OGH 3Ob203/16y

OGH3Ob203/16y18.10.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Georg Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der M*****, gegen die verpflichtete Partei M*****, vertreten durch Mag. Christian Hirsch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen gerichtlicher Veräußerung gemäß § 119 IO, hier wegen Ablehnung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 29. August 2016, GZ 19 R 85/16k‑7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 11. Juli 2016, GZ 1 Nc 38/16k‑3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00203.16Y.1018.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Vorsteher des Erstgerichts verwarf den Ablehnungsantrag der Verpflichteten gegen die zuständige Erstrichterin.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS-Justiz RS0046065 [T2] ua). In Ablehnungssachen endet demnach das Rechtsmittelverfahren mit der Sachentscheidung zweiter Instanz. Der Ausnahmefall, dass ein Rekurs ohne meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (RIS-Justiz

RS0044509), ist hier nicht gegeben.

Das absolut unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

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