OGH 3Ob104/18t

OGH3Ob104/18t27.6.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen S*, geboren * 2005 und des minderjährigen J*, geboren * 2007, in Obsorge der Mutter M*, vertreten durch die * als Kinder‑ und Jugendhilfeträger Korneuburg, Bankmannring 5, gegen den Vater J*, vertreten durch Dr. Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 13. April 2018, GZ 20 R 73/18b‑41, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E122412

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater über Antrag seiner beiden Kinder zu erhöhten monatlichen Unterhaltszahlungen (zusätzlich zu dem im Vergleich vom 8. Juni 2016 auferlegten Unterhaltsbetrag von monatlich 380 EUR für die Tochter und von 320 EUR für den Sohn) von insgesamt jeweils 460 EUR ab 1. April 2017 für beide Kinder.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, der sich jeweils gegen eine Erhöhung im Umfang von 80 EUR monatlich für beide Kinder richtete, nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen diese Entscheidung erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters, der weiterhin begehrt, das Unterhaltserhöhungsbegehren im Umfang von je 80 EUR abzuweisen, hilfsweise, den Beschluss im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen, legte dieses unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

1. Im Unterhaltsbemessungsverfahren besteht der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts ausschließlich in einem Geldbetrag (RIS‑Justiz RS0122735 [T8]), für den der 36‑fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich ist, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, wobei dieser pro Kind separat zu berechnen ist (RIS‑Justiz RS0017257).

2. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

Hier wird die Unterhaltserhöhung lediglich im Umfang von monatlich je 80 EUR für beide Kinder bekämpft; der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt daher nicht 30.000 EUR.

3. Dem Rechtsmittelwerber steht daher nur der Rechtsbehelf der Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zur Verfügung. Das Rechtsmittel ist somit nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat daher – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 63 AußStrG zu werten sind (RIS‑Justiz RS0109623 [T13]).

Die Beurteilung der Frage, ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt den Vorinstanzen vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109623 [T8], RS0109516 [T10]).

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