European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00063.18Z.0427.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Antragsgegner sind je zur Hälfte bücherliche Eigentümer einer Liegenschaft in Z*****. Ob ihren Anteilen haben sie einander wechselseitig ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt. Der Zweitantragsgegner hat seinen Anteil mittlerweile außerbücherlich an die Erstantragsgegnerin verkauft.
Die gefährdete Partei beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 379 Abs 3 Z 5 iVm § 382 Abs 1 Z 6 EO zur Sicherung einer näher bezeichneten Abgabenforderung gegen den Zweitantragsgegner, und zwar durch Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots auf dem diesem gehörigen Hälfteanteil der Liegenschaft, dies bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine fristgebunden einzubringende Anfechtungsklage.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Erstantragsgegnerin zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs mangels der gesetzlichen Voraussetzungen für unzulässig.
Der Erstantragsgegnerin komme keine Rekurslegitimation zu, weil sie in ihren bücherlichen Rechten durch die einstweilige Verfügung nicht berührt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO unzulässig.
Die Ausführungen des Rekursgerichts über die fehlende Rechtsmittellegitimation eines lediglich wirtschaftlich Beteiligten (hier: Käuferin), der durch die angeordnete einstweilige Verfügung und Eintragung in bücherlichen Rechten nicht verletzt wird, entspricht der ständigen Judikatur (RIS‑Justiz RS0006710 [T34]; vgl auch RS0005091 [T1] = 1 Ob 293/99s).
Die Revisionsrekurswerberin wurde zwar von der gefährdeten Partei in deren verfahrenseinleitenden Schriftsatz formell als Antragsgegnerin bezeichnet, materiell richtet sich die einstweilige Verfügung aber allein gegen den Zweitantragsgegner und dessen Liegenschaftsanteil. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass es der Erstantragsgegnerin an der Rechtsmittellegitimation mangelt, bedarf daher keiner Korrektur.
Der Revisionsrekurs hält dieser Argumentation inhaltlich auch nichts entgegen und beschränkt sich auf die Wiederholung seiner Rekursausführungen zur (Un‑)Zulässigkeit der gegen den Zweitantragsgegner erlassenen einstweiligen Verfügung. Der dadurch allenfalls beschwerte Zweitantragsgegner hat jedoch kein Rechtsmittel erhoben.
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