OGH 2Ob210/18y

OGH2Ob210/18y26.2.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI (FH) G* H*, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. N* D*, vertreten durch Mag. Jörg Zarbl, Rechtsanwalt in Wien, 2. W* H*, vertreten durch Mag. Wolfgang Moser, Rechtsanwalt in Wien, 3. J* D*, und 4. N* D*, beide vertreten durch Ing. Dr. Wolfgang Gappmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 100.000 EUR); in eventu Zustimmung zur Einverleibung eines Pfandrechts (Streitwert: 100.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2018, GZ 12 R 73/18w‑38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E124459

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Kläger bezweifelt nicht, dass das Substitutionsgut – sei es bei Anordnung einer fideikommissarischen Substitution (auch) hinsichtlich eines Vermächtnisses (§§ 608, 652 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015; 5 Ob 82/09h; RIS‑Justiz RS0002605), sei es bei vertraglich übernommener Verpflichtung, dieses Dritten zu hinterlassen (5 Ob 36/18g; RIS‑Justiz RS0010791) – ohne Zustimmung der berechtigten Nachvermächtnisnehmer oder der Besitznachfolger grundsätzlich nicht verpfändet werden darf.

2. Das Pfandrecht, mit dem der Kläger die Liegenschaft belasten möchte, würde sich gemäß § 457 ABGB auf die gesamte Liegenschaft samt ihrer selbständigen und unselbständigen Bestandteile erstrecken (5 Ob 560/84). Zu Letzteren zählen gemäß § 297 ABGB auch Häuser, die in Belassungsabsicht errichtet wurden (RIS‑Justiz RS0009946, RS0009930).

3. Die Ansicht des Berufungsgerichts, mangels Zustimmung der beklagten Nachvermächtnisnehmer bzw Besitznachfolger komme die vom Kläger gewünschte Belastung der das Substitutionsgut bildenden Liegenschaft mit einer Hypothek nicht in Betracht, entspricht daher der Rechtslage.

4. Die vom Kläger als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob diese Verfügungsbeschränkung hinsichtlich der von ihm behaupteten werterhöhenden Investitionen in das auf der Liegenschaft vorhandene Wohnhaus im Ergebnis nicht eine unzulässige Pupillarsubstitution iSd § 609 ABGB (idF vor dem ErbRÄG 2015) bedeute, stellt sich dabei nicht, weil eine Hypothek nicht nur die Werterhöhung infolge der Investitionen umfassen würde.

5. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

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