European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00067.18A.0425.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2015 lehne der Antragsteller die für das Verfahren über die von ihm eingebrachte Oppositionsklage und die Anlassexekutionsverfahren zuständige Richterin des Bezirksgerichts Josefstadt wegen behaupteter Befangenheit ab. Nach zwischenzeitiger Aussetzung des Verfahrens gemäß § 6a ZPO verwarf die Vorsteherin des Bezirksgerichts Josefstadt die Ablehnung mit Beschluss vom 20. November 2015. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht mit Beschluss vom 16. Februar 2016 nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.
Den dennoch erhobenen Revisionsrekurs des Antragstellers wies das Erstgericht mit Beschluss vom 18. März 2016 zurück. Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs, den das Erstgericht mit Beschluss vom 1. August 2016 ebenfalls zurückwies. Mit Beschluss vom 13. Jänner 2017 behob das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht diesen Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts ersatzlos und gab dem Rekurs gegen den Beschluss vom 18. März 2016 nicht Folge; es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Der Antragsteller erhob gegen die Rekursentscheidung wiederum einen Revisionsrekurs, den das Erstgericht mit Beschluss vom 25. April 2017 als absolut unzulässig zurückwies.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Der Antragsteller sei durch die angefochtene Entscheidung materiell nicht beschwert, weil der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Ablehnung jedenfalls unzulässig sei und sich deshalb an der Rechtsposition des Antragstellers auch für den Fall der Vorlage des (ursprünglichen) Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof nichts ändern würde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, weil es nicht Sache von Rechtsmittelgerichten ist, rein theoretische Fragen zu lösen (RIS‑Justiz RS0002495; jüngst 4 Ob 128/17b). Dabei unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird (RIS‑Justiz RS0041868 [T7]).
2. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags nach inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS‑Justiz RS0122963; RS0098751 [T1]; jüngst 7 Ob 184/17k). Der Ausnahmefall, dass ein Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (RIS‑Justiz RS0044509; jüngst 5 Ob 5/18y und 3 Ob 203/16y), liegt hier entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht vor.
3. Da der Revisionsrekurs gegen die (erste) Rekursentscheidung vom 16. Februar 2016 also tatsächlich, wie vom Rekursgericht ausgesprochen, absolut unzulässig war, wäre auch dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 25. April 2017 im Fall seiner meritorischen Behandlung durch das Rekursgericht nicht Folge zu geben gewesen; dies hätte zur absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geführt. Im Hinblick darauf ist der Antragsteller durch die Zurückweisung seines Rekurses durch das Rekursgericht materiell nicht beschwert.
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