European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E122496
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ist das Verfahren aufgrund der Ergebnisse der Erstanhörung fortzusetzen, so hat das Gericht nach § 119 AußStrG für einen Rechtsbeistand der betroffenen Person im Verfahren zu sorgen und dieser nach § 120 AußStrG zur Besorgung dringender Angelegenheiten einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, wenn es deren Wohl erfordert. Ob die Voraussetzungen für eine Verfahrensfortsetzung samt Bestellung eines Verfahrenssachwalters und für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters gegeben sind, ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, sodass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG regelmäßig nicht vorliegt (1 Ob 90/06a).
Der Betroffene strebt eine Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen dahin an, dass für ihn kein Sachwalter bestellt werde, somit die Einstellung des Bestellungsverfahrens nach § 122 AußStrG. Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt aber grundsätzlich schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (RIS-Justiz RS0008542). Es würde nämlich dem Zweck des eingeleiteten oder fortgesetzten Überprüfungsverfahrens widersprechen, wenn schon zu Beginn konkrete Feststellungen über vorliegende oder nicht vorliegende psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen sowie konkrete Gefährdungen verlangt würden (8 Ob 52/17f).
Die Fortsetzung des Bestellungsverfahrens samt Bestellung eines Verfahrens- und eines einstweiligen Sachwalters durch die Vorinstanzen begegnet im Hinblick auf die befürwortende Stellungnahme des Vertretungsnetzes Sachwalterschaft im Clearingbericht vom 23. 1. 2018 (vgl dazu § 117a AußStrG idFd 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes und die ErläutRV zu dieser Bestimmung, abgedruckt bei Gitschthaler/Schweighofer, Erwachsenenschutzrecht [2017] 192 f) und die Ergebnisse der Erstanhörung vom 28. 2. 2018, aber auch den Fachärztlichen Befund Dris. * vom 21. 12. 2017 (AS 25 ff), wonach der Betroffene an einer akuten und chronifizierten schweren Depression mit zeitweiliger Psychosewertigkeit und kognitivem Defizit leidet, keinen Bedenken. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Betroffene zwischenzeitig in sämtlichen gegen ihn geführten Exekutionsverfahren einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt hat (ON 16).
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