OGH 15Os157/17b

OGH15Os157/17b17.1.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Zach, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gabriele B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 12 HR 425/16h des Landesgerichts St. Pölten, über die Grundrechtsbeschwerden der Beschuldigten Dominik G***** und Carina‑Maria Z***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 8. November 2017, AZ 19 Bs 312/17x (19 Bs 313/17v; ON 131 der Ermittlungsakten) und 19 Bs 314/17s (19 Bs 315/17p; ON 132), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00157.17B.0117.000

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe:

Im Ermittlungsverfahren AZ 87 St 94/16a der Staatsanwaltschaft St. Pölten gegen Gerlinde B***** und andere Beschuldigte legt die Staatsanwaltschaft Dominik G***** und Carina‑Maria Z***** zahlreiche Verhaltensweisen zur Last, die sie als Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB (A./I./a./ [G*****] und A./I./b./ [Z*****]), Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (A./II./a./ [G*****] und A./II./b./ [Z***** iVm § 2 StGB]), Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B./ [G***** und Z*****]) sowie ein Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (C./ [G*****]) beurteilte.

Nach dem Vorwurf der Anklagebehörde (vgl ON 131) haben im Zeitraum von März bis Oktober 2016 im Pflegeheim C***** in K***** in ihrer Funktion als Pfleger

A./ Bewohnern des Pflegeheims, die ihrer Fürsorge und Obhut unterstanden und wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos waren, in einer Vielzahl von Angriffen (teils alleine, teils in noch festzustellendem Zusammenwirken mit weiteren Pflegern)

I./ körperliche und seelische Qualen zugefügt, und zwar

a./ Dominik G*****, indem er

1./ Leopoldine A***** Faustschläge gegen den Bauch, Nierenbereich und die Brust versetzte, sie an den Haaren zog, ihr Deospray in die Augen und in den Mund sprühte und ihr Franzbranntwein in die Augen und in den Mund rieb;

2./ Peter W***** Schläge gegen das Gesicht, den Körper und die Genitalien versetzte, ihm den Penis und die Hoden verdrehte und den Penis mit Franzbranntwein einrieb;

3./ Leopoldine Gr***** mit der Faust gegen den Oberkörper und die Beine schlug, wodurch diese Hämatome erlitt;

4./ Gertrude V***** ihren eigenen Kot in den Mund drückte und ihn ihr im Gesicht verteilte;

5./ Margarethe H***** gegen das Gesicht schlug und sie mit kaltem und dampfend heißem Wasser abduschte;

6./ Karl‑Heinz L***** regelmäßig mit der Faust gegen den Bauch schlug, ihn gegen das Bett schleuderte und ihm Rasierwasser und Deo in den Mund leerte;

7./ Leopoldine K***** regelmäßig mit Gewalt Nahrung verabreichte, sodass sie diese erbrach;

8./ noch festzustellende Patienten regelmäßig beschimpfte, stieß, gegen den Körper schlug, nackt im Bett liegen ließ, mit Licht blendete und zur Belustigung unansehnlich schminkte und bekleidete;

9./ die Medikation noch festzustellender Patienten eigenmächtig und ohne medizinische Indikation änderte und diesen ohne medizinische Indikation Abführmittel verabreichte;

b./ Carina‑Maria Z*****, indem sie

1./ Leopoldine A***** Faustschläge gegen den Bauch, Nierenbereich und die Brust versetzte, sie an den Haaren zog, ihr Deospray in die Augen und in den Mund sprühte und ihr Franzbranntwein in die Augen und in den Mund rieb;

2./ Peter W***** Schläge gegen das Gesicht, den Körper und die Genitalien versetzte, ihm den Penis und die Hoden verdrehte und den Penis mit Franzbranntwein einrieb;

3./ Karl‑Heinz L***** regelmäßig mit der Faust gegen den Bauch schlug, ihn gegen das Bett schleuderte und ihm Rasierwasser und Deo in den Mund leerte;

4./ Leopoldine K***** regelmäßig mit der flachen Hand ins Gesicht schlug und ihr mit Gewalt Nahrung verabreichte, sodass sie diese erbrach;

5./ noch festzustellende Patienten regelmäßig beschimpfte, stieß, gegen den Körper schlug, nackt im Bett liegen ließ, mit Licht blendete und zur Belustigung unansehnlich schminkte und bekleidete;

6./ die Medikation noch festzustellender Patienten eigenmächtig und ohne medizinische Indikation änderte und diesen ohne medizinische Indikation Abführmittel verabreichte;

II./ sohin wehrlose Personen unter Ausnützung dieses Zustands missbraucht, und zwar

a./ Dominik G***** dadurch, dass er mit ihnen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vornahm, indem er Margarethe H*****, Renate B*****, Leopoldine Gr***** und Gertrude V***** ohne medizinische oder pflegerische Indikation mit Mandelöl‑Creme im Vaginal‑ und Analbereich eincremte und sie dabei mit dem Finger und teilweise mit der Faust vaginal penetrierte;

b./ Carina‑Maria Z***** dadurch, dass sie es entgegen ihrer besonderen rechtlichen Verpflichtung zur Fürsorge und Obhut den Bewohnern des Pflegeheims gegenüber unterließ, Dominik G***** von den zu II./a./ angeführten Handlungen abzuhalten, indem sie tatenlos daneben stand und zusah;

B./ Dominik G***** und Carina‑Maria Z***** ihre Arbeitskollegen Dominic S*****, Kerstin D***** und weitere noch festzustellende Mitarbeiter des Pflegeheims wiederholt durch die medizinisch nicht indizierte Verabreichung von Abführmitteln, wodurch diese Bauchkrämpfe und Durchfall erlitten, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt;

C./ Dominik G***** eine falsche Urkunde, und zwar eine von ihm eigenmächtig durch Erhöhung der Dosis abgeänderte und mit einer Ärzteparaphe versehene Einmal‑Medikamentenanordnung für Brigitte M***** im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Verschreibung des Medikaments in der verordneten Höhe gebraucht, indem er sie bei der Medikamentenverwaltung einreichte.

Über Antrag der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 1 S 18) bewilligte das Landesgericht St. Pölten zu AZ 12 HR 425/16h mit Beschlüssen vom 26. September 2017 jeweils Anordnungen der Festnahme des Dominik G***** (ON 77) und der Carina‑Maria Z***** (ON 78), weil diese dringend verdächtig seien, die oben dargestellten Verbrechen und Vergehen begangen zu haben und Tatbegehungsgefahr nach § 170 Abs 1 Z 4 StPO vorliege.

Die Festnahmeanordnungen wurden jeweils am 27. September 2017 um 12:05 Uhr vollzogen (ON 80 S 3).

Am 28. September 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft St. Pölten die Verhängung der Untersuchungshaft über die Genannten gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a und b StPO und erklärte unter einem, keinen Einwand gegen die Erteilung einer Weisung des Inhalts zu haben, dass die Beschuldigten „bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens keiner Beschäftigung im Bereich der Kranken‑ und Altenpflege oder sonst der Betreuung von alten, kranken und pflegebedürftigen Menschen nachgehen“ (ON 1 S 21).

Mit Beschlüssen vom 28. September 2017 wies das Landesgericht St. Pölten die Anträge auf Verhängung der Untersuchungshaft ab und enthaftete die Beschuldigten G***** (ON 91) und Z***** (ON 92) jeweils unter Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 173 Abs 5 Z 4 StPO unter Erteilung der Weisung, „bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens keine Tätigkeiten insbesondere im Bereich der Kranken‑ und Altenpflege auszuüben, sei es erwerbsmäßig oder in der Freizeit, welche die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege wehrloser, kranker, alter, pflegebedürftiger oder psychisch beeinträchtigter Personen mit sich bringt, oder sonst intensive Kontakte mit dem genannten Personenkreis einschließt“.

Weisungen im von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Sinn hatten die verhafteten Beschuldigten bei ihrer Vernehmung durch die Haftrichterin jeweils ausdrücklich zugestimmt (ON 89 S 7, 9; ON 90 S 7, 9)

Noch am 28. September 2017 wurden G***** um 14:35 Uhr (ON 94) und Z***** um 15:30 Uhr enthaftet (ON 100).

Beide Beschuldigte erhoben Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 26. September 2017 auf Bewilligung der Festnahmeanordnungen. Ebenso brachten sie Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 28. September 2017 ein, mit welchen sie die ihnen gemäß § 173 Abs 5 Z 4 StPO erteilten Weisungen bekämpften.

Mit Beschluss vom 8. November 2017, AZ 19 Bs 312/17x (19 Bs 313/17v [ON 131]) gab das Oberlandesgericht Wien den (gemeinsam ausgeführten) Beschwerden der Genannten (ON 104) gegen die Bewilligung der Festnahmeanordnungen (ON 77, 78) nicht Folge.

Mit Beschluss vom selben Tag, AZ 19 Bs 314/17s (19 Bs 315/17p [ON 132]) gab es weiters den (gemeinsam ausgeführten) Beschwerden der Genannten (ON 107) gegen die Beschlüsse vom 28. September 2017 (ON 91, 92) mit der Maßgabe nicht Folge, dass im Wortlaut der erteilten Weisungen jeweils das Wort „insbesondere“ zu entfallen habe.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien richten sich die (abermals gemeinsam ausgeführten) Grundrechtsbeschwerden der Beschuldigten G***** und Z***** (ON 140), die jeweils eine Verletzung im Grundrecht auf persönliche Freiheit reklamieren.

Zum Beschluss AZ 19 Bs 312 /17x (19 Bs 313/17v) des Oberlandesgerichts Wien (ON 131):

Gemäß § 1 GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Nach § 2 dieses Gesetzes liegt eine Grundrechtsverletzung vor, wenn in den (demonstrativ) aufgezählten Fällen oder auch sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet (Abs 1) oder wenn die eine Freiheitsbeschränkung beendende gerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen wurde (Abs 2).

Beschwerdegegenstand kann demnach nur ein richterlicher Akt sein, der für eine Freiheitsbeschränkung oder Anhaltung ursächlich war, und sei es auch nur in der Weise, dass er als die Freiheitsentziehung beendender solcher Akt zu spät getroffen wurde (RIS-Justiz RS0061094, RS0115525; 15 Os 56/16y).

Die gerichtlichen Bewilligungen der Festnahmeanordnungen (ON 77, 78) waren im vorliegenden Fall ursächlich für die von 27. bis 28. September 2017 andauernde (vorübergehende) Anhaltung der Beschwerdeführer in Verwahrungshaft, auch wenn die Genannten in weiterer Folge nicht in Untersuchungshaft genommen wurden. Sie stellen damit jenen grundrechtsrelevanten Eingriff dar, dessen Gesetzmäßigkeit im hier angefochtenen Beschluss (ON 131) vom Oberlandesgericht zu beurteilen war. Der Umstand, dass die Beschuldigten im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gerichtshof zweiter Instanz nicht mehr inhaftiert waren, steht einer Anfechtung nach dem GRBG nicht entgegen, weil sie durch den Rechtsakt zwar nicht aktuell, aber doch in der Vergangenheit beschwert waren und nach dem Gesetzeswortlaut (§ 2 Abs 1 GRBG) ein Rechtsschutzinteresse auch daran besteht, eine allfällige Grundrechtsverletzung– selbst nach ihrer faktischen Beendigung – bloß festzustellen (vgl 12 Os 7/97; 14 Os 133/06z mwN = RIS‑Justiz RS0061063 [T2]).

Die insoweit (zu ON 131) sohin formal zulässigen Grundrechtsbeschwerden entbehren aber einer prozessordnungskonformen Ausführung.

Mit der Berufung auf angebliche Versäumnisse der Staatsanwaltschaft bei der Einholung von Entlastungsbeweisen, auf ein am 24. Oktober 2017 – nach Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht (ON 110, 111, 112, 113) – bei der Staatsanwaltschaft eingelangtes gerichtsmedizinisches Gutachten (ON 118) und auf Medienberichte vom November 2017 über den Beschwerdeführern bis dahin angeblich nicht bekannte Ermittlungsmaßnahmen versuchen die Beschwerdeführer die Annahmen des Oberlandesgerichts zum (hier: dringenden [ON 131 S 7]) Tatverdacht in Frage zu stellen.

Allerdings verstößt die Bezugnahme auf Verfahrensergebnisse, die dem Oberlandesgericht zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht zur Verfügung standen, gegen das im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0106584) und wurde der Tatverdacht im Instanzenzug (ON 104) noch gar nicht bestritten (RIS‑Justiz RS0114487).

Soweit die Beschuldigten zur Unterstreichung ihres Beschwerdestandpunkts (zu ON 77, 78, 131) überdies behaupten, in den Folgebeschlüssen (ON 91, 92, 132) hätten sowohl das Erstgericht als auch das Oberlandesgericht letztlich überhaupt keinen „Haftgrund“ gesehen, negieren sie die gegenteiligen Annahmen zum Vorliegen von dringendem Tatverdacht (ON 131 S 7–13; ON 132 S 9-14) und von Tatbegehungsgefahr gemäß § 170 Abs 1 Z 4 StPO (ON 131 S 13–17) und gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO (ON 132 S 14–18).

Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerde‑ verfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO (bzw § 170 Abs 1 Z 24 StPO) genannten Gefahren (Prognoseentscheidung) bloß darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806).

Einen solchen Begründungsmangel (entsprechend § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) legen die Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf ihre – vom Oberlandesgericht ohnehin miterwogene (ON 131 S 16) –(bislang unbeanstandete) Tätigkeit in einer anderen Pflegeeinrichtung im Zeitraum „von April bzw Mai 2017“ bis kurz vor ihrer Festnahme im September 2017 nicht dar, setzen sie sich doch nicht mit den zur Begründung der Tatbegehungsgefahr herangezogenen Argumenten des Oberlandesgerichts (ON 131 S 13–15) auseinander.

Weiters stellen die Beschwerdeführer die Verhältnismäßigkeit ihrer Festnahme in Frage, indem sie auf ihre spätere Enthaftung (unter Anwendung gelinderer Mittel im Hinblick auf das danach – kurz – verspürte Haftübel; vgl ON 132 S 3, 18–22) verweisen. Insoweit scheitern sie schon an der Unterlassung einer entsprechenden Bekämpfung in den Beschwerden gegen die Beschlüsse des Erstgerichts (ON 77, 78, 104) und demgemäß an der gebotenen Erschöpfung des Instanzenzugs (RIS-Justiz RS0114487).

Zum Beschluss AZ 19 Bs 314/17s (19 Bs 315/17p) des Oberlandesgerichts Wien (ON 132):

Die Anwendung gelinderer Mittel im Sinn des § 173 Abs 5 StPO wird vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes (§ 1 Abs 1 GRBG) nicht erfasst (RIS-Justiz RS0115525, RS0122464).

Soweit sich die Grundrechtsbeschwerden daher auf den Beschluss ON 132 und die erteilten Weisungen beziehen, waren sie zurückzuweisen, weil die Beschwerdeanträge damit ausschließlich richterliche Akte (Erteilung von Weisungen gemäß § 173 Abs 5 Z 4 StPO) bekämpfen, die für die (hier einzig fassbare Freiheitsbeschränkung vom 27. bis 28. September 2017) funktionell nicht ursächlich waren.

Dass etwa die die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidungen des Landesgerichts St. Pölten (ON 91, 92) zu spät getroffen worden wären (§ 2 Abs 2 GRBG), behaupten die Grundrechtsbeschwerden nicht einmal.

Insoweit wären sie aber auch verspätet, weil die Beschlüsse auf Enthaftung der Beschuldigten jeweils am 28. September 2017 mündlich verkündet wurden (ON 89 S 7; ON 90 S 7), die Grundrechtsbeschwerden aber erst am 1. Dezember 2017 (ON 140) bei Gericht einlangten (vgl 11 Os 120/12z mwN).

Sie waren daher (sowohl zu ON 131 als auch zu ON 132) ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

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