OGH 3Ob80/17m

OGH3Ob80/17m7.6.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Estermann & Partner Rechtsanwälte OG in Mattighofen, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 36.205,25 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 1. März 2017, GZ 4 R 160/16a‑22, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00080.17M.0607.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Vorauszuschicken ist,

dass der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, wonach Ergänzungen der Rechtsmittelschrift oder Nachträge dazu auch dann unzulässig sind, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden (RIS-Justiz

RS0041666), nicht zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Klägerin vom 20. April 2017 (ON 25) führt, weil der von ihr am 18. April 2017 eingebrachte Rechtsmittelschriftsatz (ON 23), bei dem es sich laut Mitteilung ON 24 um ein versehentlich übermitteltes Konzept handelte, insbesondere keinen Rechtsmittelantrag enthielt und deshalb einen verbesserungsfähigen Mangel aufwies (RIS-Justiz RS0041666 [T18, T28]).

2. Der im Zusammenhang mit der Erledigung der Beweisrüge behauptete Verfahrensmangel läge nur vor, wenn sich das Berufungsgericht damit überhaupt nicht oder nur so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (RIS-Justiz

RS0043371 [T2, T13, T23], jüngst 3 Ob 25/17y); davon kann hier keine Rede sein.

3. Ob ein Werk iSd § 1170 Satz 2 ABGB in gewissen Abteilungen verrichtet wird, entscheidet in erster Linie die Vereinbarung. Ergibt sich aus dieser – wie im vorliegenden Fall – dafür kein Anhaltspunkt, ist darüber nach äußeren Merkmalen zu entscheiden, ob der Teil an sich nach der Verkehrsauffassung den Charakter einer selbständigen Leistung hat. Von einem in mehreren Abteilungen zu verrichtenden Werk ist im Zweifel vor allem dann auszugehen, wenn der Unternehmer eine Mehrheit voneinander unabhängiger Werke herzustellen hat (RIS‑Justiz RS0021979 [T1]). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, bei den von der Klägerin einheitlich angebotenen und vom Beklagten insgesamt beauftragten Leistungen im Zusammenhang mit der Sanierung bestehender und der Errichtung zusätzlicher Betriebsräume handle es sich (insbesondere mangels gegenteiliger Abrede der Streitteile) um ein einheitliches und nicht um ein in Abteilungen zu errichtendes Werk, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Aus der Entscheidung 3 Ob 67/15x ist für die Klägerin schon deshalb nichts zu gewinnen, weil die dort als voneinander unabhängig beurteilten Leistungen (Lieferung und Montage einerseits von Fenstern und Türen – andererseits von Außenraffstores) getrennt angeboten und beauftragt wurden; außerdem hat die dortige Beklagte – anders als der Beklagte hier – die für einen Teilbereich (dort: Leistungen betreffend die Fenster und Türen) gelegte Schlussrechnung prompt und vollständig bezahlt.

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