OGH 2Ob39/18a

OGH2Ob39/18a22.3.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr.

Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** H*****, vertreten durch die Estermann & Partner Rechtsanwälte OG in Mattighofen, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, Wien 3, vertreten durch die Aigner Fischer Aigner Rechtsanwaltspartnerschaft in Ried im Innkreis, wegen 51.221,37 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teil- und Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. Jänner 2018, GZ 1 R 173/17t‑24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00039.18A.0322.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Der Kläger wurde dadurch schwer verletzt, dass beim Abladen eines mehrere hundert Kilogramm schweren Holzbauelements von einem Lkw dieses und ein weiteres Element umstürzten und auf den Kläger fielen.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat sich ausreichend mit der Beweisrüge des Klägers in seiner Berufungsbeantwortung auseinandergesetzt und die bekämpfte Feststellung, wonach der Kläger die Sicherung des Holzelements vor dem Unfall entfernt hat, übernommen. Dass die Behandlung der Beweisrüge mangelhaft wäre, kann die Revision nicht aufzeigen. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen stellen den unzulässigen Versuch dar, diese Feststellung neuerlich zu bekämpfen.

Die Entladetätigkeit ist nach der insoweit zutreffenden und im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Auffassung der Vorinstanzen dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen und unterfällt daher der Haftung nach dem EKHG (RIS‑Justiz RS0124207; RS0058248 [T6, T12]). Für die Abladung der Holzelemente waren die Mitarbeiter des Bauunternehmens zuständig. Diese waren somit wohl mit Wissen und Willen des Transportunternehmens (Halter des Lkw), für das der beklagte Verband einstehen muss, tätig. Dann aber haftet der Halter für deren Verschulden gemäß § 19 Abs 2 EKHG, weshalb sie entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts diesem zurechenbar sind.

Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen: Die Rechtsausführungen der Revision wenden sich dagegen, dass das Berufungsgericht gegenüber der der beklagten Partei zuzurechnenden Betriebsgefahr des Lkw dem Kläger ein Mitverschulden von einem Drittel zugemessen und daher seine Ansprüche nur mit zwei Drittel dem Grunde nach für berechtigt erkannt und ein Drittel des Zahlungsbegehrens abgewiesen hat.

Fragen der Verschuldensteilung bilden allerdings – von krasser Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts abgesehen – keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0042405; RS0044262 [T19, T23, T36a, T53]; RS0087606 [T2]).

Im vorliegenden Fall ist dem Kläger sein Fehler vorzuwerfen, dass er die Sicherung des Holzelements entfernt hat. Auch eine Einlassungsfahrlässigkeit ist zu bejahen: Es liegt auch für einen Laien wie den Kläger auf der Hand, dass das Hantieren mit Holzbauelementen, die Lagerungshöhen von 2,41 m erreichen, 12,5 cm dick und mehrere hundert Kilogramm schwer sind, wegen der Gefahr des Umstürzens gefährlich ist, weshalb ein besonderer Hinweis darauf nicht erforderlich war. Weiters ist ein Verschulden der Mitarbeiter des Bauunternehmens nicht erkennbar. Ein Mitarbeiter hatte den Kläger beim ersten abzuladenden Element über die einzelnen Arbeitsschritte unterwiesen. Angesichts der nicht (ausreichend) auf der Baustelle vorhandenen Fachleute konnte der Kläger nicht erwarten, bei jedem weiteren abzuladenden Element überwacht zu werden.

Insgesamt hält sich somit die Zumessung eines Drittels Mitverschulden an den Kläger durch das Berufungsgericht im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums.

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