Normen
1 Ob 105/59 | OGH | 29.04.1959 |
Veröff: EvBl 1959/224 S 383 |
8 Ob 69/86 | OGH | 21.05.1987 |
Ähnlich |
10 ObS 169/03f | OGH | 01.07.2003 |
Auch; Beisatz: Beruhten die im Hauptprozess erstatteten Sachverständigengutachten jedoch auf einer unzulänglichen Grundlage, war somit die Entscheidungsgrundlage noch nicht vollständig, kann auch einem nachträglich erstatteten Gutachten, durch welches die Urteilsgrundlage vervollständigt wird, insbesondere auch, wenn es auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethoden beruht, die zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens im Vorprozess noch nicht bekannt waren, die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden. Verweis auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei vergleichbarer Rechtslage (§69 Abs 1 Z 2 AVG). (T1); Veröff: SZ2003/76 |
10 ObS 41/14y | OGH | 19.05.2014 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
2 Ob 194/16t | OGH | 27.10.2016 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Wiederaufnahme ist zulässig, wenn ein Gutachten deshalb auf einer unvollständigen Grundlage beruht, weil erst nachträglich neue Tatsachen bekannt geworden sind, die dem Sachverständigen im Zeitpunkt der Befundaufnahme noch nicht zugänglich gewesen waren. (T2) |
3 Ob 228/17a | OGH | 24.01.2018 |
Auch; Beis wie T2 |
4 Ob 32/18m | OGH | 17.07.2018 |
Auch; Beis wie T2 |
6 Ob 230/22z | OGH | 25.01.2023 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Als neue Tatsache behaupteter Umstand war bereits Aktenbestandteil gewesen, weshalb keine unvollständige Befundgrundlage vorlag. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19590429_OGH0002_0010OB00105_5900000_001
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