European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00228.17M.0130.000
Spruch:
Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts sowie die außerordentliche Revision gegen dessen Teilzwischenurteil werden zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin bekämpft sowohl das Teilzwischenurteil als auch den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts mit ihrer außerordentlichen Revision.
Rechtliche Beurteilung
1. Soweit sich die Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wendet, mit dem das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Feststellungsbegehrens aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, ist ihr Rechtsmittel absolut unzulässig:
Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Die Zulässigkeit des Rekurses ist daher an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden. Fehlt – wie hier – ein solcher Ausspruch, ist auch ein außerordentlicher Rekurs (oder wie hier eine „außerordentliche Revision“ als Rechtsmittel nur gegen ein Berufungsurteil: §§ 505, 506 ZPO) ausgeschlossen (RIS‑Justiz RS0043880; RS0043898). Die insoweit als Rekurs zu behandelnde außerordentliche Revision der Klägerin ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
2. In der außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:
Da die nach § 1310 ABGB zu treffende Billigkeitsentscheidung immer die Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen hat, bildet die Festlegung des Ausmaßes des Ersatzes im Einzelfall dann keine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Berufungsgericht alle maßgeblichen Umstände in die Billigkeitserwägung einbezogen und ihre Bedeutung weder verkannt noch unrichtig bewertet hat (RIS‑Justiz RS0027544). Ein aufzugreifender Beurteilungsfehler liegt hier nicht vor.
Einer weiteren Begründung bedarf es daher nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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