OGH 6Ob72/16f (RS0130869)

OGH6Ob72/16f26.4.2016

Rechtssatz

Ebenso wie die ursprüngliche Aufbringung der Stammeinlage nicht durch Aufrechnung erfolgen kann, ist auch eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen nicht zulässig. Der Zweck des § 83 GmbHG liegt eindeutig darin, der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder zu verschaffen.

Normen

GmbHG §63 Abs3
GmbHG §83 Abs1

6 Ob 72/16fOGH26.04.2016
6 Ob 84/17xOGH29.08.2017

Vgl aber; Beisatz: § 63 Abs 3 GmbHG steht einer Aufrechnung durch die Gesellschaft nicht entgegen, welche Einschränkung des Aufrechnungsverbots auch bei analoger Anwendung dieser Bestimmung im Bereich der Kapitalerhaltung zu gelten hat. (T1)

6 Ob 114/17hOGH29.08.2017

Auch

6 Ob 206/17pOGH21.12.2017

Beisatz: Es besteht keine Grundlage, das Aufrechnungsverbot auf einen auf allgemeines Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsanspruch zu übertragen (siehe dazu auch RS0128167). (T2)

6 Ob 128/17tOGH28.03.2018

Beis wie T1; Beis wie T2

6 Ob 180/18sOGH21.11.2018

Dokumentnummer

JJR_20160426_OGH0002_0060OB00072_16F0000_001

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