OGH 3Ob252/18g

OGH3Ob252/18g23.1.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Bernhard Eder, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. T***** Trust, vertreten durch C*****, 2. R*****, beide vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO) und Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. September 2018, GZ 38 R 189/18b‑27, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00252.18G.0123.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie eine Willenserklärung im

Einzelfall aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des

Einzelfalls zu beurteilen und kann daher – von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen – die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen (RIS‑Justiz RS0042555 [T2, T17, T28]).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass hier zwischen den Streitteilen kein Kaufvertrag über die laut Exekutionstitel vom Kläger zu räumende Liegenschaft zustande kam, weshalb der betriebene Räumungsanspruch nicht erloschen sei, ist nicht korrekturbedürftig:

Auch wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, das E‑Mail des Beklagtenvertreters vom 4. Oktober 2016 sei nach seinem objektiven Erklärungsinhalt (vgl RIS‑Justiz RS0113932) ein (Gegen-)Anbot auf Abschluss eines Kaufvertrags und nicht bloß eine Einladung zur Stellung eines weiteren (verbesserten) Kaufanbots gewesen, ergibt sich daraus eindeutig, dass der Kläger als Gegenleistung für den Liegenschaftserwerb einerseits einen „Netto-Kaufpreis“ von 395.000 EUR und andererseits die (von ihm mit Kostenrekurs der Höhe nach bekämpften und daher noch nicht rechtskräftig bestimmten) Verfahrenskosten von insgesamt 26.151,58 EUR zu erbringen (und den Kostenrekurs zurückzuziehen) gehabt hätte.

Die „Annahme“ dieses Anbots mit E‑Mail des Klagevertreters vom 11. Oktober 2016 war somit in Wahrheit keine: Danach wollte nämlich der Kläger den Beklagten zwar 395.000 EUR und die Verfahrenskosten zahlen, jedoch (weiterhin) von den Beklagten die ihm nach dem Räumungstitel (nur) Zug um Zug gegen die – nach dem Parteiwillen für den Fall eines Kaufvertragsabschlusses nicht mehr zu erbringende – Räumung der Liegenschaft zustehende Zahlung von 33.852,89 EUR erhalten und die von ihm zu zahlenden Kosten durch Aufrechnung mit dieser Forderung begleichen.

Dieser (offene) Dissens über den vom Kläger insgesamt zu leistenden Kaufpreis wurde auch in der Folge nicht beseitigt; vielmehr stellte der Beklagtenvertreter beim Telefonat vom 13. Oktober 2016 klar, dass den Beklagten der Kaufpreis von 395.000 EUR „netto“ verbleiben müsse, sie also keineswegs bereit seien, dem Kläger trotz Unterbleibens der Räumung die im Räumungstitel enthaltene Zug-um-Zug-Leistung zu erbringen.

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