OGH 9ObA51/19v

OGH9ObA51/19v15.5.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** Dr. ***** K*****, vertreten durch Dr. Markus Komarek, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, gegen die beklagte Partei ***** Universität *****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 54.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. März 2019, GZ 13 Ra 35/18x-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00051.19V.0515.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger richtet sich in seiner außerordentlichen Revision gegen die Ausführung des Berufungsurteils, dass für das Zustandekommen eines konstitutiven oder allenfalls deklarativen Anerkenntnisses bzw eines allenfalls novierenden Vergleichs die Erklärungstheorie maßgeblich sei. Es gelte vielmehr die Vertrauenstheorie, womit er als unbefangener Erklärungsempfänger von der Zusage einer Zahlung von 54.000 EUR durch die Beklagte ausgehen habe dürfen.

Damit gibt er das Verständnis des Berufungsgerichts nicht zutreffend wieder. Ungeachtet der Gleichsetzung der beiden Theorien durch das Berufungsgericht ist dieses durchaus zutreffend davon ausgegangen, dass es nicht auf das subjektive Verständnis des Klägers von den an ihn gerichteten Erklärungen, insbesondere der Vizerektorin für Personal, Personalentwicklung und Gleichbehandlung und der Leiterin der Stabsstelle Personalrecht, sondern darauf ankommt, wie die Erklärungen bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen waren (RS0014205 ua), dh wie ein redlicher Erklärungsempfänger die Erklärung verstehen konnte (RS0014205 [T30]; s auch RS0017965). Anders als der Kläger meint, ist dabei keine Unterscheidung zwischen einem unbefangenen und einem redlichen Erklärungsempfänger vorzunehmen.

Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, insbesondere ob in ihr ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt, ist allerdings jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (s RS0044298, RS0042776).

Das ist auch hier nicht der Fall: Dem Satz in der E-Mail der genannten Vizerektorin vom 23. 4. 2013 (Beil ./F), dass „alle Anweisungen … wie vereinbart von ihr unterschrieben und im Dienstweg“ seien, folgt im unmittelbaren Zusammenhang jener, dass „von Seiten der Personalabteilung … alle Dinge auf den Weg gebracht“ seien. Wenn die Vorinstanzen zum Ergebnis kamen, dass der Kläger damit zwar von der Personalabteilung bei seinen Refundierungsanträgen unterstützt wurde, ihm aber noch nicht der Eindruck vermittelt wurde, seine Ansprüche seien von der Beklagten schon verbindlich anerkannt oder würden jedenfalls liquidiert, so ist diese Beurteilung vertretbar und nicht weiter korrekturbedürftig. Aus der außerordentlichen Revision geht auch nicht hervor, aus welchen mündlichen Erklärungen notwendigerweise ein anderes Auslegungsergebnis abzuleiten wäre. Auf die Frage der Vertretungsbefugnis der handelnden Personen kommt es danach nicht weiter an. Selbst aus den vom Kläger vermissten Feststellungen zur Vertretungsbefugnis der Vizerektorin ginge aber nicht hervor, dass sie ihm alleine eine verbindliche Zahlungszusage machen hätte können (die Funktion als oberste Vorgesetzte des gesamten Universitätspersonals wie auch die Agenda Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen nehmen Angelegenheiten von UniversitätsprofessorInnen und Abschlüsse von Arbeitsverträgen von UniversitätsprofessorInnen aus).

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

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