Rechtssatz
Keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, wenn das Berufungsgericht bloß auf weitere Beweisergebnisse verweist, die für die Richtigkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung sprechen.
2 Ob 151/80 | OGH | 14.10.1980 |
Auch; Beisatz: Keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, wenn das Berufungsgericht vom Erstgericht nicht gebrauchte Argumente heranzieht, die für die Richtigkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung sprechen. (T1) |
5 Ob 655/81 | OGH | 29.09.1981 |
Auch; Beis wie T1 |
8 Ob 113/07m | OGH | 22.11.2007 |
Beisatz: Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn das Berufungsgericht nur auf weitere Beweisergebnisse verweist oder bislang nicht ins Treffen geführte Argumente zur Untermauerung der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung heranzieht. (T2) |
5 Ob 20/09s | OGH | 09.06.2009 |
Beisatz: Zur bloßen Untermauerung einer Feststellung des Erstgerichts darf das Berufungsgericht auch auf weitere Beweisergebnisse verweisen oder bisher nicht ins Treffen geführte Argumente gebrauchen. (T3)<br/>Bem: Hier: Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bejaht. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19690625_OGH0002_0060OB00107_6900000_002
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