OGH 8ObA3/19b

OGH8ObA3/19b26.2.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. 

Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und den Hofrat Dr. 

Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martina Rosenmayr‑Khoshideh und Wolfgang Jelinek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A*****, vertreten durch Dr. Kurt Ludwig Breit, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Michael Nocker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung einer Kündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2018, GZ 8 Ra 102/18f‑22, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00003.19B.0226.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für das Vorliegen einer verwerflichen und mit Erfolg anfechtbaren Motivkündigung ist, dass das iSd § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG verpönte Motiv für die Kündigung zumindest ein wesentlicher Beweggrund– wenn auch nicht der ausschließliche – war (RIS‑Justiz RS0051661; Trost in Strasser/Jabornegg/Resch , ArbVG § 105 Rz 189; Schrank in Tomandl , ArbVG § 105 Rz 79).

Nach den Feststellungen war ausschlaggebend für die Entscheidung der Beklagten, das Dienstverhältnis zur Klägerin zu kündigen, dass deren Engagement als Organisationsentwicklerin keine Fortschritte für das Projekt und dessen Abläufe gebracht hatte. Forderungen der Klägerin gegenüber ihrem Vorgesetzten hatten mit dem Entschluss, sie zu kündigen, nichts zu tun.

Ausgehend von diesem festgestellten Sachverhalt ist die Abweisung der auf § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG gestützten Klage durch die Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig. Der Inhalt des Arbeitsvertrags der Klägerin und ihre damit in Zusammenhang stehenden Rügen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind nicht entscheidungsrelevant.

Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

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