OGH 6Ob97/17h

OGH6Ob97/17h7.7.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei k***** gmbh, *****, vertreten durch Dr. Michael Hohenauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Gratl & Anker Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Innsbruck, und deren Nebenintervenienten 1. H***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Roland Reisch und andere Rechtsanwälte in Kitzbühel, 2. K***** KG, *****, vertreten durch Dr. Katharina Moritz und Dr. Alfred Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, 3. I***** GmbH, *****, vertreten durch Hochstaffl & Rupprechter Rechtsanwälte GmbH in Wörgl, 4. J***** M*****, vertreten durch Schlösser & Partner Rechtsanwälte in Graz, 5. E*****ges mbH, *****, vertreten durch Dr. Anton Waltl und andere Rechtsanwälte in Zell am See, wegen 479.684 EUR (Revisionsinteresse 306.084 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. März 2017, GZ 1 R 185/16i‑219, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00097.17H.0707.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der erkennende Senat hat in der in dieser Rechtssache bereits ergangenen Entscheidung 6 Ob 92/15w (ErwGr 3.1.) die Auffassung der Vorinstanzen gebilligt, wonach die Klägerin infolge Abrufens der Haftrücklasssumme im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens im ersten Rechtsgang ihr Begehren von ursprünglich Verbesserung auf letztlich Preisminderung umstellte, womit der restliche Werklohnanspruch der Beklagten fällig wurde; soweit sich die außerordentliche Revision nunmehr wieder mit dieser Frage auseinandersetzt, braucht deshalb darauf nicht mehr weiter eingegangen zu werden. Sobald aber der Werkbesteller (die Klägerin) nicht mehr Verbesserung, sondern Preisminderung begehrt, ist er nicht mehr zur Verweigerung der Gegenleistung, sondern nur zur Kompensation mit der Preisminderungsforderung berechtigt (vgl 3 Ob 13/07v [ErwGr 5] RIS-Justiz RS0018759), wobei hier allerdings die revisionsgegenständlichen Begehren auf Preisminderung weitaus überwiegend erst nach Eintritt der Verjährung erhoben wurden (2.1.).

2. In ihrer Klage behauptete die Klägerin ursprünglich einen Anspruch von 2.027.178,71 EUR bestehend aus 29 Positionen, wovon sie aus Gründen der Prozessökonomie lediglich 200.000 EUR geltend machte und den 29 Positionen jeweils einzelne Teilbeträge zuordnete. Von diesen Positionen wurden einige bereits im ersten Rechtsgang erledigt, einige ließ die Klägerin im zweiten Rechtsgang fallen. Hinsichtlich der übriggebliebenen Positionen dehnte die Klägerin im zweiten Rechtsgang ihr Begehren um den Gesamtbetrag (306.084 EUR) aus, welchen die Vorinstanzen nunmehr infolge Verjährung abwiesen.

2.1. Dies begegnet mit Ausnahme eines Teilbetrags von 46.000 EUR aus der Position 28 (vgl dazu 2.2.) keinen Bedenken, entspricht es doch ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Verjährung eines Anspruchs (hier: Preisminderung) nur so weit unterbrochen wird, als der Anspruch eingeklagt wird; die Verjährung ist demnach bei einer Teileinklagung nur hinsichtlich des eingeklagten Teilbetrags unterbrochen und läuft für den nicht eingeklagten Betrag weiter (RIS‑Justiz RS0019184). Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden (RIS‑Justiz RS0019184 [T3]). Auch ein „Vorbehalt der späteren Ausdehnung des Klagebegehrens“ ist bedeutungslos (RIS‑Justiz RS0019184 [T5]).

Die außerordentliche Revision, die völlig außer Acht lässt, dass ihr ursprüngliches (fristgerechtes) Feststellungsbegehren bereits im ersten Rechtsgang abgewiesen wurde, setzt sich mit der dargestellten gefestigten Rechtsprechung nicht näher auseinander, womit sie insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, zumal nicht dargelegt wird, inwiefern das Berufungsgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen sein soll (vgl RIS‑Justiz RS0043605).

Die Überlegungen der Klägerin, sie mache nicht Preisminderungsansprüche, sondern Rückforderungsansprüche bezüglich der von der Beklagten (angeblich) zu Unrecht abgerufenen Erfüllungsgarantie, die zur Besicherung deren Werklohnforderungen begeben worden war, geltend, wobei diese Ansprüche einer dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegen würden, übersehen, dass – wie bereits dargelegt – im Hinblick auf die Umstellung des Begehrens von Verbesserung auf Preisminderung im ersten Rechtsgang eine Rückforderung der Erfüllungsgarantie nicht mehr in Betracht kommt (1.).

2.2. Mit Position 28 machte die Klägerin unter der Bezeichnung „höherer Bruttobetrag in Schlussrechnung“ ursprünglich einen Teilbetrag von 10.000 EUR geltend, den sie im zweiten Rechtsgang auf 56.000 EUR ausdehnte. Ob auf diese Forderung ebenfalls – so wie offensichtlich das Berufungsgericht meinte – anstelle der dreißig- die dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung zu kommen hat, kann hier dahingestellt bleiben: Das Erstgericht hat im zweiten Rechtsgang – von der Klägerin unbekämpft – den ursprünglich geltend gemachten Teilbetrag von 10.000 EUR infolge unschlüssigen Vorbringens abgewiesen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie dann der ausgedehnte Teilbetrag zu Recht bestehen könnte. Darauf geht auch die außerordentliche Revision nicht weiter ein.

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