VwGH Ro 2014/03/0048

VwGHRo 2014/03/004824.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des G P in S, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Ritter von Gersdorffstraße 64, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 6. Februar 2014, LVwG 41.6-302/2014-2, betreffend eine Jagdsache nach dem Stmk Jagdgesetz 1986 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
JagdG Stmk 1986 §1 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §10 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §3 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §34 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §34 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §34 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §34 Abs9;
JagdG Stmk 1986 §34;
JagdG Stmk 1986 §35 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §35;
JagdG Stmk 1986 §50 Abs11;
JagdG Stmk 1986 §52 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §52 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §9;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der (im Jahr 1937 geborene) Revisionswerber, damals Besitzer und nunmehr Pächter der Eigenjagd "M", war von der belangten Behörde am 12. Juli 1968 als Jagdschutzorgan bestätigt und beeidigt worden. Seither war er als Jagdschutzorgan für die genannte Eigenjagd tätig, ohne dass im Zuge der später erfolgten Anmeldungen und Feststellungen der Eigenjagdgebiete eine neuerliche Beeidigung erfolgt wäre. Zuletzt wurde von der belangten Behörde mit Bescheid von 4. März 2013 das genannte Eigenjagdgebiet für die Jagdpachtzeit von 1. April 2013 bis 31. März 2019 gemäß §§ 9 und 10 Stmk Jagdgesetz 1986 festgestellt.

2 Nach dem Auftreten von Auffassungsunterschieden über die (zeitliche) Wirkung der seinerzeitigen Beeidigung und erfolglosen Aufforderungen der belangten Behörde an den Revisionswerber, für die Jagdpachtperiode 2013 bis 2019 Jagdschutzpersonal namhaft zu machen, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2013 gemäß § 34 Abs 1 und 9 iVm §§ 3 und 9 Stmk JagdG 1986 der Verlust der mit der Bestätigung und Beeidigung erworbenen Rechte als Jagdschutzorgan im genannten Revier und das Erlöschen der amtlichen Funktion festgestellt, und der Revisionswerber aufgefordert, Dienstausweis und Dienstabzeichen der Behörde binnen einer Woche zu übermitteln.

3 Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach dem Stmk Jagdgesetz 1986 hätten Jagdgebietsfeststellungsbescheide immer nur für eine Jagdpachtperiode Rechtskraftwirkung; allen mit der Jagdgebietsfeststellung in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, insbesondere auch der Bestellung und Beeidigung des Jagdschutzpersonals, komme Rechtskraftwirkung immer nur für eine Jagdpachtperiode zu. Daraus ergebe sich auch, dass das Jagdschutzpersonal für jede Jagdpachtperiode neu zu bestellen und zu beeiden sei. Mangels Namhaftmachung des Revisionswerbers als Jagdaufsichtsorgan für das Revier für die laufende Jagdpachtperiode sei keine Bestätigung und Beeidigung erfolgt, weshalb das Erlöschen der Befugnis zur Ausübung der Jagdaufsichtstätigkeit auszusprechen gewesen sei. Zwar kenne das Stmk Jagdgesetz 1986 in diesem Zusammenhang keine ausdrückliche Regelung zur Erlassung eines Feststellungsbescheids, doch sei ein solcher dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse gelegen sei. Aufgrund der besonderen rechtlichen Stellung eines Jagdschutzorgans liege ein solches öffentliches Interesse jedenfalls vor.

4 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene, als Beschwerde zu behandelnde Berufung ab. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für zulässig erklärt.

5 Dieser Entscheidung legte das Verwaltungsgericht den eingangs genannten - im Wesentlichen unstrittigen - Sachverhalt zugrunde. Ergänzend hielt es fest, dass die am 12. Juli 1968 erfolgte Bestätigung und Beeidigung des Revisionswerbers als Jagdschutzorgan für das genannte Eigenjagdgebiet seitens der belangten Behörde ohne nähere Angaben einer zeitlichen Beschränkung erfolgt sei.

6 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht zunächst die maßgebenden Bestimmungen des Stmk Jagdgesetzes 1986 dar und führt dann - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes aus:

7 Das Erfordernis, das Jagdschutzpersonal für jede Jagdpachtperiode neu zu bestellen und zu beeiden, ergebe sich aus folgenden Erwägungen: Schon aus § 34 Abs 1 Stmk Jagdgesetz, wonach jeder Besitzer oder Pächter einer Eigenjagd und jeder Pächter einer Gemeindejagd verpflichtet sei, Jagdschutzpersonal zu bestellen und dieses von der für das Jagdgebiet zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestätigen und beeiden zu lassen, ergebe sich eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Anerkennung eines Eigenjagdrechts und der Bestellung des Jagdschutzpersonals. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs komme der bescheidmäßigen Feststellung eines Eigenjagdgebiets und einer Eigenjagdbefugnis Rechtskraftwirkung nur für die jeweilige Jagdpachtperiode zu. Auch wenn gemäß § 10 Abs 2 Stmk Jagdgesetz 1986 eine neuerliche Anmeldung des Anspruchs auf die Befugnis zur Eigenjagd dann nicht erforderlich sei, wenn am Eigenjagdgebiet keine Veränderungen eingetreten seien, ändere dies nichts an der gesetzlich festgelegten Berechtigung und Verpflichtung der Jagdbehörde, gemäß § 10 Abs 4 leg cit die Eigenjagdgebiete sowie das Gemeindejagdgebiet festzustellen. Die genannte Bestimmung führe insoweit zu einer Erleichterung des Verfahrens zugunsten des bisher Eigenjagdberechtigten, als nur Veränderungen nachzuweisen seien, ändere aber nichts am genannten Grundkonzept des Stmk Jagdgesetzes 1986, das jedenfalls alle sechs Jahre eine Feststellung der Jagdgebiete erfordere. Die Berechtigung bzw Verpflichtung des Eigenjagdbesitzers, nach § 34 Abs 1 leg cit Jagdschutzpersonal in entsprechender Zahl zu bestellen, leite sich unmittelbar aus dem Recht zur Eigenjagd ab, weshalb auch das Jagdschutzpersonal alle sechs Jahre neu zu bestellen und zu beeiden sei, zumal Gegenteiliges dem Gesetz nicht zu entnehmen, insbesondere eine unbefristete Bestellung nicht vorgesehen sei. Dem Revisionswerber sei die Funktion als Jagdschutzorgan entsprechend der Urkunde vom 12. Juli 1968 nicht auf Lebenszeit oder auf Dauer, sondern ohne zeitliche Angaben verliehen worden. Eine Beeidigung, die nicht ausdrücklich auf Lebenszeit oder bis Ablauf einer bestimmten Frist ausgesprochen worden sei, erlösche aber spätestens mit Ende der Jagdpachtperiode. Diese Überlegung würde dadurch bestätigt, dass ausgehend vom Alter des - im Jahr 1937 geborenen - Revisionswerbers das Erfordernis nach § 34 Abs 2 lit c Stmk Jagdgesetz 1986 ("körperlich und geistig rüstig") nicht mehr ohne weiteres angenommen werden könne.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erwogen:

9 Die Revision ist mangels Vorliegens von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur aufgeworfenen Frage nach den zeitlichen Wirkungen einer Beeidigung eines Jagdschutzorgans nach § 34 Abs 1 Stmk Jagdgesetz 1986 zulässig; sie ist aber nicht begründet.

10 Festzuhalten ist zunächst, dass im Revisionsfall die Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23/1986 idF LGBl Nr 87/2013 - also vor der Novelle durch LGBl Nr 9/2015 (17. Jagdgesetznovelle) - anzuwenden sind; diese lauten - auszugsweise - wie folgt:

"I. Das Jagdrecht und dessen Ausübung

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Begriff des Jagdrechtes Jagdausübungsrecht

(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdausübungsrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u. dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild sich anzueignen.

(2) Bezüglich der Ausübung des Jagdrechtes tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes entweder die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigener Betrieb, Verpachtung usw.), oder die Ausschließung dieser freien Verfügung durch die gesetzlich vorgeschriebene Ausübung des Jagdrechtes nach Maßgabe des § 14 ein.

...

§ 3

Eigenjagdrecht

(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht dem Besitzer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar (Eigenjagdgebiet) zu, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. ...

...

§ 8

Gemeindejagdgebiet

(1) Die im Bereich einer Gemeinde bzw. Katastralgemeinde liegenden Grundstücke, hinsichtlich welcher die Befugnis zur Eigenjagd überhaupt nicht besteht oder nicht nach § 10 in Anspruch genommen wird, bilden, je nachdem die Jagdausübung einheitlich in der ganzen Gemeinde oder getrennt nach Katastralgemeinden stattfindet, das Gemeindejagdgebiet.

...

B. Feststellung der Jagdgebiete

§ 9

Jagdpachtzeit

Die Feststellung der Jagdgebiete hat jeweilig für die nächstfolgende Jagdpachtzeit stattzufinden. Die Jagdpachtzeit beträgt sechs mit 1. April beginnende Jahre. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für Niederwildreviere die Verlängerung der kommenden Jagdpachtzeit auf höchstens neun, für Hochwildreviere auf höchstens zwölf Jahre verfügen, wenn der Gemeinderat eine solche Verlängerung vor Schluß des vorletzten Jahres der laufenden Jagdpachtzeit aus triftigen Gründen beantragt.

§ 10

Anmeldung des Anspruches zur Eigenjagd

(1) Sechs Monate vor Ende der jeweilig laufenden Jagdpachtzeit hat die Bezirksverwaltungsbehörde an ihrem Amtssitz und in der Gemeinde eine Kundmachung zu erlassen, womit diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende, in der Kundmachung zu bezeichnende Jagdpachtzeit (§ 9) auf Grund des § 3 die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und in angemessener Weise zu begründen.

(2) Haben die Anmeldung und Begründung des Anspruches auf ein Eigenjagdgebiet für eine bestimmte Jagdpachtzeit stattgefunden und ist das Eigenjagdgebiet als solches für diese Pachtzeit anerkannt worden, so ist für kommende Pachtzeiten, sofern am Eigenjagdgebiete keine Veränderungen eingetreten sind, eine neuerliche Anmeldung des Anspruches auf die Befugnis zur Eigenjagd nicht erforderlich. Bei Veränderungen sind nur diese nachzweisen

(3) Die im ersten Absatz erwähnte Kundmachung ist jenen Grundbesitzern, welche in der laufenden Pachtzeit die Eigenjagd in der betreffenden Gemeinde bzw. Katastralgemeinde (§ 11) ausüben, zum Zwecke der Abgabe allfälliger Erklärungen zuzustellen; die Frist zur Abgabe dieser Erklärungen endet keinesfalls vor Ablauf von sechs Wochen nach Zustellung der Kundmachung.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anmeldungen und Nachweise zu prüfen, die etwa noch nötigen Erhebungen vorzunehmen und hienach die Eigenjagdgebiete sowie das Gemeindejagdgebiet festzustellen.

...

§ 14

Ausübung des Gemeindejagdrechtes

(1) Die Jagd in jedem Gemeindejagdgebiet ist mit der aus § 12 sich ergebenden Ausnahme im Wege der freihändigen Verpachtung oder durch öffentliche Versteigerung ungeteilt zugunsten der Grundbesitzer zu verpachten.

(2) Den einzelnen Grundbesitzern steht in dieser Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Gemeindejagdgebiete nicht zu.

...

II. Jagdaufsicht

§ 34

Jagdschutzpersonal

(1) Jeder Besitzer oder Pächter einer Eigenjagd der im § 3 bezeichneten Art und jeder Pächter einer Gemeindejagd ist verpflichtet, zur Beaufsichtigung der Jagd und zum Schutz des Lebensraumes des Wildes (§ 35 Abs.2) Jagdschutzpersonal in entsprechender Anzahl zu bestellen und dieses von der für das Jagdgebiet zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestätigen und beeiden zu lassen. Bei einer Jagdgebietsgröße von über 2500 ha sind für die Jagdaufsicht tunlichst Berufsjäger zu bestellen. Die Bestätigung und Beeidigung ist zu verweigern, wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, daß durch die angebliche Bestellung solcher beeideter Jagdschutzorgane nur eine Umgehung der Gebührenpflicht bezweckt wird.

(2) Für den Jagdschutzdienst kann von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt und beeidet werden, wer

  1. a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
  2. b) volljährig ist;
  3. c) körperlich und geistig rüstig und vertrauenswürdig ist;
  4. d) die Pächterfähigkeit gemäß § 15 oder die Berufsjägerprüfung besitzt;

    e) die für den Jagdschutzdienst erforderlichen Kenntnisse besitzt und sich hierüber durch eine vor der beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bestellten Prüfungskommission mit Erfolg abgelegte Prüfung ausweist.

(3) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit (Abs.2 lit.c) sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdschutzdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen eines Verbrechens, wegen eines Vergehens wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen oder gemeingefährlicher strafbarer Handlungen nach den §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, rechtskräftig schuldig erkannt oder sonst wegen eines Vergehens zu einer wenigstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch solche Personen nach Anhören der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft für den Jagdschutzdienst bestätigen und beeiden, wenn dem nicht die Rechtsfolge einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 27 Abs.1 des Strafgesetzbuches; § 41 Abs.1 lit.f und g dieses Gesetzes) entgegensteht und besondere Umstände vorliegen, die den Verurteilten als vertrauenswürdig erscheinen lassen.

(5) Von der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen sind diejenigen enthoben, welche eine der nachstehend bezeichneten Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben:

f) die Prüfung für das hauptberufliche Jagdschutzpersonal (Berufsjägerprüfung, LGBl. Nr. 35/1954);

g) die Staatsprüfung für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst (RGBl. Nr. 30/1903, in der Fassung des BGBl. Nr. 499/1923, BGBl. Nr. 135/1930, BGBl. Nr. 218/1936 und BGBl. Nr. 187/1948);

h) die Staatsprüfung für Forstwirte (RGBl. Nr. 30/1903, in der Fassung des BGBl. Nr. 499/1923, BGBl. Nr. 135/1930, BGBl. Nr. 218/1936, BGBl. Nr. 187/1948 und BGBl. Nr. 440/1975);

i) die Staatsprüfung für den forsttechnischen Staatsdienst (RGBl. Nr. 116/1907);

j) die Staatsprüfung für den höheren Forstverwaltungsdienst (BGBl. Nr. 134/1930, in der Fassung des BGBl. Nr. 485/1937 und BGBl. Nr. 197/1948);

k) die Staatsprüfung für den Försterdienst (BGBl. Nr. 222/1962 und BGBl. Nr. 440/1975);

l) die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst (BGBl. Nr. 222/1962 und BGBl. Nr. 440/1975).

(6) Wenn keine Bedenken obwalten, können auch die Besitzer oder Pächter von Jagden, vorausgesetzt, daß sie die im Abs.2 angeführten Voraussetzungen erfüllen, sowie die vom Gemeinderate bestellten Sachverständigen selbst als Jagdschutzorgane bestätigt und beeidet werden.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedem auf den Jagdschutzdienst Beeideten eine schriftliche Bestätigung des gleisteten Eides auszufolgen. Diese Bestätigung haben die Jagdschutzorgane bei Ausübung ihres Dienstes stets bei sich zu tragen.

(8) Die Art und Weise der Durchführung der Prüfung (Abs.2 lit.e) und deren Prüfungsgegenstände werden von der Landesregierung im Verordnungswege geregelt.

(9) Ein bestätigtes und beeidetes Jagdschutzorgan wird durch eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, womit die Rechtsfolge eines Amtsverlustes (§ 27 Abs.1 des Strafgesetzbuches) oder der Unfähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte (§ 41 dieses Gesetzes) verbunden ist, kraft Gesetzes seines Amtes verlustig. Im übrigen hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf den Verlust der mit der Bestätigung und Beeidigung erworbenen Rechte zu erkennen, wenn bei einem Jagdschutzorgan ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die Bestätigung und Beeidigung unzulässig macht (Abs.2 und 3). Die Bestätigung über den geleisteten Eid sowie das Dienstabzeichen sind der Bezriksverwaltungsbehörde bei Erlöschen der amtlichen Funktion unverzüglich abzuliefern.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über alle in ihrem Bezirke bestätigten und beeideten Jagdschutzorgane genaue Vormerke zu führen. Die Dienstgeber sind verpflichtet, jede Veränderung im Stand ihres Jagdschutzpersonals ohne Verzug der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 35

Befugnisse des Jagdschutzpersonals

(1) Das bestätigte und beeidete Jagdschutzpersonal ist ein Wachpersonal im Sinne des Reichsgesetzes, betreffend die amtliche Stellung des zum Schutze einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals, RGBl. Nr. 84/1872, und berechtigt, in Ausübung seines Dienstes ein Jagdgewehr, eine Handfeuerwaffe sowie eine kurze Seitenwaffe zu tragen und hiebei von seinen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf sein Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird oder unmittelbar droht oder wenn eine mit einer Schußwaffe versehene, beim verbotswidrigen Durchstreifen des Jagdgebietes betretene Person die Waffe nach Aufforderung nicht sofort ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdschutzorganes wieder aufnimmt. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur so weit zulässig, als es zur Abwehr des unternommenen oder zu befürchtenden Angriffes notwendig ist.

(2) Das Jagdschutzpersonal ist zum Schutz des Lebensraumes des Wildes verpflichtet, schädigende Einflüsse durch unsachgemäßen Jagdbetrieb oder durch das Wild selbst auf seinen Lebensraum tunlichst zu vermeiden und festgestellte Wildschäden unverzüglich dem Jagdberechtigten (Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter) bzw. dem Jagdverwalter zu melden.

...

III. Jagdkarten

...

§ 37

Jagdkarten und Jägerprüfung

...

(2) Die Besitzer einer Jagdkarte haben diese samt dem Nachweis der Einzahlung der in Abs.1 genannten Beiträge bei Ausübung der Jagd stets bei sich zu tragen und auf Verlangen der öffentlichen Sicherheits- oder beeideten Jagdschutzorgane vorzuweisen.

...

VII. Jagdpolizeiliche Bestimmungen; Abschußplan § 52

Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten; Jägernotweg

(1) Es ist jedermann verboten, irgendein Jagdgebiet ohne Bewilligung des Jagdberechtigten, mit einem Gewehre versehen, zu durchstreifen, es läge denn die Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung. Jeder Jagdgast, der sich ohne Begleitung des Jagdberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes im Revier aufhält, muß eine schriftliche Bewilligung des Jagdberechtigten des betreffenden Revieres bei sich führen.

(2) Wird jemand wider dieses Verbot von einem öffentlichen Sicherheits- oder beeideten Jagdschutzorgan mit einem Gewehr außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder solcher Wege betreten, welche allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, so kann ihm das Gewehr sofort abgefordert werden. Er ist verhalten, es ohne Weigerung abzugeben.

..."

11 Das - nach § 1 Abs 1 Stmk JagdG 1986 untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbundene und daher dem jeweiligen Grundeigentümer zugeordnete - Jagdrecht wird entweder im Rahmen einer Eigenjagd (sei es durch eigenen Betrieb oder Verpachtung) oder im Rahmen der Gemeindejagd ausgeübt (§ 1 leg cit). Die Befugnis zur Eigenjagd steht dem Besitzer einer die Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 Stmk JagdG 1986 erfüllenden Grundfläche nicht schon für sich genommen zu, vielmehr haben die Grundeigentümer ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd fristgerecht geltend zu machen und bedarf die Ausübung der Eigenjagdbefugnis der jagdbehördlichen Feststellung der Eigenjagd. Als "Jagdgebiete" kommen insofern nur als solche festgestellte Eigen- bzw Gemeindejagdgebiete in Betracht (vgl VwGH vom 23. Oktober 2008, 2005/03/0138, und vom 26. April 2005, 2001/03/0454). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dispensiert § 10 Abs 2 leg cit unter den dort genannten Voraussetzungen, also bei bereits für die vergangene Pachtzeit erfolgter Anerkennung als Eigenjagdgebiet und Fehlen von relevanten Änderungen, zwar vom Erfordernis der (neuerlichen) Anmeldung, die nach dem oben gesagten für die Eigenjagdausübung erforderliche Feststellung der Eigenjagdgebiete hat aber auch solche Jagdgebiete zu erfassen, die bereits festgestellt waren und bei denen es zu keinen Veränderungen gekommen ist.

12 Den Jagdberechtigten, sei es den Besitzer oder Pächter einer Eigenjagd oder den Pächter einer Gemeindejagd, trifft die Verpflichtung zur Gewährleistung eines ausreichenden Jagdschutzes durch Bestellung von Jagdschutzpersonal in entsprechender Anzahl; er hat das von ihm bestellte Jagdschutzpersonal von der Jagdbehörde bestätigen und beeiden zu lassen (§ 34 Abs 1 Stmk JagdG 1986). Voraussetzung für die jagdbehördliche Bestätigung und Beeidigung des Jagdschutzpersonals ist die Erfüllung der von § 34 Abs 2 lit a bis e leg cit normierten besonderen Voraussetzungen - Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, Volljährigkeit, körperliche und geistige Rüstigkeit und Vertrauenswürdigkeit, Pächterfähigkeit nach § 15 oder Besitz der Berufsjägerprüfung, Besitz der für den Jagdschutzdienst erforderlichen Kenntnisse.

13 Nach erfolgter Beeidigung hat die Jagdbehörde dem Jagdschutzorgan eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, die vom Jagdschutzorgan bei Ausübung des Dienstes stets bei sich zu tragen ist (§ 34 Abs 7 Stmk JagdG 1986).

14 Bestätigte und beeidete Jagdschutzorgane gelten als Wachpersonal iSd Gesetzes RGBl Nr 84/1872, ihnen kommen die damit verbundenen und die in § 35 Stmk JagdG 1986 aufgezählten besonderen Befugnisse, darunter die Befugnis zum Tragen und Gebrauch von Waffen, zu.

15 Vor diesem Hintergrund ergibt sich Folgendes:

Jagdschutzorgane sind qualifizierte physische Personen, die zum Schutz der Jagd vom Jagdausübungsberechtigten zu bestellen sind und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer öffentlichen Funktion betraut werden. Jagdschutzorgane sind funktionell Verwaltungsorgane zur Vollziehung des Jagdgesetzes; ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane sind also zur Erfüllung von Aufgaben der staatlichen Hoheitsverwaltung beliehene bzw in Pflicht genommene Private (vgl VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0091, zu den insoweit gleich gelagerten Bestimmungen nach dem Tiroler Jagdgesetz).

16 Das Stmk JagdG 1986 verknüpft nun diese hoheitliche Tätigkeit eines Jagdschutzorgans insoweit unmittelbar mit der Befugnis zur Ausübung der (Eigen- oder Gemeinde‑)Jagd, die, wie oben ausgeführt, erst durch die behördliche Feststellung des Jagdgebiets konstituiert wird, als das Jagdschutzorgan einerseits in Erfüllung der Pflichten des jeweiligen Jagdberechtigten "zur Beaufsichtigung der Jagd und zum Schutz des Lebensraumes des Wildes" (§ 34 Abs 1 Stmk JagdG 1986) tätig wird und andererseits die durch den Jagdberechtigten erfolgte Bestellung Voraussetzung für die nachfolgende Bestätigung und Beeidigung durch die Jagdbehörde ist. Es kann daher nur jemand von der Jagdbehörde als Jagdschutzorgan bestätigt und beeidet werden, der zuvor vom Jagdberechtigten dazu bestellt wurde; die Bestellung durch den Jagdberechtigten ist also Basis für die von der Behörde vorzunehmende Bestätigung und Beeidigung und damit gleichzeitig Voraussetzung für die Ausübung der damit verbundenen hoheitlichen Funktionen.

17 Die Tätigkeit des Jagdschutzorgans bezieht sich grundsätzlich auf das Jagdgebiet, für das es bestellt ist: Hier hat es die Jagd zu beaufsichtigen und den Lebensraum des Wildes zu schützen (§ 35 Abs 2 leg cit), wozu etwa auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über Fütterungen und Kirrungen (§ 50 Abs 11 leg cit) und der jagdpolizeilichen Bestimmungen über das Verbot des unbefugten Durchstreifens von Jagdgebieten (§ 52 Abs 1 und 2 leg cit) gehört. Das Jagdschutzorgan ist daher ermächtigt, demjenigen, der unbefugt das von ihm betreute Jagdgebiet mit einem Gewehr durchstreift, das Gewehr sofort abzufordern, darf aber nicht etwa seinerseits ein fremdes Jagdgebiet ohne Einwilligung des Jagdberechtigten durchqueren (vgl VwGH vom 25. November 1981, 81/03/0109). Raum für die Tätigkeit als bestelltes Jagdschutzorgan mit den damit verbundenen hoheitlichen Befugnissen abseits des Jagdgebiets, für das der Betreffende bestellt ist, gibt das Stmk JagdG 1986 insoweit nicht.

18 Die Feststellung der Jagdgebiete erfolgt jeweils für die nächstfolgende Jagdpachtzeit (§ 9 Stmk JagdG 1986). Die Rechtskraftwirkungen der Feststellung sind mit der jeweiligen Pachtperiode begrenzt (ständige Judikatur, vgl etwa VwGH vom 22. Dezember 1966, 1214/66, vom 17. März 1972, 1918/71, und vom 22. Juni 1983, 82/03/0011). Es wäre ein - dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer - Wertungswiderspruch, wären zwar die Wirkungen der Jagdgebietsfeststellung selbst zeitlich begrenzt mit der jeweiligen Jagdpachtperiode, nicht aber diejenigen der - von der Jagdgebietsfeststellung abhängigen und sie voraussetzenden - Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufsichtsorgan.

19 Entgegen der Auffassung der Revision zeigt gerade die dargestellte Gesetzessystematik den Konnex zwischen Eigenjagdgebietsfeststellung und Jagdschutz durch bestelltes Jagdschutzpersonal: Damit der (potentiell) jagdberechtigte Grundeigentümer das Jagdrecht ausüben darf, bedarf es der behördlichen Feststellung des Eigenjagdgebiets. Die damit verbundene Berechtigung begründet gleichzeitig die Verpflichtung (§ 34 Abs 1 leg cit) zur Gewährleistung ausreichenden Jagdschutzes. Wer nicht (mehr) jagdberechtigt iSd § 34 Abs 1 leg cit ist, den trifft auch die Verpflichtung als Jagdberechtigter nicht (mehr).

20 Für die Auffassung der Revision kann auch nicht § 34 Abs 9 StmK JagdG 1986 erfolgreich ins Treffen geführt werden: Diese Bestimmung regelt, unter welchen Voraussetzungen ein bestätigtes und beeidetes Jagdschutzorgan seine damit verbundenen Rechte verliert. Danach führen bestimmte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen ex lege zum Amtsverlust, während im Übrigen die Jagdbehörde den Amtsverlust auszusprechen hat, wenn bei einem Jagdschutzorgan ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die Bestätigung und Beeidigung nach Abs 2 und 3 unzulässig macht. Die Tatbestände nach § 34 Abs 2 und 3 Stmk JagdG 1986 erfassen nicht den Fall, dass die Jagdperiode und damit die Feststellung als Jagdgebiet endet; nicht erfasst ist auch die Enthebung bzw der Widerruf der Bestellung des Jagdschutzorgans durch den Jagdberechtigten.

21 Gleichwohl wird in § 34 Abs 1 Stmk JagdG 1986 die Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan durch die Jagdbehörde von einer vorherigen Bestellung durch den Jagdausübungsberechtigten abhängig gemacht und besteht der dargelegte Konnex zwischen der durch die Jagdgebietsfeststellung begründeten Jagdbefugnis und der Verpflichtung zu Jagdschutz durch Jagdschutzpersonal. Ist aber nur der Jagdausübungsberechtigte berechtigt und verpflichtet, Jagdschutzpersonal in entsprechender Anzahl zu bestellen, und leitet sich dieses Recht unmittelbar aus der als solche festgestellten Eigenjagdbefugnis ab, die aber, sofern sie nicht erneuert wird, mit Ablauf der Jagdperiode endet, so endet auch die Wirksamkeit einer einst erfolgten Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan mit Ablauf der Bestellung und spätestens mit Beendigung der Jagdperiode.

22 Insofern weist der Wortlaut des § 34 Abs 9 Stmk JagdG 1986 - gemessen an der Systematik und Zielsetzung des Gesetzes - eine erkennbare Lücke auf: Erfordernis für die behördliche Bestätigung und Beeidigung ist primär die erfolgte Bestellung durch den Jagdberechtigten (§ 34 Abs 1 Stmk JagdG 1986). Der Bestellte muss die Voraussetzungen nach Abs 2 erfüllen und darf keine Verurteilungen iSd Abs 3 aufweisen, damit er von der Jagdbehörde bestätigt und beeidet werden darf. Augenscheinliches Ziel dieser Bestimmung ist es, dass nur solche Personen als Jagdschutzorgan (bestellt, bestätigt und) beeidet werden, die die vom Gesetz als erforderlich angesehenen Voraussetzungen erfüllen. Um zu gewährleisten, dass auch nur solche Personen, welche die "Einstiegsvoraussetzungen" weiterhin erfüllen, weiterhin als Jagdaufseher tätig sind, normiert das Gesetz für den Fall, dass eine Voraussetzung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird, einen ex lege eintretenden Amtsverlust in den als besonders gravierend angesehenen Fällen des § 34 Abs 9 erster Satz Stmk JagdG 1986 bzw eine Amtsentziehung durch die Behörde in den übrigen Fällen nach Abs 2 und 3 (§ 34 Abs 9 zweiter Satz Stmk JagdG 1986). Systematik und Zweckbestimmung des Gesetzes erfordern es also, dass ein bestätigtes und beeidetes Jagdschutzorgan "kraft Gesetzes seines Amtes verlustig" nicht nur in dem in § 34 Abs 9 erster Satz Stmk JagdG 1986 genannten Fall wird, sondern auch bei Enthebung seiner Bestellung durch den Jagdberechtigten und spätestens mit Ablauf der Jagdpachtperiode. Dass in einer derartigen Situation das von der belangten Behörde und dem Verwaltungsgericht angenommene Feststellungsinteresse (schon mit Blick auf die Wichtigkeit der einem Jagdschutzorgan übertragenen Aufgaben) gegeben ist, wird von der Revision insoweit nicht in Zweifel gezogen.

23 Daraus folgt, dass die vom Revisionswerber behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht vorliegt.

24 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

25 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. Mai 2016

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