European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00158.18H.0921.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung vom 13. März 2018 nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
Der vom Verpflichteten dennoch – außerdem lange nach Ablauf der 14‑tägigen Frist des § 521 Abs 1 erster Satz ZPO iVm § 78 EO (vgl jüngst 3 Ob 74/18f) – erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS‑Justiz RS0012387 [T13, T16, T19]; jüngst 3 Ob 43/18x).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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