OGH 6Ob92/17y

OGH6Ob92/17y29.8.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** S*****, vertreten durch Breiteneder Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 78.312,35 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 23. März 2017, GZ 2 R 44/17h‑18, womit infolge des Rekurses der Beklagten der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Februar 2017, GZ 35 Cg 103/16s‑14, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00092.17Y.0829.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.926 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Begründung:

Die beklagte Partei ist eine in Deutschland ansässige börsenotierte Aktiengesellschaft, deren Aktien an deutschen Börsen, nicht aber auch an österreichischen Börsen, gehandelt werden. Sie ist ein weltweit agierendes Unternehmen und produziert und verkauft Kraftfahrzeuge. Sie betreibt eine Website www.v *****.com. Die Geschäftstätigkeit der beklagten Partei ist sowohl im Bezug auf die Erzeugung und den Vertrieb von Kraftfahrzeugen als auch in Bezug auf Anlegerschaften, Investments, etc international, so auch auf den österreichischen Markt, ausgerichtet.

Der Kläger investierte in Vorzugsaktien der Beklagten, die deren Emittentin war. Das Investment wurde von der B***** der E***** Bank ***** mit Sitz in 1010 Wien als Effektenkommissionärin durchgeführt.

§ 29 der Satzung der beklagten Partei lautet folgendermaßen:

Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten zwischen einerseits Aktionären und Berechtigten und/oder Verpflichteten von Finanzinstrumenten, die sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen, sowie der Gesellschaft andererseits besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt auch für Streitigkeiten, mit denen der Ersatz eines auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens geltend gemacht wird. Ausländische Gerichte sind für solche Streitigkeiten nicht zuständig.“

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 78.312,35 EUR sA Zug um Zug gegen Rückstellung von 190 von ihm erworbenen Vorzugsaktien der Beklagten. Die Beklagte habe es gegen ihre in § 15 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes statuierte Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insiderinformationen unterlassen, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass sie einerseits unzulässigerweise eine Software zur Verfälschung von Testergebnissen bei Abgastestmessungen bei bestimmten Fahrzeugen verwende, andererseits deswegen bereits ein Verfahren vor den US-amerikanischen Testinstituten anhängig sei und bereits entsprechende Ergebnisse vorlägen, wonach die Emissionswerte bei etlichen Fahrzeugmodellen der Beklagten mit offiziellen Testergebnissen nicht in Einklang zu bringen seien. Der Kläger habe nach jenem Zeitpunkt, zu dem die beklagte Partei zur Veröffentlichung verpflichtet gewesen wäre, die Aktien erworben. Hätte er die genannten Umstände gewusst, so hätte er die Aktien nicht gezeichnet. Zur Zuständigkeit brachte er vor, die angeführte Gerichtsstandsklausel in der Satzung der Beklagten sei sittenwidrig. Es handle sich um eine Verbrauchersache, sodass auch aus diesem Grund die Gerichtsstandsklausel unwirksam sei. Schließlich handle es sich um deliktische Ansprüche, der Erfolg sei am Wohnsitz des Klägers eingetreten, sodass das angerufene Gericht sowohl international als auch örtlich zuständig sei.

Die Beklagte wendete die internationale Unzuständigkeit und die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein und beantragte primär die Zurückweisung der Klage deswegen und ua hilfsweise die Abweisung des Klagebegehrens. Nach der Gerichtsstandsklausel in der Satzung, gemäß der das Landgericht Braunschweig in Deutschland ausschließlich zuständig sei, seien andere Gerichtsstände nach der EuGVVO ausgeschlossen. In Österreich bestünde aber auch kein Deliktsgerichtsstand gemäß Art 7 Nr 2 EuGVVO. Eine Verbrauchersache gemäß Art 17 EuGVVO liege nicht vor, weil der Kläger keine vertraglichen, sondern deliktische Ansprüche geltend mache. Der Handlungsort für den behaupteten Schaden liege in Deutschland, der Erfolgsort liege auch nicht in Österreich. Die Aktien des Klägers befänden sich in Frankfurt am Main, wo sie als Globalurkunden hinterlegt seien. Da sich der Sitz der kontoführenden Bank des Klägers in Wien befinde, sei das Erstgericht auch dann örtlich unzuständig, wenn man annähme, der Schaden sei am Sitz der kontoführenden Bank eingetreten und Art 7 Nr 2 EuGVVO für anwendbar erachte.

Das eben dargestellte Tatsachenvorbringen wurde vom Kläger nicht substanziiert bestritten.

Das Erstgericht verwarf die Einreden der internationalen Unzuständigkeit und der örtlichen Unzuständigkeit. Die Gerichtsstandsklausel der Satzung der Beklagten erfasse auch den hier geltend gemachten deliktischen Schadenersatzanspruch. Sie sei nicht sittenwidrig. Allerdings sei die Streitsache eine Verbrauchersache. Denn der Kläger sei Verbraucher, die Beklagte habe nach dem Klagsvorbringen umfangreiche Werbetätigkeiten zum Vertrieb ihrer Aktien auch in Österreich entfaltet. Die Gerichtsstandsklausel widerspreche Art 19 EuGVVO, weshalb der Kläger berechtigt sei, am Gericht seines Wohnorts zu klagen.

Das Rekursgericht wies die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurück. Es sei die EuGVVO 2012 anzuwenden. Die Gerichtsstandsklausel der Satzung sei nicht sittenwidrig. Der Kläger wende ein, er mache einen rein deliktischen Anspruch geltend, der von der Gerichtsstandsklausel deswegen nicht erfasst sei, weil eine solche nur für deliktische Ansprüche gelten würde, die mit vertraglichen konkurrierten. Eine solche Einschränkung sei Art 25 Abs 1 EuGVVO nicht zu entnehmen. Die Gerichtsstandsvereinbarung müsse sich auf eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder eine aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit beziehen. Die Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung solle auf jene Rechtsstreitigkeiten eingeschränkt werden, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis hätten, anlässlich dessen die Vereinbarung geschlossen worden sei. Dass das Rechtsverhältnis, auf das sich die Gerichtsstandsvereinbarung beziehe, zum Zeitpunkt der Einigung über die Zuständigkeit schon bestehe, sei nicht erforderlich. Die Rechtsstreitigkeit habe ihren Ursprung im Aktionärverhältnis des Klägers zur Beklagten, für das die Satzungsbestimmung gerade geschaffen worden sei, sodass auch ausreichende Bestimmtheit vorliege. Eine Verbrauchersache liege gemäß Art 17 Abs 1 EuGVVO vor, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bildeten. Der Kläger mache aber gerade nicht Ansprüche aus Vertrag, sondern ausdrücklich deliktische Ansprüche geltend, die mit keinem vertraglichen Anspruch konkurrierten. Da eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art 25 Abs 1 EuGVVO eine ausschließliche Zuständigkeit des gewählten Gerichts bewirke, wenn – wie hier – die Parteien nichts anderes vereinbart hätten, würden alle anderen Gerichte an Wahlzuständigkeiten unzuständig. Die Zuständigkeit könne daher nicht auf den Wahlgerichtsstand des Art 7 Nr 2 EuGVVO gestützt werden. Das Erstgericht sei daher international unzuständig.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil eine oberstgerichtliche Judikatur insbesondere zur Frage fehle, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung wie die hier vorliegende auch deliktische Ansprüche umfassen könne, die nicht mit vertraglichen konkurrierten. Diese Frage sei weit über den Anlassfall hinaus von Bedeutung.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen.

Die Beklagte beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung, den angefochtenen Beschluss zu bestätigen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil die Rechtsfragen zur Lösung des vorliegenden Falls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits beantwortet wurden (RIS-Justiz RS0112921, RS0112769).

Der erkennende Senat hat sich mit den aufgeworfenen Rechtsfragen ausführlich in seinem Beschluss vom 7. Juli 2017, 6 Ob 18/17s auseinandergesetzt (im selben Sinn auch die weiteren Entscheidungen von diesem Tag 6 Ob 23/17a; 6 Ob 49/17z; 6 Ob 86/17s; 6 Ob 119/17v). Darauf wird verwiesen.

Da der Rechtsmittelwerber die Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts auf den Ort des Schadenseintritts (Erfolgsort) gemäß Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 gründet, seien die einschlägigen Passagen aus der zitierten Entscheidung wiedergegeben:

„4.3.1. Alternativ kann der Kläger seine Ansprüche auch am Erfolgsort geltend machen. Darunter ist der Ort zu verstehen, an dem die schädigenden Auswirkungen eintreten. Bei Anlegerschäden fehlt jedoch eine physische Manifestation des Schadens. Nach österreichischem Verständnis liegt der Schaden bereits im Vertragsabschluss ('Abschlussschaden'; vgl Kodek, Ausgewählte Fragen der Schadenshöhe bei Anlegerschäden, ÖBA 2012, 11 f). Dies spräche dafür, auf den Ort des Vertragsschlusses abzustellen. Nach anderer Ansicht soll der Ort der 'Vermögenszentrale' maßgeblich sein (vgl Machold, Schadenersatz nach gescheiterten Vertragsverhandlungen [2009] 13, 3.5). Dies wäre der Wohnsitz des Klägers. Der Nachteil dieser Sichtweise ist, dass man auf diesem Weg zu einem allgemeinen Klägergerichtsstand käme, was wohl nicht im Sinne der Brüssel Ia-VO ist. Nach der Entscheidung 3 Ob 14/12y liegt der Erfolgsort an dem Ort, an dem sich das angelegte Geld befindet.

4.3.2. Im Fall Kronhofer (EuGH 10. 06. 2004, C‑168/02) hatte der EuGH einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem ein österreichischer Anleger den deutschen Geschäftsführer und Anlageberater in Österreich wegen unzureichender Bankberatung im Zusammenhang mit call-Optionen klagte. Nach Ansicht des EuGH reicht es nicht aus, dass der Verlust auch in Österreich eingetreten ist. Es bestehe nicht schon deshalb ein Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers weil, dem Kläger dort ein finanzieller Schaden durch den in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen und erlittenen Verlust von Vermögensbestandteilen entstanden sein soll. Der EuGH betonte die Wichtigkeit der Vorhersehbarkeit ('leichte Identifizierbarkeit') des Gerichtsstands.

4.3.3. Im Fall Kolassa (EuGH 28. 01. 2015, C‑375/13 Kolassa/Barclays Bank plc) hatte der Kläger als Verbraucher außerbörslich über 'direktanlage.at' in Zertifikate investiert. Emittentin war die englische Barclays Bank mit einer Zweigniederlassung in Deutschland. Direktanlage.at orderte die Wertpapiere bei ihrer deutschen Muttergesellschaft, die diese bei Barclays erwarb. Die Orders erfolgten jeweils im Namen der betreffenden Gesellschaften. Die Zertifikate wurden in München in eigenem Namen auf Rechnung des Kunden gehalten; es erfolgte keine Übertragung der Zertifikate an den Kunden. Bei diesem Sachverhalt lokalisierte der EuGH den Schadenseintritt am Ort des Bankkontos.

4.3.4. In einer Folgeentscheidung betonte der EuGH allerdings, dass für die Annahme des Erfolgsorts am Ort der Kontoführung nur die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgeblich waren. Nach der Entscheidung des EuGH im Fall Universal Music (EuGH 16. 06. 2016, C‑12/15 – Universal Music Holding/Schilling ua) kann als Ort des Schadenseintritts in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte nicht der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden, an dem ein Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der sich unmittelbar auf dem Bankkonto des Klägers verwirklicht und der die unmittelbare Folge eines unerlaubten Verhaltens ist, das sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin Universal Music zwischen mehreren Bankkonten wählen konnte, sodass der Ort, an dem dieses Konto geführt wird, nicht unbedingt ein zuverlässiges Anknüpfungskriterium sei. Nur dann, wenn auch die anderen spezifischen Gegebenheiten des Falls zur Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte des Orts, an dem sich ein reiner Vermögensschaden verwirklicht hat, beitrügen, könnte ein solcher Schaden dem Kläger in vertretbarer Weise die Erhebung einer Klage vor diesem Gericht ermöglichen.

4.3.5. In Teilen der Literatur wird zur Lokalisierung des Schadenseintritts eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall vertreten (Zaprianos, GPR 2016, 251; ähnlich schon von Hein, Deliktischer Kapitalanlegerschutz im Europäischen Zuständigkeitsrecht, IPRax 2005, 17). Nach verbreiteter Auffassung ist zwischen „Betrugs-“ und „Untreuefällen“ zu differenzieren (vgl Engert/Groh, IPRax 2011, 463 ff mwN; Fichtinger, Internationale Zuständigkeit bei Kapitalanlagedelikten, Zak 2012, 347 mwN; Wagner/Gess aaO, NJW 2009, 3481). Demnach erfolgt im Untreuefall die Schädigung am im Ausland gelegenen Ort der Belegenheit der Wertpapiere/des Wertpapierkontos, im Betrugsfall hingegen schon mit der Überweisung. Der BGH nimmt hier einen inländischen Erfolgsort an (vgl Engert/Groh, IPRax 2011, 458 [463 ff] mwN; Fichtinger, Zak 2012, 347 unter Hinweis auf BGH 12. 10. 2010, XI ZR 394/08 = WM 2010, 2214; Wagner/Gess aaO, NJW 2009, 3481; zu weiteren Nachweisen s Gargantini, Capital Markets, 14 FN 37). Auch der Oberste Gerichtshof lokalisierte einmal den Erfolgsort am Ort des Geldabflusses (3 Ob 14/12y).

4.3.6. Gegen das Abstellen auf den Überweisungsort spricht, dass dieser schwer vorhersehbar ist; eine Überweisung von verschiedenen Konten könnte zudem zu mehrfachen Gerichtsständen führen (vgl Schacherreiter, ÖBA 2016, 529). Zudem wird der Umstand, wo sich das Bankkonto des Geschädigten befindet, oft von Zufälligkeiten geprägt sein. Das Art 7 Nr 2 EuGVVO zugrundeliegende (rechtspolitische) Kriterium der besonderen Sach- bzw Beweisnähe der Gerichte am Ort des Schadenseintritts (vgl Czernich in Czernich/Kodek/Mayr aaO Art 7 Rz 1 mwN) vermag die Klagemöglichkeit am Ort der Kontoführung nicht zu rechtfertigen. Die gegenteilige Auffassung würde demgegenüber in weitem Umfang einen Klägergerichtsstand eröffnen und damit die Vorhersehbarkeit der Gerichtsstände beeinträchtigen und die Grundregel des Art 4 Abs 1 EuGVVO geradezu umkehren.

4.3.7. In Anbetracht des Umstands, dass es sich bei der Beklagten um ein deutsches börsenotiertes Unternehmen handelt, die Aktien der Beklagten an deutschen Börsen – und nicht an österreichischen –

gehandelt werden und die die Aktien verkörpernde Globalurkunde in Deutschland hinterlegt ist, ist ein Erstschaden mangels greifbarer Anknüpfungspunkte nicht in Österreich eingetreten. Bloße Folgeschäden sind von Art 7 Nr 2 EuGVVO nicht umfasst (vgl auch Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht4 Art 7 Brüssel Ia-VO Rz 121; Czernich in Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht4 Art 7 EuGVVO Rz 129). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger seine Aktien an einer deutschen Börse Xetra Frankfurt erworben. Damit befinden sich der Marktort, der Börseort, die Globalurkunde und das emittierende Unternehmen in Deutschland.

4.3.8. Damit besteht im vorliegenden Fall überhaupt kein ausreichender Bezug zu Österreich. Aufgrund dieser abweichenden Sachverhaltskonstellation war der Ausgang des vom Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 28/17i gestellten Vorabentscheidungsersuchens nicht abzuwarten. In diesem Fall ging es um die Lokalisierung des Deliktsgerichtsstands, wenn der Anleger seine durch einen in Österreich notifizierten mangelhaften Prospekt verursachte Anlageentscheidung in Österreich getroffen hat und er aufgrund dieser Entscheidung den Kaufpreis für das am Sekundärmarkt erworbene Wertpapier von seinem Konto bei einer österreichischen Bank auf ein Verrechnungskonto überwiesen hat, von wo der Kaufpreis in der Folge im Auftrag des Klägers an den Verkäufer überwiesen wurde. Im vorliegenden Fall hat der Kläger demgegenüber seine Aktien an einer deutschen Börse erworben. Damit befinden sich der Marktort, der Börseort, die Globalurkunde und das emittierende Unternehmen in Deutschland. Bei dieser Sachlage kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass für die geltend gemachten Ansprüche weder der Erfolgs- noch der Handlungsort nach Art 7 Nr 2 EuGVVO in Österreich liegen, sodass es insoweit einer Befassung des EuGH nicht bedurfte.

4.3.9. Im Übrigen wäre aber selbst dann, wenn man das Bankkonto des Klägers als Anknüpfungspunkt ausreichen lassen würde, für den Kläger damit nichts gewonnen, weil Art 7 Nr 2 EuGVVO nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt (Simotta in Fasching/Konecny² Art 5 EuGVVO Rz 258 mwN). Wie insoweit schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger daher im vorliegenden Fall aus Art 7 Nr 2 EuGVVO keine Zuständigkeit des Landesgerichts Korneuburg ableiten, weil das Bankkonto des Klägers bei der BAWAG PSK mit Sitz in Wien geführt wird.“

Alle diese Erwägungen treffen auch auf den Kläger zu. Der vom Kläger behauptete Gerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 liegt nicht vor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Dass die Beklagte in der Revisionsrekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, kann ihr in der vorliegenden Konstellation nicht vorgeworfen werden (RIS‑Justiz RS0123861).

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