European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00135.18B.0122.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Klägerin erblickt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darin, dass das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, eine Erörterung des Gutachtens der im Verfahren erster Instanz beigezogenen gerichtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie/Psychiatrie sei offenkundig nicht notwendig gewesen. Die unrichtige Verneinung eines Verstoßes des Erstgerichts gegen § 75 Abs 2 ASGG begründe eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.
2. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können jedoch auch im Verfahren in Sozialrechtssachen in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0043061). Dies gilt auch für die Unterlassung der Ladung der Sachverständigen zur Erörterung der Gutachten zur mündlichen Streitverhandlung (10 ObS 68/16x, 10 ObS 203/04g mwH ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängelrüge auseinandergesetzt. Das Gutachten der Sachverständigen wurde in der Verhandlung des Erstgerichts vom 19. 3. 2018 verlesen, die Ergebnisse des Gutachtens mit den Parteien besprochen. Die Vorsitzende gab bekannt, kein weiteres Gutachten durch einen anderen Sachverständigen einholen zu wollen. Die Parteien beantragten dennoch keine Gutachtenserörterung. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Erörterung des Gutachtens mit der Sachverständigen im Sinn des § 75 Abs 2 ASGG vor diesem Hintergrund offenkundig nicht erforderlich war (RIS‑Justiz RS0085805), ist durch die Aktenlage gedeckt, sodass die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt (RIS‑Justiz RS0042963 [T28, T52]; RS0043086 [T7, T8]).
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