European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00196.17P.1128.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag des Ablehnungswerbers vom 9. 3. 2017 gegen die in der Pflegschaftssache seiner Tochter tätig gewordene Richterin und den als Entscheidungsorgan erster Instanz im Ablehnungsverfahren zuständigen Vorsteher des Bezirksgerichts zurück. Die vom Ablehnungswerber geltend gemachten Ablehnungsgründe lägen nicht vor.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung im Umfang der Zurückweisung des Ablehnungsantrags gegen die Richterin. Hinsichtlich des Vorstehers des Bezirksgerichts änderte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts dahingehend ab, dass dieser zur Entscheidung über die Befangenheit der Richterin im Verfahren AZ ***** des Bezirksgerichts ***** befangen sei. Die vom Ablehnungswerber hinsichtlich der Richterin geltend gemachten Ablehnungsgründe lägen jedoch nicht vor. Aufgrund der in den Stellungnahmen bekannt gegebenen besonderen Nahebeziehung zwischen dem Vorsteher des Bezirksgerichts und der Richterin sei der Anschein dessen Befangenheit bei der Entscheidung über gegen die Richterin gestellte Ablehnungsanträge zu bejahen.
Die Aufhebung einer Ablehnungsentscheidung des Vorstehers des Bezirksgerichts ***** nach § 25 letzter Satz JN als nichtig komme nicht in Betracht, weil über den Ablehnungsantrag gegen die Erstrichterin vom 9. 3. 2017 zufolge der Zuständigkeitsregelungen des § 23 JN das Landesgericht Wiener Neustadt entschieden habe und eine Nichtigerklärung von Beschlüssen, die in früheren, rechtskräftig erledigten, Ablehnungsverfahren ergangen seien, unzulässig sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers richtet sich gegen die Bestätigung der Zurückweisung seines Ablehnungsantrags gegen die Richterin und, soweit das Rekursgericht seiner Befangenheitsanzeige gegen den Vorsteher des Bezirksgerichts stattgegeben hat, gegen das Fehlen des Ausspruchs, dass das Verfahren AZ 1 Nc 8/17k des Bezirksgerichts ***** nichtig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
1. § 24 Abs 2 JN bestimmt, dass gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (vgl RIS‑Justiz RS0098751; RS0122963). Ein weiteres Rechtsmittel des Ablehnungswerbers gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Ablehnungsantrags hinsichtlich der Richterin erweist sich damit als absolut unzulässig, weil § 24 Abs 2 JN eine abschließende Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern darstellt und die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt (RIS‑Justiz RS0046010).
Die Rechtsmittelausführungen bieten keinen Anlass von dieser ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen.
2. Der Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers beanstandet ferner, dass ein Ausspruch über die Nichtigerklärung des Verfahrens AZ 1 Nc 8/17k des Bezirksgerichts ***** in seiner Gesamtheit unterblieb.
Gegen die Stattgebung der Ablehnung findet zwar kein Rechtsmittel statt (§ 24 Abs 2 JN). Wird aber einer Befangenheitsanzeige des Richters stattgegeben und erfasst der Befangenheitsgrund auch die von ihm vorgenommenen Prozesshandlungen, unterbleibt aber die notwendige Aufhebung nichtiger Prozesshandlungen iSd § 25 zweiter Satz JN, dann kann der Oberste Gerichtshof ausnahmsweise im Weg des Revisionsrekurses angerufen werden, wenn das Rekursgericht einer Befangenheitsanzeige stattgibt, jedoch keinen Ausspruch über die Aufhebung der vom Richter gesetzten nichtigen Handlungen aufgenommen hat (9 ObA 37/04p; 7 Ob 169/08s).
Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor: Gemäß § 25 zweiter Satz JN sind, sofern der Ablehnung stattgegeben wird, die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozesshandlungen nichtig und „soweit erforderlich“, aufzuheben. Hier wurde der zu AZ 1 Nc 8/17k des Bezirksgerichts ***** gestellte Ablehnungsantrag des Ablehnungswerbers vom 9. 3. 2017 die Richterin und den Vorsteher des Bezirksgerichts betreffend samt den Äußerungen der Richterin und des Gerichtsvorstehers am 24. 3. 2017 dem Landesgericht Wiener Neustadt vorgelegt und dort unter der Zahl 16 Nc 4/17m fortgeführt. Mit Beschluss vom 11. 4. 2017 entschied sodann das Landesgericht Wiener Neustadt über die vorliegenden Ablehnungsanträge und mit Beschluss vom 7. September 2017 das Oberlandesgericht Wien über den dagegen erhobenen Rekurs des Ablehnungswerbers. Eine Nichtigerklärung des Verfahrens AZ 1 Nc 8/17k des Bezirksgerichts ***** kommt nicht in Betracht, weil der als befangen abgelehnte Vorsteher des Bezirksgerichts in diesem Verfahren keine Prozesshandlung setzte, deren Aufhebung erforderlich ist.
Die Richtigkeit der Auffassung des Rekursgerichts, dass keine Nichtigerklärung von Beschlüssen zulässig ist, die in früheren, rechtskräftig erledigten Ablehnungsverfahren ergangen sind (vgl RIS-Justiz RS0041933 [T22, T25, T32 und T33]), zieht der Revisionsrekurs zutreffend nicht in Zweifel.
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