Spruch:
Der Revision wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die ausführlich begründete rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Rechtliche Beurteilung
Obwohl es sich um einen Fall des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG (idF vor der 44. Novelle BGBl 1987/609) - Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens - handelt (so schon in der Klage) war der Sohn der Klägerin jedenfalls seit dem 1.10.1981 bei der Baufirma nicht mehr als Auszubildender, sondern als Arbeiter beschäftigt.
Er stand daher im Zeitpunkt des für seine nunmehrige Erwerbsunfähigkeit maßgeblichen Unfalles bereits in einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis; damit war der in § 252 Abs 2 Z 1 ASVG genannte Zeitraum bei ihm bereits abgelaufen und die Erwerbsunfähigkeit sohin erst später eingetreten, sodaß seine für eine Bejahung des Klagsanspruches erforderliche Kindeseigenschaft zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr gegeben war und damit auch späterhin nicht mehr aufleben konnte.
Die Vorinstanzen haben daher das Begehren der Klägerin zu Recht abgewiesen.
Ihrer Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)