European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00100.17G.0705.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1 Das Berufungsgericht ist zu einer allgemeinen Beweiswiederholung nicht verpflichtet. Es hat nur die ihm erheblich erscheinenden Beweise aufzunehmen (RIS‑Justiz RS0042149). Die Nichteinhaltung der Vorschrift des § 488 Abs 4 ZPO iVm § 281a ZPO begründet nur dann eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Verfahren des Berufungsgerichts, wenn dieses aufgrund einer mangelhaften Beweiswiederholung von den Feststellungen der ersten Instanz abweichende und für die rechtliche Beurteilung relevante Feststellungen trifft. Gibt aber das Berufungsgericht den Parteien bekannt, dass es eine Beweiswiederholung zu bestimmten prozessentscheidenden Themen vorzunehmen gedenkt, ist vor allem auch in Anbetracht der Rüge dieser entscheidungswesentlichen Feststellungen in den Rechtsmittelschriften von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswiederholung vorzunehmenden Überprüfung der erstgerichtlichen Beweise ist. Ein überraschendes Vorgehen des Berufungsgerichts, dessen Verhinderung Zweck der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO ist, liegt dann nicht vor (5 Ob 141/06f, vgl auch RIS‑Justiz RS0113504; RS0040339 [T1], RS0042217 uva). Entspricht die Belehrung des Berufungsgerichts der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO, ist es Sache der Partei, die unmittelbare Aufnahme weiterer Beweise vor dem Berufungsgericht zu beantragen (RIS‑Justiz RS0112459 [T1]).
Der Ladung zur und dem Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung lässt sich entnehmen, dass das Berufungsgericht Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der vom Kläger behaupteten Sponsoringvereinbarung hatte. Nach Bekanntgabe dieser Umstände wurden der gesamte Akt – unter Zustimmung der Parteien – verlesen und im Anschluss die dem Berufungsgericht als erheblich erscheinenden Beweise– unmittelbar – aufgenommen, ohne dass der Kläger die unmittelbare Aufnahme der nunmehr in der Revision vermissten Beweise beantragte. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird hier nicht aufgezeigt.
1.2 Eine weitere Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt der Kläger im Treffen von überschießenden – gar nicht bekämpften – Feststellungen. Entgegen der Ansicht des Klägers wandte sich der Zweitnebenintervenient in seiner Beweisrüge aber ohnedies gegen die Feststellungen des Erstgerichts zur Verbindlichkeit der Zusage des Sponsors.
2. Die Beantwortung jener Fragen, die vom Rechtsmittelgericht, das die Aufhebung verfügt hat, auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts abschließend entschieden wurden, kann aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte können im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden (RIS‑Justiz RS0042031; vgl auch RS0042441; RS0042458).
Der Oberste Gerichtshof hob mit seinem Beschluss zu 7 Ob 201/15g die Entscheidungen der Vorinstanzen des ersten Rechtsgangs im Wesentlichen zur Klarstellung des klägerischen Vorbringens zu der Frage auf, ob Ersatz für entgangenen Gewinn wegen eines nicht zustande gekommenen Sponsoringvertrags oder aber für positiven Schaden, der aus der Aufhebung eines bereits wirksam gewordenen Sponsoringvertrags resultiert, begehrt werde.
Eine abschließende Erledigung dahin, dass ein verbindlicher Sponsoringvertrag zustande gekommen war, lag damit entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor.
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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