OGH 3Ob50/18a

OGH3Ob50/18a21.3.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Mag. S*****, vertreten durch Dr. Karl Schleinzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Wels, wegen 10.936,81 EUR sA, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. Jänner 2018, GZ 14 R 213/17t, 14 R 214/17i, 14 R 215/17m‑21, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00050.18A.0321.000

 

Spruch:

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte die vom Erstgericht erlassene Exekutionsbewilligung, die Abweisung des Einspruchs dagegen und eine vom Erstgericht vorgenommene Berichtigung der Parteienbezeichnung der Betreibenden. Es sprach dazu aus, dass der Revisionsrekurs jeweils jedenfalls unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

1. Das von der Verpflichteten dagegen erhobene und als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig.

Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist ein Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der in dieser Gesetzesstelle genannte Ausnahmefall – wie hier – nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002511, RS0002321); die hievon vorgesehenen Ausnahmefälle liegen nicht vor (RIS-Justiz RS0012387 [T13 bis T16]; jüngst 3 Ob 218/17f mwN).

2. Die Verpflichtete versucht die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus den Bestimmungen der Art 6 und 13 EMRK sowie Art 47 GRC abzuleiten, welche dem nationalen Recht vorgingen. Ein faires Verfahren und eine wirksame Beschwerde im Sinn dieser Normen sei nur gewährleistet, wenn die Klärung der im Revisionsrekurs aufgeworfenen Frage – entgegen § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO – an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könne.

Die EMRK garantiert in Zivilrechtsfällen keinen Instanzenzug. Keine Bestimmung der EMRK räumt einer Person das Recht ein, ein Höchstgericht als dritte Instanz anzurufen (EGMR 7. 10. 2004 Bsw 76809/01; RIS-Justiz RS0121377; RS0074833 [T2]). Eine Verletzung der in der EMRK festgelegten Rechte und Freiheiten, wogegen Art 13 EMRK eine wirksame Beschwerde verlangt (RIS‑Justiz RS0121682; RS0075026), ist daher auszuschließen.

Auch Art 47 Abs 2 GRC gewährleistet einen über die erstinstanzliche Entscheidung hinausgehenden Rechtsmittelzug nicht ( Eser in Meyer Charta der Grundrechte der Europäischen Union 4 Art 47 Rz 28; Calliess/Ruffert/Blanke EUV/AEUV 5 Art 47 EU-Charta Rz 2; Jarass GrCh EU-Grundrechte Charta³ Art 47 Rz 23). Eine Verletzung von Rechten oder Freiheiten, die durch Unionsrecht garantiert werden, gegen die Art 47 Abs 1 GRC effektiven Rechtsschutz garantiert, ist daher ebenso zu verneinen.

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