OGH 7Ob132/17p

OGH7Ob132/17p24.1.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** B*****, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei G***** AG *****, vertreten durch Dr. Bernhard Fink ua Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 7. April 2017, GZ 1 R 162/16t‑17, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00132.17P.0124.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Begründung:

Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag, der am 2. 4. 2011 vorzeitig durch Kündigung endete, lagen die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung“ (ARB 2004) zugrunde. Art 3.3. ARB 2004 lautet:

„Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangt, kein Versicherungsschutz.“

Das Berufungsgericht wies die Deckungsklage ab. Für die Klägerin habe sich spätestens im Mai 2014 die Notwendigkeit einer Interessenwahrung konkret abgezeichnet. Dennoch sei der Versicherungsfall der Beklagten nicht unverzüglich angezeigt worden, weshalb die Ausschlussfrist des Art 3.3. ARB 2004 greife.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil „zur Frage, ob der Deckungsanspruch nach Ablauf der im Sinn von Art 3.3. der ARB 2004 vereinbarten Nachdeckungsfrist erlischt, wenn er nicht unverzüglich ab Kenntnis – und ohne die Möglichkeit der Erbringung eines Kausalitätsgegenbeweises – geltend gemacht wird“, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

1. Das Berufungsgericht hat vertretbar angenommen, dass der Klägerin der Versicherungsfall nach dem eigenen Prozessvorbringen jedenfalls spätestens im Mai 2014 nach dem Vorliegen eines Sachverständigengutachtens und der Zusage der Verständigung des Haftpflichtversicherers durch den Arzt bekannt gewesen sein musste.

2. Das Berufungsgericht hat zutreffend und im Einklang mit bereits vorliegender Rechtsprechung des Fachsenats erkannt, dass Art 3.3. ARB 2004 eine Ausschlussfrist vorsieht (vgl 7 Ob 250/01t; RIS-Justiz RS0116097). Versäumt der Versicherungsnehmer die Frist, erlischt der Entschädigungsanspruch (vgl RIS-Justiz RS0082292). Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es dabei grundsätzlich nicht an (RIS-Justiz RS0034591), wenngleich die Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist unter bestimmten Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen kann. Eine Risikoausschlussklausel wie die hier vorliegende ist für sich genommen weder überraschend noch gröblich benachteiligend (vgl 7 Ob 22/10a).

3. Gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Ausschlussfrist jedenfalls zum Tragen kommt, wenn es der Versicherungsnehmer im Sinn des § 33 Abs 1 VersVG unterlässt, unverzüglich eine Schadensmeldung an den Versicherer zu erstatten, wendet sich die Klägerin nicht. Sie stützt sich vielmehr bloß darauf, unverzüglich nach Kenntnis von einem weiteren Anknüpfungspunkt für die Haftung des Arztes die Versicherungsmeldung erstattet zu haben. Dieses Argument ist aber deshalb nicht tragfähig, weil der Klägerin schon aufgrund der zu Punkt 1. genannten Umstände (Gutachten und Zusage der Verständigung des Haftpflichtversicherers) der Versicherungsfall bekannt war.

4.1. Eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wird demnach nicht aufgezeigt. Die Revision ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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