OGH 15Os144/17s

OGH15Os144/17s13.12.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz P***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 23. Mai 2017, GZ 11 Hv 15/17m‑31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00144.17S.1213.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz P***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von Anfang 2012 bis Ende 2014 in K***** als alleinvertretungsbefugter Prokurist und faktischer Geschäftsführer der C***** GmbH in unzähligen Angriffen Bestandteile des Vermögens dieser Gesellschaft, nämlich (richtig [US 5 f, 14]:) zumindest 145.801,19 Euro Bargeld durch Behebungen vom Geschäftskonto beiseite geschafft sowie durch dessen Verwendung für gesellschaftsfremde Verbindlichkeiten das Vermögen der Gesellschaft tatsächlich verringert und dadurch „die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert“.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Weshalb die Konstatierungen zu den Barbehebungen des Angeklagten vom Geschäftskonto der C***** GmbH und zur Verwendung von insgesamt zumindest 145.801,19 Euro für betriebsfremde Zwecke (US 5 f) undeutlich im Sinn des ersten Falls der Z 5 (vgl RIS‑Justiz RS0117995, RS0089983) sein sollen, macht die Beschwerde mit dem Verweis auf die weitere Feststellung, wonach „die exakte Verwendung der jeweiligen Summen“ nicht, „jedoch sehr wohl die Verwendung für betriebsfremde Zwecke“ festgestellt werden könne (US 6), nicht klar.

Wie das Schöffengericht zu den genannten Konstatierungen gelangte, hat es – den Grundsätzen der Logik und Empirie folgend (RIS‑Justiz RS0116732, RS0118317) – ausführlich begründet und sich dabei auf die Kontoauszüge zum „Verrechnungskonto P*****“, die Schilderungen der Zeugin F***** und teilweise auf die Verantwortung des Angeklagten gestützt (US 8 ff). Indem die Rüge (Z 5 vierter Fall) behauptet, die „aktenkundige Kreditaufstellung des Zeugen Wolfgang H*****“ enthalte auch der C***** GmbH übergebene Gelder, die der Angeklagte durch die angelasteten Entnahmen vom Gesellschaftskonto zurückbezahlt habe, bringt sie keinen Begründungsmangel zur Darstellung, sondern bekämpft die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Mit dem Grund des Kassenfehlstands von 118.844,26 Euro hat sich das Erstgericht der – Undeutlichkeit sowie eine offenbar unzureichende Begründung reklamierenden – Beschwerde zuwider ebenso auseinandergesetzt (US 5 f, 14) wie mit der Verantwortung des Angeklagten, der hohe Stand des Verrechnungskontos resultiere aus „Altbeständen“ vor dem Jahr 2012 (US 10; vgl aber zur Unvollständigkeit iSd Z 5 zweiter Fall RIS‑Justiz RS0118316). Im Übrigen wird durch die Bekämpfung eines Teils der vermögensverringernden Bargeldentnahmen keine entscheidende Tatsache angesprochen (RIS‑Justiz RS0117264).

Dass die Tatrichter die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (auch) aus „dem äußeren Erscheinungsbild der Tathandlungen“ abgeleitet haben, ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0116882, RS0098671). Im Übrigen wurden die Konstatierungen auch aus der „massiven Gleichgültigkeit“ des Angeklagten gegenüber der finanziellen Gebarung in einer GmbH abgeleitet und seine entgegenstehende Verantwortung einer ausführlichen Würdigung unterzogen (US 11 ff). Soweit der Beschwerdeführer einen bedingten Vorsatz in Abrede stellt, weil er „kein Einkommen bezogen“ habe und „vor allen Dingen ein Verrechnungskonto eröffnet wurde“, übt er abermals in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik.

Der Verweis der Tatsachenrüge (Z 5a) auf das Vorbringen der Mängelrüge übersieht den wesensmäßigen Unterschied der genannten Nichtigkeitsgründe (RIS‑Justiz RS0115902, RS0116733). Indem eigenständige Überlegungen zum Verhalten des Angeklagten angestellt und ein bedingter Vorsatz des Angeklagten in Abrede gestellt wird, nimmt die Beschwerde nicht auf aktenkundige Beweismittel Bezug (RIS‑Justiz RS0117961).

Weshalb der Angeklagte als Prokurist und faktischer Geschäftsführer der C***** GmbH (US 3) nicht dem Begriff des leitenden Angestellten nach § 74 Abs 3 StGB zu unterstellen ist, erklärt die – bloß das Gegenteil behauptende – Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht (vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0095015, RS0119794, RS0094587 [T4]; Kirchbacher in WK2 StGB § 161 Rz 5 f und 13 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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