European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E123766
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Verfahren zur Errichtung des Inventars ist vom Gerichtskommissär durchzuführen (§ 1 Abs 1 Z 1 lit b GKG). Die in diesem Zusammenhang an das Abhandlungsgericht adressierten Anträge sind als „Abhilfeanträge“ iSd § 7a Abs 2 GKG zu werten (vgl 2 Ob 55/15z; 2 Ob 23/16w).
Beschlüsse, die über solche Anträge im Verfahren zur Errichtung des Inventars (also noch vor dessen Errichtung) gefasst werden, haben grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und sind daher nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats nicht selbständig anfechtbar (2 Ob 64/18b = RIS-Justiz RS0132172). Mit dieser Rechtslage stimmt die Entscheidung des Rekursgerichts überein.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)