OGH 1Ob17/99b; 10Ob67/00a; 10Ob274/02w; 10Ob2/03x; 1Ob222/03h; 9ObA5/10s; 7Ob100/17g; 7Ob11/19x; 10ObS15/24i (RS0112459)

OGH1Ob17/99b; 10Ob67/00a; 10Ob274/02w; 10Ob2/03x; 1Ob222/03h; 9ObA5/10s; 7Ob100/17g; 7Ob11/19x; 10ObS15/24i4.6.2024

Rechtssatz

Entspricht die Belehrung des Berufungsgerichts der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO, ist es Sache der Parteien, die unmittelbare Aufnahme weiterer Beweise vor dem Berufungsgericht zu beantragen. Der Streitfrage, ob die Parteien auf die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht verzichten können, kommt seit der ZVN 1983 im Hinblick auf § 281a ZPO und - seit der WGN 1989 - auf § 488 Abs 4 ZPO keine Bedeutung mehr zu, weil nach entsprechender Belehrung durch das Gericht mangels Widerspruchs der Parteien das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Protokolle verlesen kann.

Normen

ZPO §281a
ZPO §488 Abs4

1 Ob 17/99bOGH27.08.1999

Veröff: SZ 72/129

10 Ob 67/00aOGH18.04.2000

Vgl auch; nur: Entspricht die Belehrung des Berufungsgerichts der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO, ist es Sache der Parteien, die unmittelbare Aufnahme weiterer Beweise vor dem Berufungsgericht zu beantragen. (T1); Beisatz: Es ist entscheidend, ob das Verhalten des Gerichtes dem durch § 488 Abs 4 ZPO gewährleisteten Informationswert entspricht. Gibt das Berufungsgericht bekannt, dass es eine Beweiswiederholung zu dem klaren im Beweisbeschluss bezeichneten prozessentscheidenden Thema vorzunehmen gedenkt, dann war von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswiederholung durch Verlesen des Aktes vorzunehmenden Überprüfung der erstgerichtlichen Beweise war. Von einem überraschenden Vorgehen des Berufungsgerichtes, dessen Verhinderung Zweck der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO ist, kann daher keine Rede sein. (T2)

10 Ob 274/02wOGH17.09.2002

Vgl auch; nur T1

10 Ob 2/03xOGH16.09.2003

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 222/03hOGH14.10.2003

Auch

9 ObA 5/10sOGH11.05.2010

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/55

7 Ob 100/17gOGH05.07.2017

Auch; nur T1

7 Ob 11/19xOGH30.01.2019

Vgl

10 ObS 15/24iOGH04.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19990827_OGH0002_0010OB00017_99B0000_001

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