European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E124136
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Antragsgegnerin wurde mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 gegen den Antragsteller (ihren Vater) zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 19.701,95 EUR sA und des laufenden Unterhalts von 260 EUR monatlich ab 1. Jänner 2015 die Gehaltsexekution bewilligt.
Das Erstgericht wies den Oppositionsantrag des Antragstellers, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin im Umfang von 60 EUR monatlich für erloschen zu erklären, ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Den dagegen erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.
1. Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (§ 63 Abs 3 AußStrG); mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
2. Unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass der Streitwert einer auf den Ausspruch des (gänzlichen oder teilweisen) Erlöschens eines in Geld zu berichtigenden Unterhaltsanspruchs gerichteten Oppositionsklage (oder wie hier eines Oppositionsantrags) grundsätzlich nach § 58 Abs 1 JN (dreifache Jahresleistung; RIS‑Justiz RS0042366) unter Hinzurechnung des betriebenen Unterhaltsrückstands zu berechnen ist (vgl RIS‑Justiz RS0001624; siehe aber 3 Ob 148/12d = RIS‑Justiz RS0001624 [T6]), beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (vgl dazu jüngst 3 Ob 104/18t; 3 Ob 47/14d mwN), nur 2.160 EUR (36 x 60 EUR).
3. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (RIS‑Justiz RS0109623 [T10; T13]; jüngst 3 Ob 159/18f mwN). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109623 [T14]).
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