European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E122148
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs der Erstantragstellerin wird zurückgewiesen.
Dem Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin wird Folge gegeben. Der Beschluss des Rekursgerichts wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst dahin entschieden, dass der Beschluss zu lauten hat:
„1. Das Erbrecht der Zweitantragstellerin L* W* aus dem Titel des Gesetzes wird zum gesamten Nachlass festgestellt.
2. Die Erbantrittserklärung der Erstantragstellerin H* B* wird abgewiesen.“
Die Erstantragstellerin ist schuldig, der Zweitantragstellerin die mit 17.530,15 EUR (darin 2.921,69 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die am * 2016 im Alter von 67 Jahren verstorbene Erblasserin hinterließ eine Tochter, die Zweitantragstellerin. In ihrem fremdhändigen Testament vom 3. 6. 2016 hatte sie eine Freundin, die Erstantragstellerin, zur Alleinerbin bestimmt und ihre Tochter auf den Pflichtteil gesetzt.
In der Tagsatzung vom 3. 10. 2016 gaben beide Antragstellerinnen bedingte Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass ab, die Erstantragstellerin aufgrund des Testaments vom 3. 6. 2016, die Zweitantragstellerin aus dem Titel des Gesetzes.
Die Zweitantragstellerin bestritt im Verfahren über das Erbrecht die Formgültigkeit des Testaments. Die Zeugen hätten ihre Unterschrift auf ein gesondertes, mit dem Testament unverbundenes Blatt gesetzt. Die Erblasserin sei im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht mehr testierfähig gewesen.
Die Erstantragstellerin erwiderte, das Testament umfasse beide Blätter, die mit einer Büroklammer zusammengeheftet und in eine gesonderte Hülle gelegt worden seien. Die nur körperlich angeschlagene Erblasserin sei geistig völlig klar und daher testierfähig gewesen.
Das Erstgericht stellte das Erbrecht der Erstantragstellerin aus dem Titel des Testaments zum gesamten Nachlass fest und wies die Erbantrittserklärung der Zweitantragstellerin ab.
Soweit in dritter Instanz noch wesentlich, ging es von folgendem Sachverhalt aus:
Die Erblasserin befand sich während des Testiervorgangs nach einer Sepsis mit akutem Nierenversagen und einer linksseitigen Hemiplegie im Krankenhaus.
Das in einer Rechtsanwaltskanzlei vorbereitete, auf dem Computer vorgeschriebene Testament umfasste zwei (lose) Blätter. Der Text der letztwilligen Anordnung befand sich auf der Vorderseite und der Rückseite des ersten Blatts. Unter dem Text waren punktierte Zeilen für das Einsetzen des Datums, den handschriftlichen Zusatz „Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen“ und die Unterschrift der Erblasserin vorbereitet. Auf dem zweiten Blatt waren ebensolche Zeilen für die Unterschriften der Testamentszeugen vorgedruckt.
Zwei der drei Testamentszeugen waren Mitarbeiterinnen der Rechtsanwaltskanzlei, als dritte Zeugin fungierte eine Krankenschwester. Zuerst unterschrieb die Erblasserin das Testament unter Beifügung des besagten Zusatzes. Im Anschluss daran unterschrieb jede der drei Zeuginnen mit Anführung ihres Geburtsdatums und ihrer Adresse sowie mit dem Zusatz „als Testamentszeugin“ auf dem zweiten Blatt. Das unterfertigte Testament wurde von den Mitarbeitern der Anwaltskanzlei mitgenommen, eingescannt und im Zentralen Testamentsregister archiviert. Schließlich wurde eine Kopie in den Akt gelegt und das Original (mit einer Büroklammer) „geheftet“ im Kanzleitresor abgelegt.
Die Erblasserin war am 3. 6. 2016 während des gesamten Vorgangs der Testamentserrichtung völlig klar. Anhaltspunkte für geistige oder psychische Beeinträchtigungen sind nicht hervorgekommen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Besprechung und der Unterfertigung des Testaments über alle Voraussetzungen einer freien Willensbildung verfügt habe. In diesem Zustand habe sie den Text als ihren letzten Willen bezeichnet und unterschrieben. Dass die Zeuginnen auf einem zweiten Blatt unterschrieben hätten, widerspreche nicht der gesetzlichen Vorgabe. Dabei handle es sich nicht etwa um einen Umschlag oder ähnliches, sondern vielmehr um ein mit dem Testamentstext zusammengeheftetes, miteinander eingescanntes und abgelegtes Dokument. Das Testament sei daher gültig.
Das Rekursgericht hob die Entscheidung des Erstgerichts auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Auch das Rekursgericht hielt das Testament für formgültig. Ungeachtet der Tatsache, dass es aus zwei losen Blättern bestehe, stelle es eine einheitliche Urkunde dar. Es wäre eine Überspannung der Formvorschriften, würde man verlangen, dass die Zeugen auf jedem von mehreren losen Blättern unterschreiben. Andernfalls wären die Formvorschriften für die Unterschrift der Zeugen strenger als jene für die Unterschrift des Testators. Nach der Rechtsprechung sei eine auf unverbundenen Blättern, von denen nur das letzte unterschrieben sei, geschriebene letztwillige Verfügung bei Echtheit und Zusammenhang gültig. Der Zusammenhang des Textes mit der Unterschrift der Testamentszeuginnen sei im Rekursverfahren nicht strittig. Das Testament entspreche den Formvorschriften des § 579 ABGB aF.
Dennoch sei die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben, weil das Erstgericht das von der Zweitantragstellerin beantragte psychiatrische Gutachten zur Klärung der Testierfähigkeit nicht eingeholt habe.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Formgültigkeit eines aus mehreren losen Blättern bestehenden fremdhändigen Testaments die Unterschrift der Testamentszeugen auf jedem dieser Blätter erfordere.
Gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts richten sich die Revisionsrekurse beider Parteien, mit denen sie jeweils meritorische Entscheidungen zu ihren Gunsten anstreben.
In ihren Revisionsrekursbeantwortungen beantragen sie jeweils, das Rechtsmittel der anderen Partei zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Erstantragstellerin ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof gemäß § 71 Abs 1 AußStrG nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Jener der Zweitantragstellerin ist hingegen zulässig und auch berechtigt.
I. Zum Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin:
Die Zweitantragstellerin macht geltend, die Zeugen hätten auf einem losen Blatt unterschrieben, ohne jeglichen Bezug zum textierten Testamentsinhalt. Zur Erfüllung des Formerfordernisses müssten die Testamentszeugen jedoch auf ein und derselben Urkunde unterschreiben. Nur so sei gewährleistet, dass der Inhalt des Testaments nicht nachträglich abgeändert bzw ausgetauscht und verfälscht werden könne.
Hiezu wurde erwogen:
1. Voranzustellen ist, dass aufgrund des Todeszeitpunkts der Erblasserin noch die Rechtslage vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 maßgeblich ist (§ 1503 Abs 7 Z 2 ABGB).
2. Die Errichtung letztwilliger Verfügungen ist an zwingende Formvorschriften gebunden. Diese sollen einerseits dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewusst machen, sodass er sie mit Überlegung trifft, andererseits Streitigkeiten nach seinem Tod verhindern. Den Formvorschriften kommt demnach sowohl Warn- als auch Beweisfunktion zu. Wurde die Form nicht gewahrt, so ist die Anordnung des Erblassers selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen ungültig (2 Ob 106/15z mwN; RIS‑Justiz RS0012514).
3. § 579 ABGB regelt das fremdhändige (allographe) Testament. Danach muss der Erblasser einen letzten Willen, den er von einer anderen Person niederschreiben ließ, eigenhändig unterfertigen. In der hier noch anzuwendenden Fassung musste er ferner vor drei fähigen Zeugen, wovon wenigstens zwei zugleich gegenwärtig sein mussten, ausdrücklich erklären, dass der Aufsatz seinen letzten Willen enthalte. Schließlich mussten auch die Zeugen, „entweder inwendig oder von außen, immer aber auf der Urkunde selbst, und nicht etwa auf einem Umschlag“ mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz unterschreiben. Den Inhalt des Testaments mussten sie nicht kennen.
4. Die Formgültigkeit des gegenständlichen Testaments ist anhand des dritten Satzes dieser Bestimmung, insbesondere deren durch Unterstreichung hervorgehobenen Teils zu prüfen. Es geht also um die Frage, ob die Zeugen „auf der Urkunde selbst“ unterschrieben haben. Das bedarf zunächst der Klärung, worauf sich diese Wortfolge bezieht:
4.1 Im weitesten Sinn ist eine Urkunde jede Verkörperung eines Gedankens aufgrund menschlicher Tätigkeit (Bittner in Fasching/Konecny 3 III/1 § 292 ZPO Rz 1). Das trifft auch auf eine schriftliche letztwillige Verfügung zu. Ist sie zB nicht lesbar, erfüllt sie nicht die Voraussetzungen einer Urkunde und ist daher auch kein Testament (vgl 7 Ob 185/05i). Die Unterschrift des Verfassers ist hingegen kein zwingender Bestandteil einer Urkunde, sie dient nur der Klärung seiner Identität. Bei einem eigenhändigen oder einem fremdhändigen Testament ist die Unterschrift des Testators aus den in Punkt 2 erörterten Gründen aber jedenfalls ein zwingendes Erfordernis für die Gültigkeit des Testaments (§§ 578, 579 ABGB).
4.2 Letzteres gilt, was durch die III. Teilnovelle zum ABGB klargestellt wurde („müssen“ statt „sollen“; vgl Weiß in Klang² III 309; zum Text der Urfassung ferner 10 Ob 507/96), auch für die Unterschrift der Zeugen beim fremdhändigen Testament (6 Ob 321/98v SZ 72/16). Nach § 579 ABGB haben die Zeugen „auf der Urkunde“ zu unterschreiben, dh es muss bei ihrer Unterschrift bereits eine Urkunde vorhanden sein. Gemeint ist damit die Testamentsurkunde als Träger des letzten Willens des Erblassers oder vereinfacht ausgedrückt: Der Text des Testaments.
5. Befindet sich – wie im vorliegenden Fall – der Text auf einem einzigen Blatt Papier, ist dieses Blatt die Urkunde, auf der die Zeugen unterschreiben müssen. Für die Unterschrift kommt jede Stelle auf der Urkunde in Frage, somit auch die (unbeschriebene) Außenseite (Tschugguel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB³ [Klang] § 579 Rz 11). Denn die Unterschrift bestätigt nicht den Inhalt der Urkunde, den die Zeugen ja nicht kennen müssen. Ihr Zweck liegt vielmehr in der Beurkundung der Identität des Schriftstücks, womit Unterschiebungen vorgebeugt werden soll (Weiß in Klang² III 314).
6. Zwar ist ein äußeres Erscheinungsbild der Urkunde denkbar, bei dem das einzige Blatt oder die mehreren Blätter mit dem Text der letztwilligen Verfügung (die Urkunde) auf beiden Seiten so vollgeschrieben wurde(n), dass für die Unterschrift der Zeugen samt dem erforderlichen Zusatz „auf der Urkunde“ kein Raum mehr bleibt. In diesem – hier allerdings nicht vorliegenden – Fall bliebe als Lösung tatsächlich nur die Unterschrift auf einem zusätzlichen Blatt.
Dieses müsste aber ebenfalls die Merkmale einer „Urkunde“ im obigen (weitesten) Sinn erfüllen, dh eine Willensäußerung des Testators enthalten, sodass die „Urkunde“ entsprechend erweitert wird. Erst dann läge eine fremdhändige letztwillige Verfügung vor, die aus mehreren losen Blättern besteht. Es bestünde kein Unterschied zu einem fremdhändigen Testament, das von vornherein auf mehreren losen Blättern geschrieben wurde.
7. Für die Formgültigkeit einer solchen letztwilligen Verfügung ist jedenfalls zu fordern, dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den mehreren losen Blättern zum Ausdruck kommt, wie er in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei Verwendung mehrerer loser Blätter für die Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments als notwendig erachtet wird (vgl 4 Ob 29/04z; 5 Ob 52/04i; RIS‑Justiz RS0018303). Dazu könnte neben der Fortsetzung des Textes auch ein – vom Testator unterfertigter – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung ausreichend sein (vgl 5 Ob 52/04i).
8. Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt haben die Zeugen auf einem losen Blatt unterschrieben, das später mittels einer Büroklammer mit der Testamentsurkunde zusammengefügt worden ist. Irgendeinen von der Erblasserin unterfertigten Hinweis auf die Existenz eines zweiten Blattes als Träger ihres letzten Willens enthält das von den Zeugen unterfertigte Blatt nicht. Die Voraussetzung eines inhaltlichen Zusammenhangs ist demnach nicht erfüllt.
Die Unterschrift der Zeugen samt dem auf diese Eigenschaft hinweisenden Zusatz hätte somit auf dem ersten Blatt, also „auf der Urkunde selbst“, erfolgen müssen, wofür ausreichend Platz zur Verfügung gestanden wäre. Da die äußere Form zum objektiven Tatbestand der letztwilligen Verfügung gehört (2 Ob 86/15h; RIS‑Justiz RS0012373), ist auch nicht maßgeblich, dass im konkreten Fall das Risiko einer Testamentsfälschung dadurch minimiert wurde, dass die beiden Blätter in der Anwaltskanzlei „eingescannt“ und im Tresor sicher verwahrt worden sind.
Das fremdhändige Testament der Erblasserin erweist sich somit als formungültig. Die Konversion in ein mündliches Nottestament (§ 597 ABGB) kommt unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht.
9. Die zu dieser Beurteilung führenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:
Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung, also „auf der Urkunde selbst“ unterschrieben haben. Die Anbringung der Unterschriften auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt reicht für die Erfüllung der Formvorschrift nicht aus.
10. Keiner abschließenden Prüfung bedarf die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob bei einem aus mehreren losen Blättern bestehenden fremdhändigen Testament die Unterschrift der Testamentszeugen auf jedem dieser Blätter erforderlich ist (so Kralik, Erbrecht³ 135; ihm folgend offenbar Eccher in Schwimann/Kodek 4 III § 579 Rz 4 FN 12). Denn das Testament der Erblasserin besteht nur aus einem Blatt.
10. Ergebnis:
Da die Rechtssache spruchreif ist, ist sogleich eine meritorische Entscheidung zu fällen (§ 70 Abs 2 AußStrG). In Stattgebung des berechtigten Revisionsrekurses ist die angefochtene Entscheidung daher dahin abzuändern, dass das Erbrecht der Zweitantragstellerin aufgrund des Gesetzes festgestellt und die Erbantrittserklärung der Erstantragstellerin abgewiesen wird.
II. Zum Revisionrekurs der Erstantragstellerin:
Die Erstantragstellerin befasst sich in ihrem Rechtsmittel mit der Testierfähigkeit der Erblasserin. Dieser Frage kommt im Hinblick auf die Ausführungen zum Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin keine präjudizielle Bedeutung für die Entscheidung zu.
Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
III. Kosten:
Die neu zu fassende Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78, 185 AußStrG.
Von den verzeichneten Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sind nur jene zu berücksichtigen, die sich auf das Verfahren über das Erbrecht beziehen. Die erstatteten Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis erweisen sich daher insoweit als berechtigt, als die Positionen „Konferenz mit Mdt“, „Erhalte Mail von Notar“ und „Studium Unterlagen“ in keinem erkennbaren Zusammenhang mit diesem Verfahren stehen (und überdies vom Einheitssatz gedeckt wären). Dies trifft außerdem auf die „Kommission in die Wohnung der Verstorbenen“ zu, die der Besichtigung des Wohnungsinhalts und der Abklärung allfällig erforderlicher Maßnahmen diente (AV ON 60). Der Schriftsatz vom 27. 2. 2017 enthält als verfahrensbezogenen Inhalt lediglich näher begründete Beweisanträge und ist daher nur nach TP 2 RATG zu honorieren. Für die Äußerung zum ergänzten Kostenverzeichnis der Erstantragstellerin gebührt kein Kostenersatz.
Pauschalgebühren sind weder für das Rekurs- noch für das Revisionsrekursverfahren zu entrichten (TP 8 Anm 3 GGG) und daher nicht zuzusprechen. Der Erhöhungsbetrag gemäß § 23a RATG beträgt auch für den Revisionsrekurs lediglich 2,10 EUR.
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