OGH 3Ob230/18x

OGH3Ob230/18x19.12.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E*****, 2. M*****, beide vertreten durch Pallauf Meissnitzer Staindl & Partner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Univ.‑Prof. Dr. Friedrich Harrer, Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2018, GZ 22 R 282/18a‑27, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00230.18X.1219.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die

Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall und Auslegungsfragen über die Erklärungsabsicht im Einzelfall sind vom Obersten Gerichtshof – von groben Auslegungsfehlern und sonstigen iSd § 502 Abs 1 ZPO korrekturbedürftigen Fehlbeurteilungen abgesehen – nicht zu überprüfen (RIS‑Justiz RS0042555 [T11]). Dass die Vorinstanzen die festgestellte mündliche Zustimmungserklärung der vormaligen Vermieter (primär) dahin auslegten, sie hätten damit der Verpachtung des auf der gemieteten Fläche errichteten Gastronomiebetriebs durch den beklagten Mieter im Jahr 1981 generell, also nicht bloß bezogen auf den damals konkret beabsichtigten Vertragsabschluss mit einem bestimmten Pächter zugestimmt, wobei die Vertragsparteien schlüssig vom mietvertraglichen Schriftformvorbehalt abgegangen seien (vgl dazu RIS‑Justiz

RS0038673), stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Auf die von den Revisionswerbern im Zusammenhang mit der Eventualbegründung des Berufungsgerichts relevierten Rechtsfragen kommt es daher nicht an.

2. Auch die Beurteilung, dass die vom Beklagten mit dem Betreiber des benachbarten Supermarkts getroffene Regelung, wonach er gegen die Benützung der zum Bestandobjekt gehörigen Parkplätze durch Kunden dieses Supermarkts nicht mittels Klagen vorgehe und dafür ein jährliches „Sponsoring“ erhalte, nicht als Verstoß gegen das mietvertragliche Verbot der (teilweisen) Überlassung des Mietgegenstands an Dritte zu werten sei, begründet keine im dargelegten Sinn erhebliche Rechtsfrage.

3. In der Auffassung der Vorinstanzen, dass die seinerzeit vom Beklagten einem Vertragspartner unentgeltlich eingeräumte Befugnis, während der Anwesenheit seines Mitarbeiters zur Erbringung der vereinbarten Leistungen auch reparaturbedürftige Geräte Dritter zum Transport in die Betriebsstätte dieses Unternehmens annehmen zu dürfen, keine unzulässige teilweise Überlassung des Mietgegenstands begründet habe, ist ebenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

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