OGH 15Os57/19z

OGH15Os57/19z29.5.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. H***** B***** gegen die Antragsgegnerin K***** GmbH & Co KG wegen §§ 6 ff MedienG, AZ 113 Hv 85/18z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Antragstellers auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00057.19Z.0529.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. November 2018, GZ 113 Hv 85/18z‑33, wies der Einzelrichter die medienrechtlichen Anträge des Mag. ***** ab, die Antragsgegnerin wegen der am 28. Juli 2018 im periodischen Druckwerk „***** Zeitung“ auf S 2 angekündigten und auf S 26 unter der Überschrift „Böse Briefe an Minister und den Präsidenten“ erschienenen Veröffentlichung zur Zahlung einer Entschädigung an den Antragsteller zu verurteilen.

Der dagegen vom Antragsteller erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 3. April 2019, AZ 17 Bs 50/19f, nicht Folge (ON 44).

Dagegen richten sich der handschriftliche, nicht von einem Verteidiger unterschriebene (vgl aber § 363b Abs 2 Z 1 StPO) beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingebrachte Antrag des Mag. B***** auf Erneuerung des Verfahrens nach § 363a StPO (zu den weiteren Eingaben in dieser Sache vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0123231), der weitgehend unleserlich ist (siehe dazu § 78 Abs 5 Z 2 GOG und § 1 Abs 6 OGH‑Geo iVm § 58 Abs 2 letzter Satz Geo).

Rechtliche Beurteilung

Antragsteller im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG – in welchem gemäß § 41 Abs 6 MedienG der Antragsgegner (Medieninhaber) die Rechte des Angeklagten und demgemäß der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers hat – sind zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO (auch im Bereich der erweiterten Anwendung [RIS‑Justiz RS0122228]) nicht legitimiert (RIS‑Justiz RS0123644, RS0123643).

Da dem Einschreiter somit Recht nach § 363a StPO nicht zusteht, war der Antrag gemäß § 363b Abs 2 Z 2 StPO zurückzuweisen.

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