OGH 10ObS203/04g

OGH10ObS203/04g25.1.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudold Schallhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dragisa D*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Werner Müller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Oktober 2004, GZ 10 Rs 130/04t-135, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger erachtet die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes für zulässig, weil ein Verfahrensfehler von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliege. Dieser wird von ihm darin erblickt, dass das Erstgericht unter Verletzung der Bestimmung des § 75 Abs 2 ASGG die Sachverständigen aus den Fachgebieten der Orthopädie und Unfallchirurgie, allgemeinen Chirurgie, HNO, Pulmologie und Urologie nicht zur Erörterung ihrer Gutachten zur Verhandlung geladen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger macht damit einen Verfahrensmangel geltend, der von ihm bereits in der Berufung erhoben und vom Berufungsgericht verneint wurde. Nach ständiger Rechtsprechung können auch in Sozialrechtssachen angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN uva). Dies gilt auch für die Unterlassung der Ladung der Sachverständigen zur Erörterung der Gutachten zur mündlichen Streitverhandlung (vgl 10 ObS 208/02i; 10 ObS 191/94; 10 ObS 22/93 ua). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (RIS-Justiz RS0042963 [T28, T52]; RS0043086 [T7 und T8] uva). Beides ist hier jedoch nicht gegeben, weil sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und sie mit einer nachvollziehbaren, der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt hat. Demnach vermag der Revisionswerber keinen Verfahrensfehler aufzuzeigen, der ein Einschreiten des Obersten Gerichtshofes erforderlich machte. Da auch in den Rechtsmittelausführungen eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vom Revisionswerber nicht aufgezeigt wird, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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