European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00218.17F.1220.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 20. September 2017 (ON 7) dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.
Nach der vom Erstgericht am 13. Oktober 2017 veranlassten elektronischen Zustellung dieser Rekursentscheidung, die am 18. Oktober 2017 erfolgte, brachte der Verpflichtete am 27. Oktober 2017 einen als „Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 13. Oktober 2017 zur Zahl 5 E 934/17s‑7“ bezeichneten Revisionsrekurs ein, der absolut unzulässig ist:
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS‑Justiz RS0012387 [T13, T16]; jüngst 3 Ob 102/17x und 3 Ob 111/17w).
Darüber hinaus ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert– wie hier – insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.
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