OGH 2Ob10/19p

OGH2Ob10/19p26.2.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. C***** R*****, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch, M.B.L.‑HSG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen zuletzt 30.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 22. November 2018, GZ 2 R 168/18w‑58, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00010.19P.0226.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben (3 Ob 155/18t; 2 Ob 194/13p; RIS‑Justiz RS0026426 [T11]).

2. Selbst bei Bejahung einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann sich der Arzt oder Krankenhausträger von der Haftung durch den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens befreien, wenn er beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte (1 Ob 159/18s; RIS‑Justiz RS0038485 [T1]).

3. Bei der Frage, ob der Patient bei ausreichender Aufklärung seine Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, handelt es sich um eine nicht revisible Tatfrage (1 Ob 159/18s; RIS‑Justiz RS0038485 [T16]). Dazu haben die Tatsacheninstanzen – den Obersten Gerichtshof bindend – festgestellt, dass sich die Klägerin jedenfalls zu der durchgeführten Operation entschlossen hätte, auch wenn sie (vollständig) über die Risiken und die Folgen der Operation informiert und ihr mitgeteilt worden wäre, dass die Möglichkeit bestünde, weitere konservative Behandlungsmethoden anzuwenden, sowie unabhängig davon, ob sie „über alle im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Umstände“ aufgeklärt wurde (Urteil Seite 14). Damit konnte aber die Beklagte den Beweis der Rechtmäßigkeit des ärztlichen Eingriffs trotz unterbliebener Aufklärung über die Möglichkeit einer weiteren konservativen Therapie der Erkrankung der Klägerin samt deren Risiken und Erfolgschancen erbringen. Ob die konservative Behandlung eine gleichermaßen indizierte und übliche, gleichwertige Behandlungsmethode darstellte, ist daher nicht entscheidend.

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