OGH 9Ob67/18w

OGH9Ob67/18w28.11.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 168.904,86 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2018, GZ 4 R 26/18z-41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0090OB00067.18W.1128.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin stützt ihr Zahlungsbegehren im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte in den Jahren 2010 bis 2012 entgegen dem zwischen den Parteien geschlossenen Händlervertrag den Abschluss von bonusrelevanten Jahreszielvereinbarungen verweigert habe. In ihrer außerordentlichen Revision zeigt sie jedoch keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:

Soweit die Klägerin unter Verweis auf Körber‑Risak/Schima (Einseitige Eingriffe in und Ablaufstörungen bei erfolgsbezogenen Vergütungen, ZAS 2013, 59) meint, es komme deshalb ein direkter Vergütungsanspruch in angemessener Höhe in Betracht, kann auf 9 ObA 163/16k verwiesen werden. In erster Linie ist danach der Parteiwille maßgeblich, wobei für den Fall einer vertraglichen Lücke (fehlende Regelung für die Verletzung einer Verhandlungspflicht bzw für das Scheitern von Verhandlungen über die Zielvereinbarung) auch auf die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zurückzugreifen ist. Hier steht fest, dass nach mehrjährigen Differenzen der Streitteile und dem Abschluss eines Schlichtungsverfahrens „man letztlich in dem ungewissen Zustand, wie sich das Verhältnis zwischen den Parteien entwickeln werde, keine derartigen Vereinbarungen schließen wollte“, für 2010 und die ersten zwei Quartale 2011 noch Sondervereinbarungen zustande kamen und das Vertragsverhältnis von der Beklagten zum 15. 1. 2012 aufgekündigt wurde. Wenn das Berufungsgericht ausführte, mit den Sondervereinbarungen sei einvernehmlich von der maßgeblichen Regel des Händlervertrags (§ 8 Pkt 1 lit a) abgewichen worden, ein auf Vertrag gestützter Anspruch der Klägerin bestehe daher schon dem Grunde nach nicht zurecht, so ist dies nach der Lage des Falls vertretbar und nicht weiter zu beanstanden. Dies gilt in gleicher Weise für die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Streitteile mit ihren Vereinbarungen von einem auf Handelsbrauch gestützten Anspruch – wenn ein entsprechender Handelsbrauch entgegen der Negativfeststellung des Erstgerichts bestehen sollte – abgewichen seien. Auf den bezughabenden vermeintlichen Verfahrensmangel (keine Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einem Kfz‑Handelsbrauch) kommt es danach nicht an. Im Übrigen ist ein in zweiter Instanz verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar (RIS‑Justiz RS0042963).

Allfällige Ansprüche auf schadenersatzrechtlicher Grundlage wurden von den Vorinstanzen aufgrund der Bestimmung des Händlervertrages (Anhang IV, Pkt 11.3.), wonach sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Endkunden (…) verjähren, angesichts der am 31. 7. 2014 erfolgten Klagseinbringung als verjährt angesehen. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist ist grundsätzlich zulässig (RIS-Justiz RS0034782; s auch RIS-Justiz RS0034404). Die Klausel hält hier auch unter der Annahme, dass es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten handelt, einer Inhaltskontrolle (§ 879 Abs 3 ABGB) stand, werden doch selbst im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kollektiv- oder einzelvertragliche Verfallsfristen in der Dauer von drei Monaten als zulässig angesehen (RIS-Justiz RS0016688 [T30, T35] ua). Umstände dafür, dass der Klägerin durch die Verkürzung der Verjährungsfrist die Rechtsverfolgung übermäßig erschwert würde (vgl RIS-Justiz RS0016688), liegen nicht vor. Nach den Feststellungen waren die verfahrensgegenständlichen Ansprüche auch nicht von den Sistierungsvereinbarungen der Streitteile umfasst. Nach der Rechtsprechung bewirken Vergleichsverhandlungen auch nur eine Ablauf-, nicht aber die von der Klägerin gewünschte Fortlaufhemmung der Verjährung (RIS-Justiz RS0020748 [T3]).

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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