European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00145.17T.0829.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bereits im ersten Rechtsgang haben die Vorinstanzen festgestellt, dass der Erwerb der Liegenschaft nicht durch den Kläger selbst, sondern durch eine ungarische Kapitalgesellschaft erfolgte, dies jedoch ausschließlich aus Gründen des ungarischen Grundverkehrsrechts geschah. Diese Auffassung wurde vom Obersten Gerichtshof im ersten Rechtsgang nicht beanstandet (6 Ob 232/15h ErwGr 5).
Soweit die Revision nunmehr geltend macht, gemäß § 2 IPRG sei ungarisches Sachrecht anzuwenden, weil sich die gegenständliche Halle in Ungarn befinde, ist dem entgegenzuhalten, dass die in der Revision angezogene Bestimmung des § 31 IPRG nur das auf den Erwerb und den Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen anzuwendende Recht regelt, nicht jedoch das auf Bestandverträge und die hier zwischen den Streitteilen geschlossene gesamte Vereinbarung anwendbare Recht. Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf den bereits im Jahr 2007 erfolgten Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung nicht die Rom‑I‑Verordnung, sondern das EVÜ anzuwenden.
Zwar hat das Gericht ausländisches Recht von Amts wegen zu erforschen und anzuwenden, wenn die Aktenlage einen Anhaltspunkt für die Möglichkeit der Anwendung eines solchen Rechts gibt (RIS‑Justiz RS0040189). Allerdings muss in der Rechtsrüge einer außerordentlichen Revision – hier bezogen auf die zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbarung – dargelegt werden, warum nach der richtig anzuwendenden Rechtsordnung ein günstigeres als das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis zu erwarten ist (RIS‑Justiz RS0040189 [T5]; RS0040189 [T6]).
Dass dem Kläger grundsätzlich ein Ersatz für die Verzögerung zusteht, ist bereits durch die Vorentscheidung 6 Ob 232/15h geklärt. Nach den Feststellungen im zweiten Rechtsgang erhielt der Kläger vom Beklagten im November 2015 und Mai 2016 Beträge, die er in die Behebung von Mängeln an der Halle investierte. Ohne ein Brandereignis im Jahr 2014 wäre die Sanierung ab Mitte Mai 2016 möglich gewesen. Vor der Zahlung Mitte Mai 2016 hätten weder der Kläger noch seine Gesellschaft über die für die Schadens‑ und Mängelbehebung erforderlichen Mittel verfügt. Die erforderliche Sanierungszeit beläuft sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen auf vier bis fünf Monate und hätte sich ohne das Brandereignis auf drei Monate belaufen. Ausgehend von diesen Feststellungen ist nicht zu beanstanden, wenn dem Kläger nun – über den Zuspruch in der Vorentscheidung hinaus – noch weitergehender Ersatz bis einschließlich Juli 2016 zugesprochen wurde. Selbst wenn man dem Beklagten das Brandereignis nicht zurechnet, hätte der Kläger nach den Feststellungen frühestens Mitte Mai 2016 mit der Sanierung beginnen können und dafür drei Monate gebraucht.
Damit bringt die außerordentliche Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
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