OGH 14Ns1/18k

OGH14Ns1/18k13.2.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Zach, LL.M. (WU) als Schriftführerin über die im Verfahren AZ 37 Hv 42/09t (vormals AZ 36 Hv 30/08v) des Landesgerichts Salzburg eingebrachten, jeweils als „Fristsetzungsantrag gemäß § 91 Abs 1 GOG“ bezeichneten Eingaben des Verurteilten Andrzej S***** vom 3. und 21. Jänner 2018 nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0140NS00001.18K.0213.000

 

Spruch:

Die als „Fristsetzungsantrag gemäß § 91 Abs 1 GOG“ bezeichneten Eingaben werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Andrzej S***** wurde (im zweiten Rechtsgang) mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 21. September 2009, GZ 37 Hv 42/09t‑214, des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 erster und zweiter Fall und Z 3, 130 dritter und vierter Fall StGB (I), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (V) schuldig erkannt und hiefür sowie für die ihm – nach den bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen III und IV – zur Last liegenden Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 12 dritter Fall, 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (III) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (IV) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach Zurückweisung der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. April 2010, AZ 14 Os 10/10t (AZ 14 Os 11/10i), gab das Oberlandesgericht Linz seiner Berufung (ON 254) mit Urteil vom 8. Juni 2010, AZ 7 Bs 168/10w, Folge und setzte die Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre herab (ON 332).

Inhaltlich seiner direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten, als „Fristsetzungsantrag gemäß § 91 Abs 1 GOG“ bezeichneten Eingabe vom 3. Jänner 2018 (eingelangt am 8. Jänner 2018) vertritt der Verurteilte unter Berufung auf angebliche Divergenzen zwischen dem mündlich verkündeten Urteil des Erstgerichts und dessen schriftlicher Ausfertigung die Ansicht, es handle sich dabei um zwei verschiedene Entscheidungen, womit seine – nur gegen das mündlich verkündete Urteil erhobene – Berufung bislang unerledigt geblieben sei.

Damit macht er der Sache nach Säumigkeit des Oberlandesgerichts ebensowenig geltend wie mit dem weiteren – Ausführungen in zahlreichen früheren Eingaben wiederholenden – Vorbringen zu einem Verstoß gegen Art 90 Abs 2 B‑VG und behaupteten Fehlern bei der Vorhaftanrechnung, sondern wendet sich insgesamt inhaltlich gegen die oben genannten Urteile des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 21. September 2009, GZ 37 Hv 42/09t‑214, und des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Juni 2010, AZ 7 Bs 168/10w.

Weil gegen dieses Urteil des Erstgerichts nur die – ohnehin erhobenen – Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offenstehen (§ 280 StPO) und die Rechtsordnung gegen Urteile des Berufungsgerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO), war die Eingabe daher zurückzuweisen.

Gleiches gilt für das ein weiteres Mal direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Schreiben des Verurteilten vom 21. Jänner 2018, inhaltlich dessen er in Bezug auf die eben dargestellte Eingabe vom 3. Jänner 2018 unter der– nach dem Vorgesagten verfehlten – Prämisse der Anwendbarkeit von § 91 GOG beantragt, dem Oberlandesgericht Linz eine dreitägige Frist für die Vorlage des Fristsetzungsantrags an den Obersten Gerichtshof gemäß § 91 Abs 1 letzter Halbsatz GOG und die Generalprokuratur „infolge des darin enthaltenen Verweises auf §§ 23, 292 StPO wegen Vorliegens des Verstoßes gegen § 270 StPO“ beantragt sowie erneut einen Verstoß gegen Art 90 Abs 2 B‑VG behauptet, solcherart aber gleichfalls Säumnis des Oberlandesgerichts gar nicht anspricht.

Bleibt nur der Vollständigkeit halber anzumerken, dass eine Umdeutung der Eingaben in Erneuerungsanträge nach § 363a StPO mangels substantiierter Behauptung einer Grundrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Im Übrigen wäre auch ein solcher zufolge Fehlens einer Verteidigerunterschrift (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO) und

der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 35 MRK (vgl dazu RIS‑Justiz RS0122736,

RS0122737 [va T10, T11, T12]) zurückzuweisen.

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