OGH 9ObA27/18p

OGH9ObA27/18p21.3.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** N*****, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Anfechtung einer Entlassung (§ 106 ArbVG), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 5. Jänner 2018, GZ 8 Ra 54/17w‑11, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20. Juni 2017, GZ 9 Cga 51/17k‑7, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00027.18P.0321.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

 

Begründung:

Der Kläger brachte am 25. 4. 2017 (Postaufgabe am 24. 4. 2017) beim Erstgericht eine Klage (Anfechtung einer Entlassung gemäß § 106 ArbVG) ein.

Mit Schriftsatz vom 9. 5. 2017 ergänzte er die Klage und beantragte vorsichtshalber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der fristgerechten Klageerhebung. Die Beklagte beantragte den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurück‑ bzw abzuweisen.

Das Erstgericht wies 1. den Wiedereinsetzungsantrag mangels Bescheinigung des Beginns der Wiedereinsetzungsfrist zurück und 2. die Klage als verspätet zurück.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers, soweit er sich gegen Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses richtete, Folge, hob den Beschluss insoweit ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf, weil es die Klage nicht als verspätet erachtete. Im Übrigen, das heißt soweit sich der Rekurs gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags richtete, wies es den Rekurs wegen Wegfall der Beschwer zurück. Der Revisionsrekurs sei zur Frage der Fristberechnung zulässig.

Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Beklagten am 15. 1. 2018 zugestellt.

In ihrem am 9. 2. 2018 (im ERV) gegen den stattgebenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichts (Punkt 2.) eingebrachten Revisionsrekurs begehrte sie im Ergebnis die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.

Der Kläger beantragte, den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Das Gericht zweiter Instanz war funktionell nicht als Berufungsgericht, sondern als Rekursgericht tätig. Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in § 521 Abs 1 ZPO idF der ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) geregelte Frist (RIS‑Justiz RS0121643 [T1]; s auch 2 Ob 139/13z; 4 Ob 9/16a ua). Diese beträgt nach dieser Bestimmung 14 Tage. Das gilt seit der Änderung des § 521a Abs 1 ZPO durch die ZVN 2009 auch für die Fälle zweiseitiger Rechtsmittel, sofern nicht ein Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder ein Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO angefochten wird; diese Ausnahmefälle liegen hier aber nicht vor. Der Revisionsrekurs der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. In der (rechtzeitig eingebrachten) Revisionsrekursbeantwortung des Klägers wurde auf die Verspätung nicht hingewiesen (s RIS‑Justiz RS0035962).

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