European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00180.18S.1121.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Dass der Bezug überhöhter Mietzinse von der Gesellschaft durch den Gesellschafter eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen kann, hat der erkennende Senat bereits mehrfach – und auch bereits im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dieses Verfahrens – ausgesprochen (s bloß 6 Ob 72/16f). Dies war auch Gegenstand des in diesem Verfahren ergangenen Teilurteils (6 Ob 240/16m).
2. Gegenstand dieses Revisionsverfahrens sind die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen, die von den Vorinstanzen – zutreffend – abgewiesen wurden:
Ebenso wie die ursprüngliche Aufbringung der Stammeinlage nicht durch Aufrechnung erfolgen kann, ist auch eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen nicht zulässig. Der Zweck des § 83 GmbHG liegt darin, der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder zu verschaffen (RIS-Justiz RS0130869). Neben § 83 GmbHG, der einen Rückforderungsanspruch der Gesellschaft bei verbotener Einlagenrückgewähr vorsieht, kann sich die Gesellschaft allerdings auch auf allgemeines Bereicherungsrecht stützen (RIS-Justiz RS0128167). Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn die in § 83 Abs 5 GmbHG normierte fünfjährige Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch bereits abgelaufen ist. In der Entscheidung 6 Ob 206/17p wurde klargestellt, dass das zu § 83 GmbHG entwickelte Aufrechnungsverbot nicht auf einen auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsanspruch übertragen werden kann. Stützt sich somit die Gesellschaft auf § 83 GmbHG, dann kann der Gesellschafter gegen den Rückforderungsanspruch nicht aufrechnen; stützt sich die Gesellschaft hingegen auf allgemeines Bereicherungsrecht, dann besteht kein Aufrechnungsverbot.
Im vorliegenden Verfahren stützte die Klägerin ihre Ansprüche auf § 83 GmbHG und verlangte außerdem lediglich Mietzinszahlungen aus einem Zeitraum von fünf Jahren vor Klagseinbringung zurück, was die Beklagte in ihrer außerordentlichen Revision konkret auch gar nicht bestreitet.
3. Soweit sich die Ausführungen der außerordentlichen Revision auf das (angebliche) teilweise Nichtbestehen der Klagsforderungen beziehen, ist die Beklagte auf die Entscheidung 6 Ob 240/16m zu verweisen; über diese Ansprüche wurde bereits rechtskräftig abgesprochen.
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