OGH 6Ob137/18t

OGH6Ob137/18t31.8.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN ***** in das Firmenbuch eingetragenen H.***** Privatstiftung, vertreten durch Dr. Christoph Sigl, öffentlicher Notar in Innsbruck, wegen Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Stifterin H***** R*****, vertreten durch Mag. Martin J. Moser, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21. Juni 2018, GZ 3 R 39/18m‑10, womit der Rekurs der Stifterin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 29. März 2018, GZ 62 Fr 581/18a‑5, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00137.18T.0831.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Stifterin unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

 

Begründung:

Im Firmenbuch ist seit ***** 2010 die H.***** Privatstiftung eingetragen. Nach der Stiftungserklärung bestehen zwei Hauptstifter und sieben Nebenstifter. Die Revisionsrekurswerberin ist eine der beiden Hauptstifter; der andere Hauptstifter ist im Jahr 2015 verstorben. Zugunsten der Revisionsrekurswerberin besteht ein umfassendes Änderungsrecht.

Am 16. 3. 2018 beantragten die drei Vorstandsmitglieder der Privatstiftung die Eintragung einer von der Revisionsrekurswerberin verfügten Änderung der Stiftungsurkunde, wobei sie eine kritische Stellungnahme von sechs der sieben Nebenstifter, die auf die teilweise Gesetzwidrigkeit der vorgenommenen Änderungen hinwies, anschlossen. Am 27. 3. 2018 übermittelte die Privatstiftung eine weitere kritische Stellungnahme zu den von der Hauptstifterin beschlossenen Änderungen.

Das Erstgericht wies das Eintragungsbegehren mit der wesentlichen Begründung ab, die Neuordnung der Regelungen über den Beirat sei in drei Punkten nicht zulässig. Die Auswahl des Vorsitzenden des Beirats und dessen Stellvertreters durch die Hauptstifterin verstoße gegen § 28 PSG; die Möglichkeit einer Weisungserteilung durch den Beirat gegenüber dem Stiftungsvorstand sei nicht mit der Stellung eines Vorstands der Privatstiftung vereinbar und schließlich werde der Auskunftsanspruch eines Begünstigten unzulässig beschränkt.

Das Rekursgericht wies den gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Hauptstifterin zurück. Dieser komme im Eintragungsverfahren keine Anmelde- und Rekurslegitimation zu. Damit erübrige sich ein Eingehen auf die meritorischen Argumente des Rekurses.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil sich das Rekursgericht auf eine eindeutige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs stützen könne.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; er ist auch berechtigt.

1.1.  Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es im Gesetz an jeglicher Grundlage für eine subsidiäre Anmeldungspflicht des Stifters (6 Ob 87/07y; 6 Ob 194/10p; 6 Ob 98/14a). Aus diesem Grund wurde in der Entscheidung 6 Ob 98/14a die Rechtsmittellegitimation von Erbinnen des Stifters gegen die Abweisung eines Eintragungsbegehrens verneint.

1.2.  Demgegenüber wurde in den Entscheidungen 6 Ob 194/10p und 6 Ob 62/12d die Rekurslegitimation des Stifters gegen die Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde im Firmenbuch bejaht. Diese Entscheidungen betrafen jedoch ausschließlich die Sonderkonstellation, dass dort durch eine erfolgte Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung im Firmenbuch in die Stiftungserklärung und damit in die Rechte des möglicherweise geschäftsunfähigen Stifters eingegriffen wurde.

1.3.  Entgegen den Revisionsrekursausführungen besteht zwischen diesen Entscheidungen kein Widerspruch: Die Entscheidung 6 Ob 98/14a betraf den Fall, dass das Erstgericht aufgrund eines Antrags des Stiftungsvorstands die Eintragung einer vom Stifter vorgenommenen Änderung der Stiftungsurkunde bewilligte. Der Stiftungsvorstand erklärte jedoch bereits in seinem Antrag, Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit des Stifters und gegen die inhaltliche Zulässigkeit der vorgenommenen Änderung zu haben. Das Rekursgericht gab einem gegen den Eintragungsbeschluss erhobenen Rekurs des Stiftungsvorstands Folge und wies das Eintragungsbegehren ab. Aufgrund von dessen Bedenken sei es schon im erstinstanzlichen Verfahren zweifelhaft gewesen, ob der Vorstand überhaupt einen Eintragungsantrag gestellt habe; jedenfalls im Rekurs habe der Vorstand klargestellt, dass er sich gegen die Eintragung ausspreche; damit liege aber gar kein Eintragungsbegehren vor.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen Revisionsrekurs der Erbinnen des Stifters wies der erkennende Senat mit der Begründung zurück, dem Stifter komme keine Legitimation zur Anmeldung einer Änderung der Stiftungserklärung zum Firmenbuch zu; vor diesem Hintergrund stehe dem Stifter aber auch keine Legitimation zur Bekämpfung der Ablehnung eines Eintragungsbegehrens zu.

2.1.  An der in den angeführten Entscheidungen ausgesprochenen Rechtsansicht ist festzuhalten. Der entscheidende Unterschied im jeweils beurteilten Sachverhalt liegt jedoch entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts nicht schon darin, dass einmal einem Eintragungsbegehren stattgegeben und einmal ein solches abgewiesen wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass die Firmenbucheintragung materielles Wirksamkeitserfordernis für die Änderung der Stiftungserklärung ist. Sowohl in der Entscheidung 6 Ob 194/10p als auch in der Entscheidung 6 Ob 62/12d ging es um den Einwand der mangelnden Geschäftsfähigkeit des Stifters. Zwar könnte sich der Stifter, wenn die Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde nicht seinem wahren Willen entspricht, dagegen noch in einem streitigen Zivilverfahren zur Wehr setzen, in dem er die Feststellung der Unwirksamkeit der von ihm vorgenommenen Änderung begehrt. Wegen des besonderen Schutzes des Gesetzes, den § 21 ABGB Geschäftsunfähigen zubilligt, soll dieser Einwand jedoch bereits im Firmenbuchverfahren erhoben werden können und der geschäftsunfähige Stifter nicht auf die Führung eines streitigen Zivilprozesses verwiesen werden müssen. Zudem war in dem zu 6 Ob 62/12d beurteilten Fall ein derartiger Zivilprozess bereits anhängig; hier ging es im Revisionsrekurs darum, ein Unterlaufen der Regelung des § 19 FBG zu verhindern.

2.2.  In der Entscheidung 6 Ob 98/14a war vom Rekursgericht keine inhaltliche Beurteilung des Eintragungsbegehrens erfolgt, sondern dieses lediglich deshalb abgewiesen worden, weil der Verfahrensstandpunkt des Stiftungsvorstands vom Rekursgericht dahin interpretiert wurde, dass gar kein – für die Eintragung der Änderung zwingend erforderlicher – entsprechender Antrag des Stiftungsvorstands vorlag. Damit wäre es den Erbinnen des Stifters freigestanden, die Wirksamkeit der Änderung der Stiftungserklärung in einem Streitverfahren klären zu lassen; hätte dieses ergeben, dass der Stifter geschäftsfähig war, hätte der Vorstand die Änderung der Stiftungsurkunde zum Firmenbuch anmelden müssen. Im Übrigen hat der erkennende Senat in der Entscheidung 6 Ob 98/14a klargestellt, dass den Vorstand eine Anmeldungspflicht auch dann trifft, wenn er Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit des Stifters hat, um sicherzustellen, dass durch das Firmenbuchgericht eine entsprechende Prüfung erfolgt.

2.3.  Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt demgegenüber darin, dass die Vorinstanzen die meritorische Zulässigkeit der vorgenommenen Änderung endgültig beurteilt (und verneint) haben. Anders als im erwähnten Fall der Geschäftsunfähigkeit des Stifters besteht in diesem Fall nicht die Möglichkeit, diese Frage in der Folge in einem streitigen Zivilprozess neu aufzurollen. Damit erfordert aber Art 6 EMRK, dass der Stifter die Zulässigkeit der von ihm vorgenommenen Änderung in einem Rechtsmittelverfahren überprüfen lassen kann, ist doch das Änderungsrecht als civil right im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.

2.4.  Zwar entspricht es einem allgemeinen Grundsatz im Firmenbuchverfahren, dass bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe die erforderlichen Anmeldungen durchzuführen haben (RIS‑Justiz RS0122153). Die bloß mittelbar betroffenen Interessen der Gesellschafter, Mitglieder bzw Aktionäre werden durch die juristische Person und ihre Organe wahrgenommen. Daran ist für den Bereich des Gesellschaftsrechts uneingeschränkt festzuhalten.

2.5.  Auf die Anmeldung einer Änderung der Stiftungsurkunde lassen sich diese Erwägungen übertragen, weil der Vorstand zur Anmeldung verpflichtet ist und die Unterlassung der Anmeldung eine Pflichtverletzung iSd § 27 PSG darstellen würde. Insoweit ist der Stifter ausreichend geschützt.

2.6.  Anders ist die Rechtslage bei der hier zu beurteilenden Abweisung eines Eintragungsbegehrens wegen inhaltlicher Unzulässigkeit der vorgenommenen Änderung. In diesem Fall muss die Unterlassung der Anfechtung keine Pflichtverletzung des Stiftungsvorstands darstellen; vielmehr kann der Stiftungsvorstand aufgrund einer vertretbaren (und damit nicht pflichtwidrigen) Rechtsansicht zu der Auffassung gelangen, dass die Bekämpfung des abweisenden Beschlusses nicht aussichtsreich ist. Anders als im Gesellschaftsrecht, in dem die Gesellschafter auf die Willensbildung des Vorstands in vielfältiger Weise einwirken können, stehen im Stiftungsrecht wegen der Eigentümerlosigkeit der Privatstiftung dem Stifter hier nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Verfügung. Diese Überlegung erfordert, dem Stifter diesfalls gegen die Abweisung eines Begehrens auf Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung eigene Rekurslegitimation zuzubilligen.

3.  Damit war dem Revisionsrekurs spruchgemäß Folge zu geben und dem Rekursgericht, das sich bisher ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht mit der Zulässigkeit der vorgenommenen Änderung meritorisch nicht befasst hat, die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Dabei konnte die Entscheidung ohne Einholung einer Revisionsrekursbeantwortung ergehen (RIS‑Justiz RS0120614).

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