European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00134.18H.0829.000
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das Landesgericht Wr. Neustadt wies mit Beschluss vom 23. 1. 2018, GZ 13 Nc 1/18z‑6, Ablehnungsanträge des Vaters, Antragstellers und Gegners der gefährdeten Partei (fortan: Rechtsmittelwerber) gegen näher bezeichnete Richter dieses Gerichts zurück.
Das Oberlandesgericht Wien (Senat 12) gab mit Beschluss vom 14. 3. 2018, GZ 12 R 15/18s‑10, dem vom Rechtsmittelwerber erhobenen Rekurs gegen die Zurückweisung seiner Ablehnungsanträge nach inhaltlicher Prüfung nicht Folge. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsmittelwerber am 27. 3. 2018 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss erhob der Rechtsmittelwerber den am 9. 4. 2018 eingebrachten „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, in dem er die Richter des Senats 12 des Oberlandesgerichts Wien als befangen ablehnte.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien (Senat 13) die gegen die Richter des Senats 12 gerichteten Ablehnungsanträge mit der wesentlichen Begründung zurück, dass der Beschluss vom 14. 3. 2018, GZ 12 R 15/18s‑10, bereits rechtskräftig sei und es danach kein rechtlich geschütztes Interesse auf Ablehnung der erkennenden Richter wegen Befangenheit mehr gebe.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs des Rechtsmittelwerbers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN); er ist aber nicht berechtigt.
§ 24 Abs 2 JN bestimmt, dass gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die nach Vornahme einer meritorischen Prüfung erfolgte bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0098751; RS0122963). Daher war das Anlassverfahren zu AZ 13 Nc 1/18z des Landesgerichts Wiener Neustadt mit Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 14. 3. 2018, GZ 12 R 15/18s‑10, an den Rechtsmittelwerber am 27. 3. 2018 rechtskräftig beendet. Der Revisionsrekurs gegen die letztgenannte Entscheidung war jedenfalls unzulässig (vgl RIS‑Justiz RS0098751; RS0122963).
Ein nach Rechtskraft der Entscheidung erhobener Ablehnungsantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren auf die Entscheidung im Anlassverfahren keinen Einfluss mehr haben könnte (RIS-Justiz RS0041933 [T22 bis T25; T32]; RS0045978; RS0046032 [T5; T6]). Der Umstand, dass der Rechtsmittelwerber gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. 3. 2018, GZ 12 R 15/18s‑10, ein jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel erhoben und damit seine Ablehnungsanträge verbunden hat, ändert an dieser Rechtslage nichts, kann doch ein solches Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern (vgl RIS-Justiz RS0041838; RS0000190). Dem Rekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.
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