OGH 10ObS35/18x

OGH10ObS35/18x17.7.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martina Rosenmayr‑Khoshideh (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Horst Nurschinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Mag. Christoph Arnold und Mag. Fiona Arnold, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Kinderzuschuss, über den Rekurs und die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 23. Jänner 2018, GZ 25 Rs 3/18d‑19, womit aus Anlass der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Juli 2017, GZ 44 Cgs 196/16d‑13, und das ihm vorangegangene Verfahren im Umfang des Begehrens, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für den Zeitraum von 1. Juni 2012 bis 4. Jänner 2016 den Kinderzuschuss für A*****, geboren ***** 1985, zu gewähren, als nichtig aufgehoben und die Klage insoweit wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen wurde und im Übrigen der Berufung der klagenden Partei nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00035.18X.0717.000

 

Spruch:

I. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit Bescheid vom 2. 7. 2010 gewährte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Klägerin ab dem 1. 4. 2010 eine Alterspension nach dem ASVG und sprach aus, dass der Klägerin – neben anderen Kindern – für den ***** 1985 geborenen Sohn A***** (in weiterer Folge: Sohn) für die Dauer der Schulausbildung ein Kinderzuschuss über den Ablauf des 18. Lebensjahres hinaus gebühre.

Der Kinderzuschuss für den Sohn wurde der Klägerin bis 31. 5. 2012 gewährt. Sie beantragte am 7. 2. 2012 die Weitergewährung des Kinderzuschusses für den Sohn über dessen vollendetes 27. Lebensjahr hinaus. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 26. 6. 2012 lehnte die Beklagte die Weitergewährung des Kinderzuschusses ab, weil der Sohn nicht seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in § 252 Abs 2 Z 1 ASVG genannten Zeitraums infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig im Sinn des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG (seit dem BGBl I 2012/17 [FreiwG]: § 252 Abs 2 Z 3, Art 3 Z 10 FreiwG) sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. 5. 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 5. 1. 2016 auf Gewährung eines Kinderzuschusses für den Sohn über das 18. Lebensjahr hinaus ab, weil Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 252 ASVG nicht vorliege.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage (ohne zeitliche Eingrenzung) die Zuerkennung eines Kinderzuschusses für den Sohn im gesetzlichen Ausmaß. Ihr Sohn sei während seiner Berufsausbildung erkrankt und vor seinem 25. Lebensjahr erwerbsunfähig geworden. Er habe dennoch am 22. 1. 2014 sein Bachelorstudium abschließen können, sodass der Anspruch auf Kinderzuschuss zu Recht bestehe. Die Klägerin beziehe für den Sohn die erhöhte Familienbeihilfe, die nur für erwerbsunfähige Kinder bezahlt werde, wenn die Erwerbsunfähigkeit vor dem 25. Lebensjahr eintrete.

Die Beklagte wandte dagegen ein, dass beim Sohn der Klägerin keine Erwerbsunfähigkeit vorliege. Die Klägerin habe lediglich bis 31. 5. 2012 Kinderzuschuss für ihren Sohn bezogen. Danach lägen rechtskräftige Entscheidungen der Beklagten vor, wonach der Kinderzuschuss nicht mehr gebühre. Die Absicht des Gesetzgebers bestehe darin, Versorgungsansprüche des Kindes zu erhalten, nicht aber neu zu schaffen. Der Anspruch auf Kinderzuschuss könne daher nicht im Nachhinein wieder aufleben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Zuerkennung eines Kinderzuschusses für den Sohn der Klägerin „auch für den Zeitraum nach 31. 5. 2012“ ab. Die Klägerin habe für ihren Sohn bis zum 31. 5. 2012, als er das 27. Lebensjahr erreichte, Kinderzuschuss bezogen. Der Anspruch auf Kinderzuschuss über diesen Zeitpunkt hinaus sei mit rechtskräftigem Bescheid der Beklagten abgelehnt worden. Sei im Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit die Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht mehr gegeben, könne sie nicht wieder gemäß § 252 Abs 2 Z 2 ASVG aufleben.

Das Berufungsgericht hob aus Anlass der von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobenen Berufung mit dem angefochtenen Beschluss das Urteil des Erstgerichts und das diesem vorausgegangene Verfahren im Umfang des Begehrens auf Zuerkennung eines Kinderzuschusses für den Zeitraum 1. 6. 2012 bis 4. 1. 2016 als nichtig auf und wies die Klage in diesem Umfang zurück. Im Übrigen gab es der Berufung der Klägerin nicht Folge.

Die Klägerin begehre erkennbar die Zuerkennung eines Kinderzuschusses ab 1. 6. 2012. Die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid aber über den Antrag der Klägerin vom 5. 1. 2016 auf Zuerkennung eines Kinderzuschusses unter Bezugnahme auf den Antragsstichtag entschieden und nicht für einen davor liegenden Zeitraum. Für den Zeitraum von 1. 6. 2012 bis 4. 1. 2016 fehle es daher an einer die Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 67 Abs 1 Z 1 ASGG begründenden Entscheidung der Beklagten über einen von der Klägerin geltend gemachten Anspruch. In diesem Umfang sei die Klage gemäß § 73 ASGG zurückzuweisen.

Gemäß § 262 Abs 1 ASVG gebühre zu Leistungen ua aus dem Versicherungsfall des Alters für jedes Kind im Sinn des § 252 ASVG ein Kinderzuschuss. Da die Klägerin für den Sohn bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres einen Kinderzuschuss bezogen habe, komme nur mehr die Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs 2 Z 3 ASVG in Betracht, für die keine absolute Altersgrenze gelte. Sei im Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsfähigkeit Kindeseigenschaft im Sinn des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht mehr gegeben, so könne sie auch nicht im Sinn des § 252 Abs 2 Z 3 ASVG wieder aufleben. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 26. 6. 2012 den Antrag der Klägerin auf Weitergewährung des Kinderzuschusses für ihren Sohn abgewiesen, weil dieser nicht erwerbsunfähig sei. An diesen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Bescheid sei auch das Sozialgericht im Rahmen seiner sukzessiven Überprüfungskompetenz gebunden. Die infolge dieses Bescheids erloschene Kindeseigenschaft des Sohnes der Klägerin im Sinn des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG könne nicht wieder aufleben. Die Revision an den Obersten Gerichtshof sei nicht zulässig.

Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts richtet sich der von der Beklagten nicht beantwortete Rekurs der Klägerin mit dem Begehren, dem Berufungsgericht die Entscheidung in der Sache auch über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines Kinderzuschusses für den Zeitraum 1. 6. 2012 bis 4. 1. 2016 aufzutragen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, mit der sie die Stattgebung ihres Klagebegehrens anstrebt.

I. Zum Rekurs der Klägerin:

Rechtliche Beurteilung

I.1 Wenn das Berufungsgericht unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils die Klage zurückweist, ist sein Beschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO stets, also unabhängig vom Streitwert und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, anfechtbar (E. Kodek in Rechberger, ZPO4 § 519 Rz 8; RIS‑Justiz RS0043861; RS0043882 [T11]).

I.2 Die Klägerin führt aus, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts auch über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines Kinderzuschusses für den Zeitraum 1. 6. 2012 bis 4. 6. 2016 entschieden habe, zumal sie andernfalls in der Begründung des Bescheids nicht angeführt hätte, der Antrag sei „daher“ abzulehnen gewesen, weil nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben sei. Dem kommt keine Berechtigung zu:

I.3 Nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz kann in einer Leistungssache – abgesehen vom Fall des § 65 Abs 1 Z 3 ASGG und vorbehaltlich des § 68 ASGG – das Gericht nur angerufen werden, wenn vom Versicherungsträger entweder „darüber“, das heißt über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten, bereits ein Bescheid erlassen wurde oder der Versicherungsträger mit der Bescheiderlassung säumig geworden ist (§ 67 Abs 1 ASGG; RIS‑Justiz RS0085867). Insofern ist der mögliche Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens durch Antrag, Bescheid und Klagebegehren in dreifacher Weise eingegrenzt (Neumayr in ZellKomm3 § 67 ASGG Rz 4 mwH; RIS‑Justiz RS0124349).

I.4 Das Berufungsgericht hat seinem Beschluss über die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung betreffend den Leistungszeitraum von 1. 6. 2012 bis 4. 1. 2016 als nichtig zugrunde gelegt, dass der Bescheid vom 17. 5. 2016 nur über den Zeitraum ab der neuerlichen Antragstellung, also über den Zeitraum ab 5. 1. 2016 abgesprochen habe und nicht über einen davor liegenden Zeitraum: Die beklagte Partei habe nämlich unmissverständlich einen aus dem Antrag der Versicherten vom 5. 1. 2016 auf Kinderzuschussgewährung resultierenden Anspruch abgewiesen, also auf den Antragsstichtag Bezug genommen, womit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass sie nur über eine Wiedergewährung ab 5. 1. 2016 entscheidet. Nach Ansicht des Berufungsgerichts folgt dies auch aus dem im Bescheidspruch aufscheinenden Verweis auf § 262 ASVG, der in seinem Abs 1 vorsieht, dass der Kinderzuschuss über das 18. Lebensjahr hinaus nur auf besonderen Antrag gewährt wird und erst ab dem Tag der Antragstellung anfällt.

I.5 Diese Ansicht wird vom Obersten Gerichtshof geteilt.

Für die Interpretation eines Bescheids ist sein objektiver Erklärungsgehalt maßgeblich (10 ObS 3/17i mwH; RIS‑Justiz RS0114922 [T1]). Zwar enthält der Spruch des Bescheids vom 17. 5. 2016 die Formulierung, dass der Antrag auf „Gewährung eines Kinderzuschusses … über das 18. Lebensjahr hinaus ...“ abgelehnt wird, doch werden damit erkennbar nur die verba legalia des § 252 Abs 2 und § 262 Abs 1 S 3 ASVG wiedergegeben, sodass daraus kein Argument für den Standpunkt der Klägerin zu gewinnen ist. Auch der Bescheidbegründung, dass nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 252 ASVG nicht gegeben sei, kann nicht entnommen werden, dass damit auch eine Aussage über den Zustand in den vier Jahren zuvor getroffen werden soll. Im Gegenteil wird auf einen aktuellen Zustand Bezug genommen.

Dass die beklagte Partei mit dem Bescheid nur über den Zeitraum ab 5. 1. 2016 entschieden hat, ergibt sich auch aus dem rechtlichen Umfeld, in dem der Bescheid ergangen ist, und aus seiner Vorgeschichte.

I.6 Bei den Kinderzuschüssen handelt es sich um Pensionsbestandteile im weiteren Sinn, für die das Antragsprinzip gilt (RIS‑Justiz RS0085408). Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuss gemäß § 262 Abs 1 Satz 3 ASVG nur auf besonderen Antrag gewährt. Bereits in den Gesetzesmaterialien zum Stammgesetz des ASVG (ErläutRV 599 BlgNR 7. GP  87) wurde ausgeführt, dass die besondere Antragstellung deshalb erforderlich sei, weil geprüft werden müsse, ob die besonderen Voraussetzungen für die Weitergewährung vorliegen. Von dem Zeitpunkt der Antragstellung hängt es auch ab, von wann an die Weitergewährung einsetzt (10 ObS 18/90 SSV‑NF 4/22). Aus § 262 Abs 1 S 3 ASVG ist abzuleiten, dass die Leistung dann, wenn das Kind das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, erst mit dem Tag der Antragstellung anfällt (vgl 10 ObS 197/91, SSV‑NF 5/81 zur gleichlautenden Bestimmung des § 207 Abs 2 ASVG; RIS‑Justiz RS0083720), was eine rückwirkende Leistungsgewährung ausschließt.

I.7 Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Beklagte bereits den Antrag der Klägerin vom 7. 2. 2012 auf Weitergewährung des Kinderzuschusses über das vollendete 27. Lebensjahr des Sohnes hinaus mit rechtskräftigem Bescheid vom 26. 6. 2012 abgelehnt hatte, weil dem Sohn der Klägerin keine Kindeseigenschaft im Sinn des § 252 ASVG zukam.

I.8 Der Gedanke der Rechtskraft von Bescheiden findet trotz Nichtanführung des § 68 AVG im § 357 ASVG im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren als allgemeiner Grundsatz Anwendung. Sowohl die Parteien als auch die Behörden sind an die in Bescheidform ergangene, daher verbindliche Regelung gebunden (10 ObS 15/99z, SSV‑NF 13/43; 10 ObS 119/08k, SSV‑NF 22/67 mwH). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des mit BGBl I 2013/87 eingeführten § 360b ASVG, der § 357 ASVG ersetzt hat (10 ObS 103/17w). Das Wesen der Rechtskraft liegt in der Unanfechtbarkeit, aber auch in der grundsätzlichen Unwiederholbarkeit, das heißt der fehlenden Berechtigung, über die mit einem Bescheid erledigte Sache neuerlich zu entscheiden (10 ObS 15/99z).

I.9 Da die Beklagte bereits über den Zeitraum ab 1. 6. 2012 rechtskräftig entschieden hatte und ein Kinderzuschuss erst mit neuerlicher Antragstellung anfallen konnte, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Bescheid vom 17. 5. 2016 nur auf den Zeitraum ab 5. 1. 2016 bezieht, weshalb es für den davor liegenden Zeitraum von 1. 6. 2012 bis 4. 1. 2016 an der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs für den geltend gemachten Anspruch fehlt.

I.10 Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.

II. Zur außerordentlichen Revision der Klägerin:

II.1 In ihrer außerordentlichen Revision gegen das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts macht die Klägerin geltend, dass das Gericht nicht an einen im Vorverfahren ergangenen Leistungsbescheid des Versicherungsträgers gebunden sei, wenn dieser selbst – von Amts wegen – eine Aufrollung dieses Bescheids – hier im Sinn einer Anspruchsprüfung seit dem 1. 6. 2012 – zulasse. Die schon vor dem 27. Lebensjahr eingetretene Erwerbsunfähigkeit des Sohnes der Klägerin ergebe sich aus dem Bezug der erhöhten Familienbeihilfe von November 2008 bis Jänner 2020. Der Kläger habe auch bereits vom 1. 3. 2011 bis 30. 6. 2014 eine befristete Berufsunfähigkeitspension und in weiterer Folge vom 1. 7. 2014 bis 31. 10. 2015 Rehabilitationsgeld erhalten. Da keine dahingehenden Feststellungen getroffen worden seien, sei das Urteil des Erstgerichts sekundär mangelhaft geblieben.

II.2 Es entspricht der vom Berufungsgericht beachteten ständigen Rechtsprechung, dass es nicht genügt, dass die Erwerbsunfähigkeit gemäß § 252 Abs 2 Z 3 ASVG vor dem Ablauf einer Schul‑ oder Berufsausbildung (§ 252 Abs 2 Z 1 ASVG) oder dem Ablauf eines freiwilligen Sozialjahres, eines freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens‑ und Sozialdienstes im Ausland (§ 252 Abs 2 Z 2 ASVG) eingetreten ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss vielmehr über die in § 252 Abs 2 Z 1 und Z 2 ASVG genannten Zeitpunkte hinaus andauern, weil es die Absicht des Gesetzgebers war, Versorgungsansprüche des Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben (10 ObS 209/00h, SSV‑NF 14/97; 10 ObS 59/16y, SSV‑NF 30/44 ua). Eine einmal verlorene Kindeseigenschaft kann daher nicht nach dieser Gesetzesstelle zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich „aufleben“ (10 ObS 193/97y, SSV‑NF 11/84; RIS‑Justiz RS0113891).

II.3 Aufgrund der oben bereits dargestellten bindenden Wirkung des rechtskräftigen Bescheids der Beklagten vom 26. 6. 2012 hat das Sozialgericht (wie auch der Sozialversicherungsträger) davon auszugehen, dass die Kindeseigenschaft des Sohnes der Klägerin mit Ablauf des 27. Lebensjahres (hier mit 31. 5. 2012) endete, weil keine der Voraussetzungen nach § 252 Abs 2 ASVG mehr vorlag. Eine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ein Wiederaufleben der Kindeseigenschaft zu einem späteren Zeitpunkt nicht in Frage kommt, zeigt die Revisionswerberin, deren Ausführungen dahin gehen, dass der Sohn der Klägerin bereits vor Ablauf des 27. Lebensjahres und dann weiter andauernd erwerbsunfähig gewesen sei, nicht auf.

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