OGH 18OCg1/19z

OGH18OCg1/19z15.5.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten Dr. Veith sowie die Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Musger und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** s.r.o, *****, Tschechische Republik, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei J***** C*****,Inhaber der H*****, Tschechische Republik, vertreten durch die Eckert Fries Carter Rechtsanwälte GmbH in Baden, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 415.799 EUR), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:018OCG00001.19Z.0515.000

 

Spruch:

 

Das Klagebegehren, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts (samt dessen Berichtigung vom 7. Jänner 2019) bestehend aus den Schiedsrichtern DDr. A*****, Dr. V***** und Mag. Dr. M*****, von diesen unterfertigt am 15. Oktober 2018, in der Schiedsrechtssache der schiedsklagenden Partei J***** C***** – H***** gegen die schiedsbeklagte Partei A***** s.r.o in seinem Spruch (ii) [„Respondent is ordered to pay to Claimant CZK 10,727,589.90 plus statutory interest amounting to 9,2 % per annum above the base rate of the European Central Bank since 1 January 2017;“]aufzuheben, wird abgewiesen.

 

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 5.839,02 EUR bestimmten Verfahrenskosten (darin 973,17 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

I. Unstrittiger Sachverhalt

Am 21. 4. 2010 schlossen J***** C***** (Inhaber der H*****) und die A***** s.r.o (Vertragshändlerin für Produkte des Baumaschinenherstellers V*****) eine Unterhändler-Vereinbarung („V***** Subdealer Agreement“, in der Folge kurz „Vereinbarung“). Mit dieser Vereinbarung wurde J***** C***** zum Unterhändler für den Verkauf von V***** Baumaschinenprodukten im Gebiet von Nordmähren ernannt.

Die Vereinbarung enthielt in Punkt 27.3 eine Rechtswahl und eine Schiedsklausel. Die entsprechenden Regelungen lauten wie folgt:

„Die vorliegende Vereinbarung untersteht den materiellen Gesetzen Österreichs. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ratifiziert am 11. August 1980, ist für den Inhalt der gegenständlichen Vereinbarung nicht anzuwenden.

Jedweder Streit, jede Unstimmigkeit oder Forderung, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergibt, wird gemäß der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden UNCITRAL Schiedsordnung von einem Schiedsgericht entschieden, ohne, dass ein Gericht angerufen wird. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, die gemäß dieser Schiedsordnung bestimmt werden. Die Entscheidung der Schiedsrichter ist endgültig und bindend für die Parteien.

Der Ort der Schiedsgerichtsbarkeit ist Wien.“

 

Die A***** s.r.o (in der Folge kurz „A*****“) kündigte die Vereinbarung vom 21. 4. 2010 zunächst mit Schreiben vom 23. 9. 2015 zum nächsten möglichen Kündigungstermin (31. 12. 2016) ordentlich auf. Mit Schreiben vom 31. 8. 2016 erklärte die A***** die außerordentliche Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung.

II. Schiedsverfahren

J***** C***** leitete am 5. 12. 2016 auf Basis der für dieses Schiedsverfahren vereinbarten UNCITRAL Schiedsordnung 1976 ein Schiedsverfahren vor einem ad-hoc Schiedsgericht ein. Der Schiedskläger begehrte (nachwiederholter Erweiterung und Ergänzung des Schiedsklagebegehrens), das Gericht möge 1. die außerordentliche Kündigung für absolut ungültig und unwirksam erklären; 2. die A***** zu verpflichten, an den Schiedskläger [2.1.] die Summe von 3.990.944 CZK (als Zielbonus für den Zeitraum April 2015 bis März 2016) zuzüglich Zinsen, [2.2.] die Summe von 12.770.940,32 CZK (als Entschädigung für den vom Schiedskläger zwischen September 2016 und Dezember 2016 erlittenen Schaden, infolge der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Beklagte) zuzüglich Zinsen, [2.3.] die Summevon 25.773.273,20 CZK (als Mindest‑Schadenersatz [Ausgleichsanspruch] gemäß § 24 HVertrG), zuzüglich Zinsen zu zahlen. Zudem begehrte der Schiedskläger, die A***** zur Rechnungslegung (Punkte 3. und 4.) und zur Zahlung jedweder Differenzsumme zum Schaden gemäß Punkt [2.3.], die sich aus der Rechnungslegung ergibt, zuzüglich Zinsen zu verpflichten.

Mit seinem Schiedsspruch vom 15. 10 2018 (in der Fassung der Berichtigung vom 7. 1. 2019) sprach das Schiedsgericht dem Schiedskläger (anstatt der zu [2.2.] begehrten 12.770.940,32 CZK) einen Betrag in Höhe von 10.727.859,90 CZK als Ersatz für die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aufgrund der unberechtigten außerordentlichen Kündigung zu. Dieser klagestattgebende Spruchpunkt (ii) des Schiedsspruchs vom 15. 10. 2018 lautet in der berichtigten Fassung: „Respondent is ordered to pay to Claimant CZK 10,727,589.90 plus statutory interest amounting to 9,2 % per annum above the base rate of the European Central Bank since 1 January 2017;". Die weiteren Schiedsklagebegehren wies das Schiedsgericht ab.

Das Schiedsgericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass die der fristlosen Kündigung zugrunde gelegten Zahlungsforderungen der Schiedsbeklagten zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht fällig gewesen seien. Diese seien erst fällig geworden, als klar geworden sei, dass die Verhandlungen der Parteien über so genannte Durchdringungsfaktoren und Boni definitiv erfolglos bleiben würden. Die Schiedsbeklagte sei daher am 31. 8. 2016 (noch) nicht befugt gewesen, die Vereinbarung fristlos zu kündigen. Die Vereinbarung habe daher (erst) am 31. 12. 2016 geendet. Da die fristlose Kündigung durch die Schiedsbeklagte somit nicht rechtens gewesen sei, stehe dem Schiedskläger Schadenersatz zu. Gemäß Paragraf 23.5 der Vereinbarung verzichte zwar jede der Parteien – in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen – auf das Recht auf Schadenersatz, Entschädigung oder Rückerstattung aufgrund der Kündigung der Vereinbarung, einschließlich, aber ohne Einschränkung auf Verluste im Zusammenhang mit potentiellen Gewinnen und voraussichtlichen Verkäufen. Ein solcher Verzicht sei jedoch im hier vorliegenden Fall eines absichtlichen Verhaltens ungültig. Den ihm entstandenen Schaden ermittle der Schiedskläger aus seinem Gesamteinkommen aus der Vereinbarung in dem Zeitraum vor dem Vertragsbruch der Schiedsbeklagten. Die Einnahmen stünden aber nicht für den Gewinn. Das Schiedsgericht „mutmaße“ den Gewinn, den der Schiedskläger hätte erzielen können, in Höhe der durchschnittlichen Marge von 30 %.

Die Abweisung der weiteren Forderungen des Schiedsklägers begründete das Schiedsgericht damit, dass entgegen der Ansicht des Schiedsklägers die Bestimmungen des HVertrG nicht analog Anwendung zu finden hätten. Der begehrte Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG und die Rechnungslegungsansprüche bestünden daher nicht zu Recht.

III. Aufhebungsklage

Mit ihrer Aufhebungsklage vom 23. 1. 2019ficht die Klägerin (die im Schiedsverfahren beklagte A*****) nur den klagsstattgebenden Teil des Schiedsspruchs an. Sie begehrt den Schiedsspruch in seinem Spruch (ii) aufzuheben. Die Klägerin stützt dieses Klagebegehren ausdrücklich auf § 611 Abs 1 Z 3, Z 5 und Z 8 ZPO, der Sache nach auch auf § 611 Abs 1 Z 2 ZPO.

Der Beklagte (der Schiedskläger J***** C*****) beantragt, die Klage als verspätet zurückzuweisen, hilfsweise diese abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

IV. Rechtliche Beurteilung

Auf Basis des unstrittigen und aus den vorgelegten Urkunden zweifelsfrei ableitbaren Sachverhalts ist die Aufhebungsklage zwar fristgerecht, aber nicht berechtigt.

A. Rechtzeitigkeit

1. Die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Kläger den Schiedsspruch oder den ergänzenden Schiedsspruch empfangen hat. Ein Antrag auf Berichtigung oder Erläuterung des Schiedsspruchs nach § 610 Abs 1 Z 1 oder 2 ZPO verlängert diese Frist nicht (§ 611 Abs 4 ZPO).

2. Der Schiedsspruch wurde dem Vertreter der Klägerin zunächst am 23. 10. 2018 per E‑Mail (ohne elektronische Signatur) übersendet (E‑Mail vom 23. 10. 2018, Beilage ./C).Eine Original-Ausfertigung des Schiedsspruchs erhielt dieser am 24. 10. 2018 auf dem Postweg (Beilage ./D).

3. Die Klägerin brachte ihre Aufhebungsklage beim Obersten Gerichtshof am 23. 1. 2019 im elektronischen Rechtsverkehr ein (§ 89d Abs 1 GOG). Diese ist daher unabhängig von der von den Parteien diskutierten Frage der fristauslösenden Wirkung der Übersendung des Schiedsspruchs per E-Mail jedenfalls rechtzeitig. Der Antrag der Beklagten, die Klage als verspätet zurückzuweisen, basiert auf der falschen Annahme, die Klägerin habe die Klage (erst) am 24. 1. 2019 beim Obersten Gerichtshof eingebracht.

B. Teilanfechtung

1. Es ist grundsätzlich zulässig, nur Teile eines Schiedsspruchs anzufechten. Die Aufhebung eines Schiedsspruchs ist bei umfassender Anfechtung auf jenen Teil zu beschränken, der vom Aufhebungsgrund betroffen ist; umso mehr muss es dem Aufhebungskläger frei stehen, sein Begehren auf diese Teile zu beschränken (18 OCg 3/16i).

2. Der Beklagte wendet ein, dass die Anfechtung auf jenen Teil zu beschränken sei, der vom Aufhebungsgrund betroffen sei. Sofern das Gericht davon ausgehen sollte, dass das Schiedsgericht – wie von der Klägerin behauptet – willkürlich gehandelt habe, erweise sich eine Teilanfechtung als unzulässig. Wenn das Zustandekommen des Schiedsspruchs Willkür darstelle, wäre eine nur teilweise Aufhebung mit der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar. Wie in einem solchen Fall der Willkür tatsächlich vorzugehen wäre, kann hier aber mangels einer solchen Willkür offen bleiben.

C. Geltend gemachte Aufhebungsgründe

1. Begründungsmangel iSd § 611 Abs 2 Z 5 ZPO (formeller ordre public)

1.1. Die Klägerin stützt ihre Klage (primär) auf einen Begründungsmangel. Das Schiedsgericht begnüge sich bei der Begründung des hier relevanten, weil angefochtenen Teils seines Spruchs im Wesentlichen mit zwei bloß kurzen Absätzen. Von einer rechtsstaatlich gebotenen Auseinandersetzung könne wegen des äußerst dürftigen Umfangs und auch in Anbetracht der (von der Klägerin eingehend kritisierten) Qualität des Inhalts der Begründung keine Rede sein.

1.2. Der Beklagte wendet die Präklusion allfälliger Begründungsmängel ein. Der Klägerin wäre es frei gestanden, eine Erläuterung des Schiedsspruchs gemäß § 610 Absatz 1 Z 2 ZPO zu verlangen. Ein solcher Antrag auf Erläuterung sei im Artikel 35 der vereinbarten UNCITRAL Schiedsregeln ausdrücklich vorgesehen.

1.3. Dazu wurde erwogen:

1.3.1. Ist ein Schiedsspruch zu einem wesentlichen Streitpunkt nicht oder nur mit inhaltsleeren Floskeln begründet, so erfüllt dies grundsätzlich den Aufhebungstatbestand des § 611 Abs 2 Z 5 ZPO (Verstoß gegen den formellen ordre public). In Bezug auf die Intensität der Begründung ist zu unterscheiden: Folgt das Schiedsgericht dem Standpunkt einer der Parteien oder erörtert es seine Auffassung schon im Verfahren, kann unter Umständen schon ein Hinweis darauf das Begründungserfordernis erfüllen. Stützt sich das Schiedsgericht hingegen auf Erwägungen, die weder von den Parteien vorgebracht noch im Verfahren erörtert wurden, wird es seine Gründe im Schiedsspruch ausführlicher darlegen müssen (18 OCg 3/16i = RIS‑Justiz RS0131052).

1.3.2. Der Kläger ist mit diesem Aufhebungsgrund allerdings präkludiert, wenn er keinen ihm möglichen Erläuterungsantrag nach § 610 Abs 1 Z 2 ZPO gestellt hat (18 OCg 3/16i = RS0131053). Denn nach § 579 ZPO kann ein Mangel des Schiedsverfahrens (auch) im Aufhebungsprozess nur dann geltend gemacht werden, wenn er unverzüglich oder binnen vorgesehener Frist gerügt wurde. Der Erläuterungsantrag nach § 610 Abs 1 Z 2 ZPO ist als solche Rüge der mangelhaften Begründung zu werten. War daher ein solcher Antrag möglich, so kann ein Begründungsmangel nur dann mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Antrag gestellt wurde, ohne dass dies zur Behebung des Mangels geführt hätte (18 OCg 3/16i).

1.3.3. Die Parteien haben die Anwendbarkeit der UNCITRAL Schiedsordnung 1976(UNCITRAL Arbitration Rules) vereinbart. Gemäß Artikel 35 dieser Schiedsregeln kann jede Partei des Schiedsverfahrens innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt des Schiedsspruchs einen Antrag auf Auslegung bzw Erläuterung stellen. Dessen mit „Interpretation of the award“ überschriebener Article 35 lautet in seinem Absatz 1 konkret wie folgt:

„1. Within thirty days after the receipt of the award, either party, with notice to the other party, may request that the arbitral tribunal give an interpretation of the award.“

1.3.4. Die Klägerin hat hier keinen ihr nach § 610 Abs 1 Z 2 ZPO iVm Artikel 35 Abs 1 UNCITRAL Schiedsordnung 1976 möglichen Erläuterungsantrag gestellt. Sie ist daher mit diesem Aufhebungsgrundpräkludiert. Der Einwand der Klägerin, die Stellung eines Erläuterungsantrags sei ihr nicht möglich gewesen, weil sich der Bedarf einer Erläuterung („sofern man einen solchen überhaupt annehmen würde“) erst mit dem Vorliegen der Entscheidung über ihren insoweit abgelehnten Berichtigungsantrag ergeben hätte, geht ins Leere. Schließlich läuft diese Argumentation der Klägerin darauf hinaus, dass dem Schiedsspruch vom 15. 10. 2018 der behauptete Begründungsmangel gar nicht anhaftet.

2. Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd § 611 Abs 2 Z 2 ZPO

2.1. Im Zusammenhang mit der Darstellung des angeblichen Begründungsmangels betreffend die Höhe des Anspruchs behauptet die Klägerin, dass das Schiedsgericht ihr zwar die Möglichkeit eingeräumt habe, Verteidigungsmittel geltend zu machen, diese dann aber nicht berücksichtigt habe. Die Fällung des Schiedsspruchs sei in diesem Punkt gänzlich ohne Durchführung eines Beweisverfahrens erfolgt; den bestrittenen Behauptungen des Beklagten habe das Schiedsgericht blind und damit völlig willkürlich Glauben geschenkt. Dieses Vorgehen des Schiedsgerichts bilde aufgrund der offensichtlich waltenden Willkür unzweifelhaft einen groben Verstoß gegen die tragenden Grundsätze eines geordneten Verfahrens. So sei das „Gesamteinkommen“ des Beklagten im Schiedsverfahren „nicht im Geringsten“ geklärt worden. Zum Beweis dieses Gesamteinkommens der Vorperiode habe der Beklagte ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt; dies aber entgegen der Vereinbarung der Parteien und der darauf basierenden ausdrücklichen Anordnung des Schiedsgerichts nicht in der Verfahrenssprache. Der Beklagte habe daher vorsorglich für den Fall der Bestreitung die Beibringung von Übersetzungen in Aussicht gestellt und auch ein Gutachten eines Buchsachverständigen beantragt. Die Klägerin habe den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach substanziiert bestritten und auf die Unschlüssigkeit des diesbezüglichen Klagebegehrens ausdrücklich hingewiesen. Das Schiedsgericht habe es jedoch unterlassen, einen Sachverständigen zu bestellen. Das völlige Unterbleiben eines Beweisverfahrens bzw das völlige Ignorieren aller wesentlichen dahingehenden Beweisanträge lasse auf das willkürliche Vorgehen des Schiedsgerichts schließen.

2.2. Dazu wurde erwogen:

2.2.1. Die Prüfung hat sich zwar auf die vom Kläger rechtzeitig (§ 611 Abs 4 ZPO) geltend gemachten Aufhebungsgründe zu beschränken. Es schadet aber nicht, wenn der Kläger diese Gründe rechtlich falsch einordnet. Das Gericht ist nur dann an die rechtliche Qualifikation gebunden, wenn sich eine Partei ausdrücklich und ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt; das ist im Zweifel nicht anzunehmen (18 OCg 3/16i; RS0037610). Insoweit die Klägerin hier in der Sache einen Aufhebungsgrund nach § 611 Abs 2 Z 2 ZPO geltend macht, ist dieser also zu prüfen.

2.2.2. Gemäß § 611 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Schiedsspruch dann aufzuheben, wenn „eine Partei von der Bestellung eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt wurde oder sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte“. Die bisherige Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu § 611 Abs 2 Z 2 ZPO war insofern restriktiv, als grundsätzlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen ist, wenn das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat (RS0045092). Nach der neueren Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist eine sogenannte révision au fond im Falle willkürlicher Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht zulässig; im Fall einer willkürlichenlücken- oder mangelhaften Sachverhaltsermittlung oder Sachverhaltsfeststellung sowie einer lückenhaften Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bzw eines willkürlichen Übergehens, Ignorierens oder Zurückweisens von Beweisanträgen könnte daher ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorliegen (18 OCg 3/15p; RS00045092 [T9]; Hausmaninger in Fasching/Konecny³ IV/2 § 611 Rz 111).

2.2.3. Die Annahme einer willkürlich lücken- oder mangelhaften Sachverhaltsermittlung ist hier nicht gerechtfertigt. Die Klägerin versucht vielmehr den Schiedsspruch wegen der vermeintlichen Unrichtigkeit der diesem vom Schiedsgericht zugrunde gelegten Tatsachen zu bekämpfen. Der Beklagte hat zum Beweis für die Höhe seiner Forderungen Buchhaltungsunterlagen in tschechischer Sprache vorgelegt und für den Bestreitungsfall die Übersetzung dieser Urkunden angeboten sowie die Einholung eines Gutachtens beantragt. Das Schiedsgericht hat seine Feststellung aufgrund der vorgelegten Urkunden sowie der Zeugenaussagen getroffen und (freilich ohne das ausdrücklich auszusprechen und zu begründen) auf die Vorlage einer Übersetzung und die Einholung eines Gutachtens verzichtet. Ein Beweisverfahren fand also statt. Die Klägerin selbst hat im gegebenen Zusammenhang keine Beweisanträge gestellt; das Schiedsgericht hat solche daher auch nicht ignoriert oder zurückgewiesen. Die Ausführungen der Klägerin laufen in Wahrheit darauf hinaus, zu zeigen, dass das Schiedsgericht (auch) die im Schiedsverfahren aufgeworfenen Tatfragen unrichtig gelöst hat. (Auch) mit dem Aufhebungsgrund nach § 611 Abs 2 Z 2 ZPO dringt die Klägerin daher nicht durch.

3. Kompetenzüberschreitung iSd § 611 Abs 2 Z 3 ZPO

3.1. Die Klägerin macht geltend, das Schiedsgericht habe den Sachantrag auf Ersatz eines vermeintlichen Schadens für 4 Monate überschritten, weil es einen solchen Schaden „seiner Berechnungsmethodik nach“ für 12 Monate zuspreche. Dieser Verstoß gegen den Antragsgrundsatz widerspreche den tragenden Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung.

3.2. Dazu wurde erwogen:

3.2.1. Nach § 611 Abs 2 Z 3 ZPOist ein Schiedsspruch (ua) aufzuheben, wenn er das Rechtsschutzbegehren der Parteien überschreitet. Ob das Schiedsgericht seine durch die Rechtsschutzanträge abgesteckten Befugnisse überschreitet, ist eine Frage des Streitgegenstands des Schiedsverfahrens, der sich nach dem Inhalt der Schiedsklage und allfälligen späteren Parteiendispositionen darüber bestimmt. Die Beurteilung richtet sich nach den zu § 405 ZPO entwickelten Grundsätzen (18 OCg 3/15p). Das Überschreiten des Rechtsschutzbegehrens wäre – wie nach § 405 ZPO – anzunehmen, wenn das Schiedsgericht dem Schiedskläger mehr oder etwas anderes zuspricht als beantragt (18 OCg 2/14i = RS0129729).

3.2.2. Der Streitgegenstand des angefochtenen Spruchpunkts (ii) war durch das Zahlungsbegehren und das Tatsachenvorbringen zum Anspruchsgrund definiert. Der Beklagte begehrte unter Berufung auf die Unzulässigkeit der Kündigung mit sofortiger Wirkung die Entschädigungfür den vom Kläger zwischen September 2016 und Dezember 2016 erlittenen Schaden aus der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Beklagte. In diesem Rahmen hat das Schiedsgericht auch entschieden. Das Schiedsgericht sprach dem Schiedskläger von den begehrten 12.770.940,32 CZK den Betrag von 10.727.859,90 CZK (sohin weniger) „als Schadenersatz ab 1. September 2016“ zu. Ein Verstoß gegen § 405 ZPO liegt daher nicht vor. Selbst wenn das Schiedsgericht, wie die Klägerin behauptet, den zugesprochenen Gewinnentgang auf Basis falscher Prämissen (nämlich auf Basis des Jahreseinkommens) und daher nach seinen eigenen Überlegungen falsch festgesetzt haben sollte, begründete das kein Überschreiten des Rechtsschutzbegehrens iSd § 611 Abs 2 Z 3 ZPO. In diesem Sinn betont das Schiedsgericht in seiner Entscheidung über den Antrag auf Berichtigung des Schiedsspruchs (Berichtigter Schiedsspruch, Beilage ./B), dass es die Zahlen anders als die Klägerin (als Monatswert) verstanden habe und die Beurteilung von Tatsachen nicht korrigiert werden könne.

4. Widerspruch zu Grundwertungen der Rechtsordnung iSd § 611 Abs 2 Z 8 ZPO (materieller ordre public)

4.1. Die Klägerinmacht geltend, dass im hier vorliegenden Fall einer willkürlichen Rechtsanwendung durch ein Schiedsgericht eine Ausnahme vom Verbot der révision au fond gegeben sei. Das Schiedsgericht habe den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderungen der Klägerin willkürlich festgesetzt bzw verschoben. Das Schiedsgericht betreibe Rechtsfortbildung durch die Entwicklung eigener Rechtssätze, die im krassen Widerspruch zu den fundamentalen Wertungsgrundsätzen der österreichischen Rechtsordnung stünden. Nur der Vollständigkeit halber führe die Klägerin aus, dass auch durch eine allfällige, ohnehin nur „konstruierte“ Stundung eine frühere Fälligkeit nicht beseitigt würde.

4.2. Dazu wurde erwogen:

4.2.1. Gemäß § 611 Abs 2 Z 8 ZPO ist ein Schiedsspruch dann aufzuheben, wenn dieser Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht. Unter den Grundwertungen der Rechtsordnung werden nach der herrschenden Lehre und Judikatur vor allem die Grundsätze der Bundesverfassung, die Grundsätze der EMRK, des Strafrechts, des Privatrechts, des Prozessrechts und des öffentlichen Rechts verstanden. Bei den Grundwertungen handelt es sich um unverzichtbare Wertvorstellungen, die das österreichische Recht prägen. Schutzobjekt sind nicht die subjektiven Rechtspositionen der Verfahrensparteien, sondern die inländische Rechtsordnung, die vor dem Eindringen mit ihr vollkommen unvereinbarer Rechtsgedanken und vor der unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen geschützt werden soll (RS0110743; RS0110125; Hausmaninger in Fasching/Konecny³ IV/2 § 611 Rz 160). Maßgebend ist dabei das Ergebnis des Schiedsspruchs und nicht seine Begründung (RS0110743 [T19]; RS0110125 [T5]). Dieser Aufhebungsgrund bietet also keine Handhabe für die Prüfung der Frage, ob und wie weit das Schiedsgericht die im Schiedsverfahren aufgeworfenen Tatfragen und Rechtsfragen richtig gelöst hat (RS0045124). Die Prüfung, ob eine Ordre-public-Widrigkeit vorliegt, darf also nicht zu einer (Gesamt‑)Überprüfung des Schiedsspruchs in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht führen (Unzulässigkeit einer révision au fond). Fehlentscheidungen müssen deshalb grundsätzlich hingenommen werden (18 OCg 3/15p). Nur im Falle willkürlicher Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht wird eine Ausnahme für allenfalls möglich gehalten (vgl 18 OCg 3/15p).

4.2.2. Das Schiedsgerichthat sich mit der Frage, ob die Forderung der Klägerin, auf dessen Zahlungsverzug sich deren außerordentliche Kündigung stützte, zum Zeitpunkt der Kündigung fällig war, eingehend auseinandergesetzt. Es kam zum Schluss, dass die vom Beklagten in diesem Zusammenhang behauptete langjährig geübte Aufrechnungspraxis irrelevant sei, weil die Klägerin selbst eine Verbindung zwischen den Gesprächen über den Durchdringungsfaktor/Bonus einerseits und der Kündigung der Vereinbarung andererseits hergestellt habe. Der Beklagte habe davon ausgehen können, dass die Klägerin nicht aus wichtigem Grund gekündigt hätte, sofern es eine Einigung über diese Punkte gegeben hätte. Die Zahlungsforderungen der Klägerin seien daher erst fällig geworden, als klar geworden sei, dass die Verhandlungen der Parteien definitiv erfolglos bleiben würden. Die Zahlungsforderungen seien daher zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht fällig gewesen, sondern erst mit Ende der Verhandlungen über die Durchdringungsfaktoren und den Boni fällig geworden.

4.2.3. Damit gelangte das Schiedsgericht im Ergebnis zu der Auffassung, dass hier eine (konkludente) Stundung der an sich fälligen Forderungen vorgelegen sei. Losgelöst von der Frage der konkreten rechtlichen Qualifikation stellt dieses Ergebnis keine Verletzung der Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung dar. Diese kennt je nach Auslegung der jeweiligen Vereinbarung sowohl die „reine“ (schlichte, abgeschwächte) Stundung, die nur die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs hinausschiebt, als auch eine Stundung, bei der gleichzeitig der Eintritt der Fälligkeit hinausgeschoben werden soll (RS0033283).

4.3. DieKlägerinmacht zudem geltend, dass als allgemein anerkannter Grundsatz der Gerechtigkeit aus den natürlichen Rechtsgrundsätzen das Prinzip abgeleitet werde, das niemand durch Arglist Rechtsvorteile erlangen dürfe. Der Beklagte habe seine (entscheidungsrelevante) Vermögens- und Ertragslage nicht nur im Schiedsverfahren, sondern auch gegenüber dem Firmenbuchgericht – wenn auch erst Ende Februar 2018 – offengelegt. Ein Vergleich beider Darstellungen ergebe einen eklatanten Unterschied.Der Beklagte habe demnach zur Höhe des vermeintlich entstandenen Schadens bewusst falsche Tatsachen vorgespiegelt. Die arglistige Täuschung durch den Beklagten sei kausal für den Schiedsspruch in dem hier relevanten, weil angefochtenen Teil gewesen. Aus diesem Grund widerspreche der Schiedsspruch dem allgemein anerkannten Grundsatz der Gerechtigkeit.

4.4. Dazu wurde erwogen:

Losgelöst von der strittigenFrage seiner inhaltlichen Berechtigung vermag der alleinige Vorwurf der Vorteilserlangung durch arglistiges Verhalten des Beklagten die Aufhebung eines Schiedsspruchs nicht zu begründen. Der Aufhebungsgrund des materiellen ordre publicist nur verwirklicht, wenn das Ergebnis des Schiedsspruchs Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung in unerträglicher Weise verletzt. Hingegen ist nicht zu prüfen, ob das Schiedsgericht die im Schiedsverfahren aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen richtig gelöst hat (18 OCg 6/16f mwN). Diese kann auch durch allgemeine Gerechtigkeitsüberlegungen nicht umgangen werden.Der Vorwurf der Klägerin beruht außerdem auf der Kenntnis von (behaupteten) neuen Tatsachen und neuen Beweismitteln iSd Wiederaufnahmegrundes des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Die Aufhebungsgründe sind in § 611 Abs 1 ZPO aber taxativ aufgezählt (18 OCg 2/16t). Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO findet sich in dieser Aufzählung nicht; dieser ist vielmehr nur anwendbar, wenn am Schiedsverfahren ein Verbraucher oder ein Arbeitnehmer beteiligt ist (§ 617 Abs 6 Z 2 ZPO; § 618 ZPO; Hausmaninger in Fasching/Konecny³ IV/2 § 611 Rz 146). Nach § 611 Abs 2 Z 6 ZPO ist ein Schiedsspruch (nur) aufzuheben, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gemäß den Wiederaufnahmsgründen des § 530 Abs 1 Z 1 bis 5 ZPO ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen behauptet die Klägerin auch der Sache nach nicht.

V. Ergebnis und Kostenentscheidung

1. Das Klagebegehren ist nicht berechtigt. Es ist daher abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO. Die zur Gänze unterlegene Klägerin hat dem Beklagten die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten zu ersetzen.

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