OGH 8Ob46/18z

OGH8Ob46/18z27.4.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei I***** AG, *****, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. S***** Ltd, *****, vertreten durch Meinhard Novak Rechtsanwalts GmbH in Wien, 2. A***** Bankaktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2018, GZ 2 R 8/18m‑31, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00046.18Z.0427.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist für die Frage der Verjährung von Ansprüchen aus Beratungsfehlern bei Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepten, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträgern vorsehen, entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept entgegen den Zusicherungen nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist (5 Ob 177/15p mwN; 5 Ob 133/15t = VbR 2016/82 [ Kolba ] ua). Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist also die Kenntnis der Risikoträchtigkeit des gesamten Modells. Die spezifischen Risiken, die diese Risikoträchtigkeit bedingen (Wechselkurs, Zinsentwicklung, Entwicklung des Tilgungsträgers), stehen nach der Interessenlage eines durchschnittlichen Anlegers in einem derart engen Zusammenhang, dass die unterbliebene oder fehlerhafte Aufklärung über die einzelnen Teilaspekte verjährungsrechtlich jeweils als unselbständiger Bestandteil eines einheitlichen Beratungsfehlers zu qualifizieren ist (5 Ob 133/15t = VbR 2016/82 [ Kolba ]; zuletzt 7 Ob 158/17m).

2. Nach den Feststellungen war dem Kläger spätestens im November 2008 klar, dass das Gesamtkonzept nicht seinen Erwartungen entsprach und sich nicht wie angenommen entwickelte. Es war ihm bewusst, dass der Kredit am Ende der Laufzeit allein durch den Tilgungsträger nicht mehr getilgt werden kann, nachdem bereits seit Ende 2007 die monatlichen Ausschüttungen aus der Versorgungsrentenversicherung nicht mehr ausreichten, um die laufenden Fremdwährungskreditzinsen und die laufenden Beiträge zum Tilgungsträger zu bedienen. Es hatte sich ein Minussaldo auf dem Abwicklungskonto ergeben und der Kläger war, obwohl er angenommen hatte, weder während noch nach der Laufzeit des Modells Eigenmittel „in die Hand nehmen“ zu müssen, zu erheblichen Eigenleistungen angehalten. Auch war ihm eine Deckungslücke von ca 13.000 EUR prognostiziert worden.

3. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Kläger damit spätestens Ende 2008 die Risikoträchtigkeit des fremdfinanzierten Pensionsvorsorgemodells bekannt war und die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung (vgl auch 7 Ob 56/15h; 7 Ob 107/16k; 7 Ob 158/17m [jeweils zum hier zu beurteilenden Konzept]). Nur ein Gesichtspunkt der Risikoträchtigkeit des gesamten Modells ist dessen Untauglichkeit als sicheres Pensionsvorsorgemodell, die im konkreten Fall mit der den Zusagen gegenläufigen Entwicklung zutage trat. Die Behauptung in der Revision, es fehlten Feststellungen, zu welchem Zeitpunkt der Kläger erkannt habe, dass das Gesamtkonzept entgegen den Zusicherungen nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos „im Sinne der Untauglichkeit des Investmentmodells als Pensionsvorsorge“ sei, trifft daher nicht zu.

4. Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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