OGH 3Ob42/19a

OGH3Ob42/19a20.3.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der das Verfahren AZ 12 E 3197/18t des Bezirksgerichts Mödling betreffenden Ablehnungssache AZ 19 Nc 9/18w des Landesgerichts Wiener Neustadt über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers F*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2019, GZ 13 R 2/19p‑13, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. November 2018, GZ 19 Nc 9/18w‑9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00042.19A.0320.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Im Anlassverfahren bewilligte die zuständige Diplomrechtspflegerin des Bezirksgerichts Mödling der Betreibenden gegen den Verpflichteten antragsgemäß die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob näher bezeichneter Liegenschaften. Der Verpflichtete lehnte in der Folge alle Richter und alle Diplomrechtspfleger dieses Gerichts als befangen ab.

Sämtliche Richter des Bezirksgerichts Mödling zeigten – wie auch schon in früheren Verfahren des Verpflichteten – ihre Befangenheit an. Die Diplomrechtspfleger erklärten hingegen jeweils, sich nicht befangen zu fühlen.

Das Erstgericht stellte die Befangenheit sämtlicher Richter des Bezirksgerichts Mödling fest, wies die Ablehnung der Diplomrechtspfleger dieses Gerichts zurück und delegierte wegen der infolge Befangenheit aller Richter fehlenden Fachaufsicht über die Diplomrechtspfleger die Exekutionssache gemäß § 30 JN an das Bezirksgericht Wiener Neustadt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Ablehnungswerbers, der sich nur dagegen wendete, dass die im Anlassverfahren ergangene Exekutionsbewilligung nicht iSd § 25 JN als nichtig aufgehoben wurde, nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.

Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen sind übereinstimmend zum Ergebnis gekommen, dass die von der – nicht befangenen – Diplomrechtspflegerin erlassene Exekutionsbewilligung nicht gemäß § 25 zweiter Satz JN als nichtig aufzuheben ist.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0012387 [T13, T16, T19]; jüngst 3 Ob 220/18a).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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