverordnung zum TJG 2004). Diese Pflicht steht in engem Zusammenhang mit der Sicherstellung des Abschussplans, der jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet zu erstellen (§ 37a Abs 2 TJG 2004) und von der Bezirksverwaltungsbehörde zu genehmigen ist (§ 37b Abs 1 erster Satz TJG 2004). Ein hoheitliches Handeln des Beklagten lässt sich daraus nicht ableiten.
5. Da der Beklagte den vom Kläger als Ursache seiner Beeinträchtigung angesehenen Schuss nicht als Organ gemäß § 1 Abs 2 AHG abgegeben hat, kommt die Bestimmung des § 9 Abs 5 AHG entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht zum Tragen, sodass deren Entscheidungen zu beheben sind und die Einrede des Beklagten zu verwerfen ist. Das Erstgericht hat das gesetzmäßige Verfahren über die Klage durchzuführen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 und 41 ZPO.
Der Beklagte ist im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rechtswegs unterlegen und hat dem Kläger daher die allein darauf entfallenden Kosten zu ersetzen (RS0035955). Das sind die Kosten des Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluss und des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof sowie seine Kosten der Tagsatzung vom 6. 9. 2018, deren Gegenstand auf die Prozesseinrede eingeschränkt war, nicht aber die Kosten für die übrigen Prozesshandlungen in erster Instanz, die auch im Verfahren über die Hauptsache verwertbar und daher im Zwischenstreit nicht zu ersetzen sind.
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