OGH 1Ob69/19g

OGH1Ob69/19g30.4.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers N*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin W*****, vertreten durch Mag. Ludwig Vogl, Rechtsanwalt in Mattighofen,

wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 20. März 2018, GZ 14 R 27/18y‑78, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mattighofen vom 19. Jänner 2018, GZ 9 Fam 9/15p‑71, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00069.19G.0430.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird

mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Antragsgegnerin behauptet in ihrem Revisionsrekurs eine (bereits im Rekurs ins Treffen geführte) Befangenheit des Erstrichters sowie der Mitglieder des Rekurssenats und leitet daraus einen schweren Mangel des Verfahrens erster und zweiter Instanz im Sinne des § 66 Abs 1 (wohl gemeint:) Z 1 AußStrG iVm § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG ab. Der behauptete Verfahrensmangel (der Revisionsrekurs spricht von einem Nichtigkeitsgrund) läge aber nur dann vor, wenn der Richter erfolgreich abgelehnt worden wäre (vgl RIS‑Justiz RS0042046 [insb T4]). Dies ist hier nicht der Fall, weil sowohl über die Ablehnung des Erstrichters als auch der Mitglieder des Rekurssenats rechtskräftig negativ entschieden wurde. Die Ausführungen im Revisionsrekurs, wonach das Rekursgericht die angebliche Befangenheit des Erstrichters nicht beachtet habe, gehen daher ebenfalls ins Leere.

2. Indem die Revisionsrekurswerberin neuerlich– wie bereits in ihrem Rekurs – die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens zum Wert der Ehewohnung (Liegenschaft samt Haus) rügt, versucht sie einen von der zweiten Instanz verneinten

Verfahrensmangel im Revisionsrekursverfahren geltend zu machen. Nach ständiger Rechtsprechung können aber nur die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel im Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint wurden. Eine sonstige, nicht unter § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG subsumierbare und vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz kann aufgrund der klaren gesetzlichen Anordnung in § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG im Revisionsrekurs hingegen nicht mehr geltend gemacht werden (RS0030748 [T14 und T15]). Dies gilt insbesondere auch für eine – wie hier kritisierte – unterbliebene Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens (vgl 1 Ob 216/17x).

3. In ihrer (kursorischen) Rechtsrüge wendet sich die Revisionsrekurswerberin nur dagegen, dass das Rekursgericht „ die Frage der Surrogation im Hinblick auf Beiträge der Antragsgegnerin zur Anschaffung von Wohnungen vor der Eheschließung “ unrichtig gelöst habe. Dabei geht der – insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführte (RS0043603 [T2, T8]) – Revisionsrekurs aber nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus, wonach die Antragsgegnerin hinsichtlich der ersten vom Antragsteller vor Eheschließung erworbenen Wohnung nur Teile der Einrichtung finanzierte; hinsichtlich der zweiten vom Antragsteller vor Eheschließung erworbenen – und mit Mitteln aus dem Verkauf der ersten Wohnung finanzierten –Wohnung (deren Verkaufserlös zum Teil zur Finanzierung der Ehewohnung [des Hauses] verwendet wurde) konnte nicht festgestellt werden; dass auch die Antragsgegnerin eigene Ersparnisse für den Erwerb dieser (zweiten) Wohnung aufgewendet hätte. Davon abgesehen geht die Revisionsrekurswerberin nicht auf die Argumentation des Rekursgerichts ein, wonach ihre Investition in die Einrichtung der (mittlerweile verkauften) ersten Wohnung des Antragstellers zwischenzeitig entwertet worden sei. Dem Argument, eine wertverfolgende Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin zur Anschaffung der Einrichtung (der ersten Wohnung) aufgewendeten Betrags komme auch deshalb nicht in Betracht, weil dieser nicht mehr abgrenzbar vorhanden sei, hält sie bloß die unsubstantiierte Behauptung entgegen, „ der seinerzeitige Beitrag wirke aber noch fort “. Damit vermag sie aber keine Korrekturbedürftigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, zumal sie auch weder konkret darlegt, mit welcher Geldsumme sie zum „nachehelichen Wohnungskauf“ beigetragen haben will, nach welchem Verkaufserlös lukriert und in den „Ausbau der Ehewohnung“ geflossen sein soll.

4. 

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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