OGH 2Ob206/18k

OGH2Ob206/18k29.11.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach * H* W*, verstorben am *, zuletzt wohnhaft *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller 1. * A* W*, 2. A* W*, und 3. C* W*, alle vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 7. September 2018, GZ 16 R 215/18h‑137, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E123766

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren zur Errichtung des Inventars ist vom Gerichtskommissär durchzuführen (§ 1 Abs 1 Z 1 lit b GKG). Die in diesem Zusammenhang an das Abhandlungsgericht adressierten Anträge sind als „Abhilfeanträge“ iSd § 7a Abs 2 GKG zu werten (vgl 2 Ob 55/15z; 2 Ob 23/16w).

Beschlüsse, die über solche Anträge im Verfahren zur Errichtung des Inventars (also noch vor dessen Errichtung) gefasst werden, haben grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und sind daher nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats nicht selbständig anfechtbar (2 Ob 64/18b = RIS-Justiz RS0132172). Mit dieser Rechtslage stimmt die Entscheidung des Rekursgerichts überein.

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